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Tabaktrafikanten, Landesgremium

FAQs Jugendschutz

In der Trafik wird Jugendschutz gelebt

Lesedauer: 9 Minuten

Das einzigartige österreichische Trafikennetz besteht seit fast 240 Jahren und nimmt seit seiner Gründung eine wichtige gesellschaftspolitische Verantwortung wahr. Neben der Schaffung einer eigenständigen Lebensgrundlage für Menschen mit Behinderung liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Als sicherster Vertriebsweg für sensible Genussmittel unterliegt der Handel in österreichischen Trafiken einer engmaschigen und strengen Kontrolle durch verschiedene staatliche Organe sowie durch die Monopolverwaltung GmbH (MVG). Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Standesregeln der Tabaktrafikanten gewährleistet, dass Produkte, die einem gesetzlichen Mindestalter unterliegen oder für die es noch keine ausreichende gesetzliche Regelung gibt (z.B. Nikotin-Pouches), nur verantwortungsbewusst konsumiert werden. Um dem Jugendschutz gerecht zu werden, wurde der Verkauf von Tabakerzeugnissen, pflanzlichen Raucherzeugnissen sowie E-Zigaretten und deren Liquids an Personen unter 18 Jahren bereits 2019 bundesweit verboten. Auch die Österreichischen Lotterien folgen diesem Schritt seit 10.07.2023 und haben das Mindestalter für die Produkte Toto, Rubbellose und Co. einheitlich auf 18 Jahre festgelegt. Die Durchführung von Ausweiskontrollen in den Trafiken stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten das für den Erwerb dieser Produkte vorgeschriebene Mindestalter erfüllen.

Fragen zum Jugendschutz

FAQs Jugendschutz

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Personen unter 18 Jahren ist seit dem 01.01.2019 in Österreich bundesweit verboten. Dieses Verbot ergibt sich einerseits aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen und darüber hinaus auch aus den Standesregeln der Tabaktrafikanten.

Gesetzliche Regelungen zum Jugendschutz finden sich in den Jugendschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer sowie im Tabak-Nichtraucherschutzgesetz und im Tabakmonopolgesetz. Seit Juli 2023 bildet § 24 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz eine zentrale gesetzliche Grundlage, die Trafikantinnen und Trafikanten verpflichtet, bei der Abgabe von Waren, die einem bestimmten Jugendschutzalter unterliegen, eine Altersverifikation durchzuführen.

Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind die Trafikanten auch durch ihre Standesregeln verpflichtet, dem Jugendschutz in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Dies ist eine wichtige Verpflichtung, die sie ernst nehmen müssen.

Die genannten Regelungen können Sie hier auffinden:

Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen für die Jugendschutzkontrollen kann es in den Trafiken zu Mehrfachkontrollen durch verschiedene Organe kommen.

Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen wird in einem engmaschigen System von mehreren Stellen kontrolliert. Zum einen sind dies nach wie vor die Behörden der einzelnen Bundesländer und von diesen beauftragte Institutionen. Zum anderen ist auch die MVG (Monopolverwaltung GmbH) berechtigt, Kontrollen bei allen Waren durchzuführen, die einer gesetzlichen Schutzaltersgrenze unterliegen (Achtung: dies betrifft nicht nur Monopolwaren). Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 24 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz.

Darüber hinaus können auch die Österreichischen Lotterien produktspezifische Kontrollen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durchführen.

Die Trafikanten sind verpflichtet, den Ausweis von Personen zu kontrollieren, die optisch so wirken, als ob sie das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht hätten. Es wird empfohlen, die sogenannte "18+7-Regel" anzuwenden, nach der auch Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre kontrolliert werden sollen, wenn sie entsprechend jung aussehen. Für den Altersnachweis ist ein gültiger Lichtbildausweis erforderlich, der im Original vorgelegt werden muss (Kopien oder Fotos sind nicht zulässig). Es reicht nicht aus, nur nach dem Alter zu fragen. Bei der Überprüfung ist es wichtig, das genaue Geburtsdatum zu beachten.

Es gilt: Im Zweifelsfall sollte immer ein Altersnachweis verlangt werden. Kann dieser nicht erbracht werden oder weigert sich der Kunde, ist davon auszugehen, dass das Mindestalter noch nicht erreicht ist.

Der Trafikant ist sowohl verpflichtet als auch rechtlich befugt, bei Zweifeln am Erreichen des Mindestalters einen Altersnachweis zu verlangen.

Hinweis: Sollte eine Person nicht in der Lage oder nicht bereit sein, einen Ausweis vorzulegen, wird davon ausgegangen, dass das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht wurde.

  • Personalausweis
  • Reisepass
  • Führerschein. Sowohl physisch als auch als digitaler Führerschein in der eAusweis-APP (Achtung! L17-Führerschein und Mopedführerschein schauen ident aus)
  • Studierendenausweis
  • Edu.card - auch in der App „edu.digicard“
  • Aufenthaltstitel
  • Amtlicher Dienstausweis
  • e-Card mit Foto

Des Weiteren sind in den jeweiligen Bundesländern folgende Ausweise gültig:

  • Burgenland: BSpecial-Card
  • Niederösterreich: 1424 Jugendkarte NÖ *
  • Oberösterreich: 4youCard *
  • Oberösterreich: Lichtbildausweise der Verkehrsbetriebe
  • Salzburg: S-Pass *
  • Steiermark: checkit.card *
  • Kärnten: Jugend:karte *
  • Vorarlberg: aha card *

(* = sowohl physisch als auch in digitaler Form)

Folgende ausländische Dokumente sind in digitaler Form gültig:

  • Dänemark: digitaler Führerschein über die App "Korekort" (= Führerschein)
  • Norwegen: digitaler Führerschein über die App "Forerkort" (= Führerschein)
  • Ukraine: digitale Ausweise (Führerschein, Personalausweis, Reisepass) über die App "Diia" (Tag)

Folgende Produkte unterliegen dem Jugendschutz:

  • Klassische Tabakerzeugnisse wie Zigaretten, Zigarren, Feinschnitttabak und Pfeifentabak
  • Schnupftabak
  • E-Zigaretten und deren Liquids (egal, ob nikotinhaltig oder nicht) – sowie sonstiges Zubehör
  • Verdampfer & Heater, Tabak zum Erhitzen
  • Nikotin Pouches (Nikotinlutschsäckchen)
  • Neuartige und pflanzliche Raucherzeugnisse
  • Kräutertabak und Kräuterzigaretten (nikotinhaltig oder nicht)
  • Shishas– Shishas to go, Skinny Shishas, Soex Tabak, Steam Stones samt Zubehör (Mundstück, Schlauch, Ersatzteile)
  • Sportwetten und EuroBons
  • Kleinspirituosen
  • Lotto
  • Toto
  • Brieflose
  • Erotikmagazine

Einige in Trafiken erhältliche (mit Tabakwaren in Verbindung gebrachte) Produkte unterliegen keinen Jugendschutzbestimmungen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Zigarettenfilter
  • Papers
  • Aschenbecher
  • Feuerzeuge und Streichhölzer
  • Wuzelmaschinen
  • Gaskartuschen und Feuerzeugbenzin
Guthabenkarten und Wertbons (iTunes, Paysafe, Bitcoin)

Gemäß den Standesregeln der Tabaktrafikanten ist es nicht gestattet, diese Produkte an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen.

Die MVG führt Testkäufe mit minderjährigen Testkäufern im Alter von 15 bis 17 Jahren durch (sog. Mystery Shopper), um zu überprüfen, ob die Trafikanten die Jugendschutzbestimmungen einhalten und einen gültigen Altersnachweis verlangen. Hauptziel der Testkäufe ist es zu überprüfen, ob die Trafikanten das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb von sensiblen Genussmitteln einhalten und somit den Jugendschutz gewährleisten.

Die Testkäufe mit minderjährigen Testkäufern werden im zivilrechtlichen Sinne abgeschlossen, indem sowohl die Bezahlung als auch die Übergabe der Ware erfolgt. Dies ermöglicht eine realitätsnahe Überprüfung der tatsächlichen Praxis und stellt sicher, dass der gesamte Verkaufsprozess berücksichtigt wird.

Hinweis: Die Entwicklung einer angemessenen Kontrollstrategie zur Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten.

Ein Testkauf gilt als "bestanden", wenn das Verkaufspersonal die Testperson nach einem amtlichen Lichtbildausweis fragt, das tatsächliche Alter anhand des Geburtsdatums überprüft und den Verkaufsvorgang abbricht, weil die Testperson minderjährig ist. Die Begleitperson löst dann die Testsituation auf und teilt mit, dass die Überprüfung erfolgreich war.

Wenn das Verkaufspersonal den Ausweis nicht verlangt oder das tatsächliche Alter anhand des Ausweises falsch feststellt und die Tabakwaren verkauft, gilt die Kontrolle als "nicht bestanden". In diesem Fall müssen die Tabakwaren unmittelbar nach dem Testkauf zurückgegeben und das Geld zurückerstattet werden. Zu den Konsequenzen einer nicht bestandenen Kontrolle siehe unten FAQ Konsequenzen.

Beim Betrieb von Zigarettenautomaten ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die sorgfältige Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewährleisten zu können. Hierfür müssen Trafikanten sicherstellen, dass die Automaten mit einem NFC-Modul ausgestattet sind, damit eine Altersabfrage über das Bankennetz erfolgen kann.

Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen kann die MVG (Monopolverwaltung GmbH) Verwarnungen, Nachschulungen und Geldstrafen verhängen. In Abstimmung mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten wurden folgende fünf Sanktionen festgelegt:

  1. Bei der ersten negativen Kontrolle wird der Trafikant schriftlich verwarnt.
  2. Die zweite negative Kontrolle zieht eine Geldbuße (gemessen an Ihrem Umsatz) und eine kostenpflichtige Nachschulung nach sich.
  3. Eine höhere Geldbuße kommt nach einer dritten Fehlverhalten auf den Trafikanten zu.
  4. Die vierte negative Kontrolle führt zu einer noch höheren Geldbuße.
  5. Bei einem fünften Verstoß ist vor der Verhängung einer Strafe die Stellungnahme des jeweiligen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen.

Wichtig: Das Tabakmonopolgesetz ermächtigt die MVG auch, die Verkaufsbeschränkungen durchzusetzen (z.B. Öffnungszeiten) und in schwerwiegenden Fällen den Konzessionsvertrag zu kündigen.

Vor der Verhängung von Geldstrafen, Verkaufsbeschränkungen oder der Kündigung des Konzessionsvertrages hat die MVG ebenfalls eine Stellungnahme des Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen.

Jede erfolgreich bestandene Jugendschutzkontrolle hebt die vorhergehenden nicht bestandenen Kontrollen auf. Wenn z.B. zwei vorangegangene Kontrollen negativ waren und die dritte Kontrolle bestanden wird, gilt die nächste Kontrolle als Erstkontrolle.

Grundsätzlich dürfen Produkte, die nicht dem Jugendschutz unterliegen, an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Trafikanten müssen jedoch berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche nicht voll geschäftsfähig sind und nur bestimmte Geschäfte abschließen dürfen.

Hier greift der so genannte "Taschengeldparagraph" oder auch "Wurstsemmelparagraph". Dieser besagt, dass Kinder und Jugendliche Käufe tätigen dürfen, wenn es sich um geringfügige, alterstypische Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Es liegt also in der Verantwortung des Trafikanten zu beurteilen, ob ein Verkauf an Kinder und Jugendliche vertretbar ist.

Beispielsweise kann ein Kind unter 7 Jahren eine Kinderzeitschrift, Süßigkeiten, eine Straßenbahnkarte, eine Wurstsemmel usw. kaufen. Nicht darunter fällt jedoch der Kauf von iTunes-Karten im Wert von 100 Euro durch einen 12-Jährigen.

Hinweis: Diese Regelung betrifft nicht den Jugendschutz an sich, sondern ist schlicht generell gültig.


Stand: 26.07.2024

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