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Sparte Handel

Gehaltssystem NEU Kollektivvertrag Handel 

Umstieg: Neues Gehaltssystem Handelsangestellte, Umstrukturierung Arbeiter Lohnordnung

Lesedauer: 8 Minuten

11.09.2023

Ein Umstieg in das neue Gehaltssystem ist zu jedem ersten eines Monats möglich, der letztmögliche Umstiegsstichtag ist der 1.1.2022. Ab 1.1.2022 verliert die Gehaltsordnung Alt ihre Gültigkeit. Kompakt stellten wir Ihnen die notwendigen Schritte vor.


Das war unser Infoveranstaltung zum KV Handel Neu am 9.9.2021

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Inhaltsverzeichnis


Schritt 1: Holen Sie Informationen ein

Der Umstieg in das neue Gehaltssystem soll gut vorbereitet sein. Sie finden umfangreiche Videos und Vortragsunterlagen auf unserer Seite:

Der Weg ins neue Gehaltssystem im Handel - wichtige Fragen zur Anwendung der Umstiegsregelungen

Quelle: Zeitschrift ARD-Betriebsdienst, ARD 6747/5/2021, ARD 6748/4/2021, Verlag LexisNexis

Aktuelle Präsentationsunterlagen zum KV-Seminar

Das neue Gehaltssystem für Angestellte und Lehrlinge im Handel

Der neue Handelskollektivvertrag – Der Übergang vom Gehaltssystem Alt ins Gehaltssystem Neu“

Basis-Webinar von Sonja Marchhart vom 11.10.2018

Download Präsentation

„Der neue Handelskollektivvertrag – Die neuen Regelungen im Detail“

Intensiv-Webinar von Sonja Marchhart zum Nachschauen vom 18.10.2018 
> Download Präsentation

Neues Gehaltssystem für Handelsangestellte

Webinar von Dr. Isabella Schachenreiter-Kollerics vom 22.9.2020

Workshop zur Umstellung auf den neuen Kollektivvertrag im Handel

Webinar von Mag. Peter Maska vom 15.12.2020



Schritt 2: Legen Sie den Umstiegsstichtag fest

Der Umstiegsstichtag muss in Betrieben mit Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Umstiegsstichtag autonom vom Unternehmen festgelegt werden. Darüber sind die Mitarbeiter jedoch drei Monate vor dem
beabsichtigten Umstiegsstichtag zu informieren.  


Schritt 3: Informieren Sie die Beschäftigten und die Sozialpartner

Die Mitarbeiter sind 3 Monate vor dem beabsichtigten Umstiegsstichtag schriftlich zu informieren. Hierfür gibt es keine Formvorschriften, ein Zweizeiler per Mail würde reichen. Wir empfehlen Ihnen jedoch das Muster aus dem Kollektivvertrag zu verwenden.

In Betrieben in welchen der Umstiegsstichtag mittels Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, entfällt die Informationsplicht. Es wird jedoch eine zwischen Betrieb und Betriebsrat abgestimmte zeitgerechte Information an die Angestellten empfohlen. 

Die Kollektivvertragsparteien ersuchen um Übermittlung des Umstiegsstichtags von Betrieben mit dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmerinnen mindestens 3 Monate im Vorhinein mittels formloser Mail (Name und Adresse des Betriebes, Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Zeitpunkt des Umstiegs) an bsh@wko.at oder handel@gpa.at 


Schritt 4: Stufen Sie Ihre Mitarbeiter in das neue Beschäftigungsgruppenschema ein

Jeder Handelsangestellte wird in das neue Gehaltssystem übernommen. Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben per 1.1.2021: Seiten 24 bis 31

Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:  

Prüfen Sie, ob die aktuelle Einstufung für den Mitarbeiter (noch) passt.   

Die Einstufung in das neue Beschäftigungsgruppenschema erfolgt immer anhand der konkret ausgeübten Tätigkeit (Beschäftigungsgruppe A-H). 

Es wurden 7 Arbeitswelten erarbeitet und diesen Arbeitswelten wurden 75 Referenzfunktionen zugeordnet. Für die richtige Einstufung ist die Beschreibung der Beschäftigungsgruppe maßgebend, die Referenzfunktionen können Sie jedoch bei der Einstufung zur besseren Orientierung zu Hilfe nehmen. Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben per 1.1.2021 Seite 92 ff.  

Haben Sie die passende Beschäftigungsgruppe gefunden (A-H) erfolgt die Einstufung in jene Stufe dieser Beschäftigungsgruppe, welche dem nächsthöheren KV-Gehalt zum aktuellen KV-Gehalt im alten Gehaltssystem entspricht. 

Der Angestellte wird jeweils in das erste Jahr dieser Stufe eingereiht.  Also im 1., im 4., im 7., im 10. oder im 13. Jahr.

Im Übergang gibt es keine separate Vordienstzeitenanrechnung! 

Der individuelle Vorrückungsstichtag bleibt gleich, der Umstiegsstichtag wird nicht zum neuen Vorrückungsstichtag. Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt „im dritten Jahr“ mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die neue Gehaltsordnung entsprochen hat. (im besten Fall nach 2 Jahren und 1 Monat und im schlechtesten Fall nach 2 Jahren und 11 Monaten)

Beachten Sie Übergangsbestimmungen:

Mitarbeiter dürfen im neuen Kollektivvertrag nicht schlechter gestellt werden.  

Einige Mitarbeiter werden im Zuge des Umstiegs „runtergestuft“ (z.B.: Kassenkräfte von BG 3 auf BG C) eine Benachteiligung als Folge des Umstiegs ist jedoch nicht zulässig, daher entsteht hier eine Überzahlung zum neuen KV-Gehalt. Diese Überzahlung nennt man Reformbetrag 1, dieser bleibt bei KV-Erhöhung wertgesichert. 

Überzahlungen zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt verringern die Kosten des Überganges, da die Überzahlungen auf höhere kollektivvertragliche Mindestgehälter angerechnet werden dürfen.

Prämien, Provisionen und Umsatzbeteiligungen sind freiwillige Entgeltbestandteile und unabhängig zum Übergang zu sehen. Im Zuge des Übergangs sind diese auf höhere kollektivvertragliche Mindestgehälter nicht anrechenbar. 


Schritt 5: Stellen Sie die Umstiegsdienstzettel für Ihre Mitarbeiter aus

Jedem Handelsangestellten müssen Sie einen Monat vor dem Umstiegsstichtag einen Dienstzettel NEU mit der neuen Einstufung und dem neuen Gehalt ausstellen. Ein Dienstzettel muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden (bei Vertragsänderungen natürlich schon). Es wird jedoch empfohlen, sich den Erhalt des Dienstzettels bestätigen zu lassen.


Weiterführende Literatur zum Umstieg

Der neue Kollektivvertrag für Angestellte im Handel - Der Kommentar

Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben



Umstrukturierung Arbeiter Lohnordnung


Die Umstrukturierung der Lohnordnung der Arbeiter im Handel wurde bereits mit dem KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Handel 2020 beschlossen.  

Diese Tabelle erklärt die Umstrukturierung der Lohnordnungssystematik der Lohntafel A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel, welche mit 01. Jänner 2021 die bestehende Textierung ablöst.

Die Stufen 9 und 10 wurden bereits mit dem KV Abschluss für das Jahr 2020 in den Anhang Lohnordnung B Zulagen Abs. 8 als Punkte b und c aufgenommen. 

Lohnstufen
bis 31. Dezember 2020
Lohnstufen
ab 1. Jänner 2021
Stufe 7 Stufe 1
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben, z.B. Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten,
Küchenhilfsdienste, Wächterinnen/Wächter
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächterinnen/Wächter;
Stufe 1 und Stufe 2 Stufe 2

(Stufe 2)
Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und Versand; Arbeiten an Maschinen; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene erufsausbildung im Sinne einer Professionistin/eines Professionisten erforderlich ist,

 

 

 

 

(Stufe 1) Ferialarbeitnehmerinnen/Ferialarbeitnehmer die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe 2a.

  • Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
  • Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionistin/eines Professionisten erforderlich ist;
  • Beifahrerinnen/Beifahrer in der Zustellung;
  • Möbelmonteurinnen/Möbelmonteure die keinen ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
  • Ferialarbeitnehmerinnen/Ferialarbeitnehmer die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;
Stufen 3, 4 und einen Teil von Stufe 8 Stufe 3

(Stufe 3) Lenkerinnen/ Lenker von Dreiradwagen und Motorrädern;            Hubstaplerfahrerin/Hubstaplerfahrer;
Fahrerinnen/Fahrer von Kommissioniergeräten mit Fahrerstand;
Platzmeisterinnen/Platzmeister und Maschinenarbeiterinnen/Maschinenarbeiter im Kohlengroßhandel Wien mit einer Betriebszugehörigkeit

(Stufe 4) Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker für Pkw und Lkw mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführerinnen/Kranführer mit einer Betriebszugehörigkeit

(Stufe 8) Metallsortiererinnnen/Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall 

  • Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kommissioniertätigkeiten;
  • Arbeiterinnen/Arbeiter die einen Staplerschein haben und durch diesen betrieblich zum Einsatz kommen,
  • Metallsortiererinnen/Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
  • Möbelmonteurinnen/Möbelmonteure mit Elektro- und Wasserausbildungszertifikat sofern diese betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
  • Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker von ein- und zweispurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführerinnen/Kranführer;
Stufe 5 Stufe 4
Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenkerinnen/Lenker von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführerin/Mobilkranführer Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenkerinnen/Lenker von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer;
Stufe 6 und einen Teil von Stufe 8 Stufe 5
(Stufe 6)
Professionistinnen/Professionisten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die aus- schließlich als solche im Betrieb verwendet werden; Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker für LKW über 3.5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer, mit einer Betriebszugehörigkeit (Stufe 8) Autogenschneiderinnen/Autogenschneider im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall
  • Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
  • Professionistinnen/Professionisten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ausschließlich als solche im Betrieb verwendet werden;
  • Autogenschneiderinnen/Autogenschneider im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;

Übergangsbestimmungen: 

a) Umstufung von Stufe 2 alt in Stufe 3 neu (ohne Überzahlung)

Für bestehende Dienstverhältnisse, welche bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wurden, gilt:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Lohnstufen Neuordnung von der Lohnstu-fe 2 alt in die Lohnstufe 3 neu wechseln, kann für das Jahr 2021 der Erhöhungsbetrag, der auf Grund dieser Umstufung entsteht, um 50 Prozent reduziert werden (siehe nachstehendes Rechenbeispiel). Mit 01. Jänner 2022 gelten ausschließlich die in der Lohntafel angeführten Beträge.

Beispiel:

Stufe 3 neu€ 1.770,--
Stufe 2 alt€ 1.676,--
Differenzsumme€ 94,-- / 2= € 47,--
Stufe 3 neu€1.770,--
Minus Differenzsumme€ 47,--
Ergibt Monatslohn für 2021€ 1.723,00

b) Umstufung von Stufe 2 alt in Stufe 3 neu (mit Überzahlung):

Für bestehende Dienstverhältnisse, welche bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wurden, gilt:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Lohnstufenneuordnung von der  Lohnstufe 2 alt in die Lohnstufe 3 neu wechseln, kann der Erhöhungsbetrag, der auf Grund der  Umstufung entsteht, von der Überzahlung in Abzug gebracht werden (siehe nachstehendes Rechenbeispiel)

20202021 Einstufung alt2021 Einstufung alt
LG 2/11.651,001.676,00
LG 3/11.770,00
Überzahlung849,00849,00755,00
Grundlohn2.500,002.525,002.525,00

c) Umstufung von Stufe 8 alt in Stufe 3 neu:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit 01.01.2021 von Stufe 8 alt in Stufe 3 neu der Lohntafel A umgereiht werden (Metallsortiererinnen/Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall), werden folgende kollektivverträgliche Grundlöhne als Basis für die Umreihung festgelegt:

bis zum 1. Jahr
bis zum 10. Jahr
bis zum 17. Jahr
über 17 Jahre

1.806,--
1.819,--
1.867,--
1.903,--


In den darauffolgenden Jahren gilt für diese Löhne Punkt G des Anhangs 1 Lohnordnung in Form der Überzahlung.

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