Miniatureinkaufswagen auf Holzuntergrund platziert, im Hintergrund verschwommen Paragrafzeichen und Buch mit Richterhammer
© Daniel Jędzura | stock.adobe.com
Sparte Handel

Das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent

Grenzen, Einreihung, Nebenrechte etc. im Überblick

Lesedauer: 11 Minuten

26.09.2024

Freies Handelsgewerbe – Reglementierte Handelsgewerbe

Die Anmeldung des freien Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ berechtigt zum Handel mit beinahe sämtlichen Waren. Das "Handels- und Handelsagentengewerbe“ beinhaltet aber auch das Gewerbe der Handelsagenten (Vermittlung oder Abschluss von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen Unternehmen) sowie den Direktvertrieb (Vermittlung oder Abschluss von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen Direktberater und Privatpersonen).   

Hinweis:
Obwohl das freie Handels- und Handelsagentengewerbe ab der Anmeldung grundsätzlich zum Handel mit Waren aller Art berechtig, erhalten Sie nach der Anmeldung einen Fragebogen zur Einreihung in Ihre Branche (z.B. Handel mit Mode).

Grenzen des Handelsgewerbes

Bitte beachten Sie, reglementierte Handelsgewerbe sind nicht von der freien Handels- und Handelsagentengewerbeberechtigung umfasst!

  • Reglementierte Handelsgewerbe erfordern die Erbringung eines eigenen Befähigungsnachweises – diese sind:
    • Waffenhandel
    • Handel mit pyrotechnischen Artikeln, Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln
    • Drogistengewerbe
    • Handel mit Medizinprodukten
    • Großhandel mit Arzneimitteln & Giften
    • Versicherungsagenten
    • „Immobilienhandel“ (Immobilienmakler)
  • Sondervorschriften bestehen beispielsweise für den Verkauf von
    • Tabakwaren nach dem Tabakmonopol-Gesetz
    • Abgabe von Arzneimitteln nach dem Arzneimittel-Gesetz
    • Handel mit Tieren/Haltung von Tieren
    • Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, sowie Altwarenhandel

Ausnahmen bestehen allenfalls bei Zusatzleistungen im Rahmen der Nebenrechte!

Einreihung, Umreihung, Ruhendmeldung etc.

Einreihung

Wenn Sie ein freies Handelsgewerbe anmelden möchten, müssen Sie sich in eine bzw. bis zu maximal drei (umsatzstärksten) Fachgruppe(n) (Landesgremium) sowie die für Sie zutreffenden Berufszweige (maximal drei) einreihen. Die Anmeldung können Sie bei der zuständigen WKNÖ-Bezirksstelle vornehmen. Dort erhalten Sie dann auch den Fragebogen mit dem Sie die Einreihung vornehmen.

Umreihung

Sie sind z.B. mit Ihrem Handelsgewerbe im Gremium Weinhandel eingereiht und wünschen eine Umreihung in das Gremium Versand-, Internet- und allgemeiner Handel.
In diesem Fall kontaktieren Sie bitte die Sparte Handel der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

Zusätzliche Einreihungen

Sie sind z.B. mit Ihrem Handelsgewerbe im Gremium Handel mit Mode und Freizeitartikeln zugeordnet. Sie wünschen eine zusätzliche Einreihung in das Gremium Papier- und Spielwarenhandel.

In diesem Fall kontaktieren Sie bitte die Sparte Handel der Wirtschaftskammer Niederösterreich.


Achtung!
Die Grundumlage ist dann für beide Landesgremien zu entrichten.


Ruhend-/Wiederbetriebsmeldung

Das Ruhen bzw. der Wiederbetrieb der Gewerbeausübung können Sie bei der zuständigen WKNÖ-Bezirksstelle oder online auf Mein WKO vornehmen.

Sie können auch  das Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer Niederösterreich kontaktieren.


Achtung!
Für Versicherungsvermittler bestehen besondere Anzeigepflichten an die zuständige Gewerbebehörde!



Achtung!
Durch eine Ruhendmeldung endet die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer nicht.



Achtung!
Bei Ruhen der Mitgliedschaft im gesamten Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten.


Standortverlegung

Eine Standortverlegung des Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde erfolgen. Zuständig ist die Gewerbebehörde des neuen Standortes. Bei einer Standortverlegung helfen Ihnen auch die MitarbeiterInnen in den WKNÖ-Bezirksstellen.

Weitere Betriebsstätte

Das Handelsgewerbe berechtigt Sie auch zur Ausübung in weiteren Betriebsstätten (Filialen). Diese sind aber vorab bei der für den Standort zuständigen Gewerbebehörde zu melden.

Löschung der Gewerbeberechtigung

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der Gewerbebehörde erfolgen.

Nebenrechte

Die Nebenrechte räumen Gewerbetreibenden das Recht ein, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, ohne dass dafür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Spezielle Nebenrechte bestimmter Handelsgewerbe (§ 154 GewO)

  • Kleinhandel mit Lebensmitteln
    Lebensmitteleinzelhändlern steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
    Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.
  • Handel mit Schmuck und Juwelen
    Juweliere sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
  • Handel mit Parfümeriewaren
    Gewerbetreibende die den Handel mit Parfümeriewaren ausüben, sind auch zu Schminktätigkeiten berechtigt.

Sonstige Nebenrechte von Gewerbetreibenden (§ 32 GewO)

Sie sind als sonstige Rechte in § 32 Gewerbeordnung (GewO) geregelt und stehen allen Gewerbetreibenden (somit auch Händlern) zu.

Bei der Ausübung müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. (Eine Lehrabschlussprüfung ist jedenfalls ausreichend.) Die Beurteilung, ob die die Tätigkeit ausführende Person entsprechend ausgebildet oder fachlich erfahren ist, obliegt dem Gewerbetreibenden. Das Risiko einer falschen Beurteilung (allfällige Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung, Verwaltungsstrafen) trägt ebenfalls der Gewerbetreibende.

Hinweis:
Auch Standes- und Ausübungsregeln sind für alle Tätigkeiten, somit auch für Vor- und Vollendungsarbeiten, einzuhalten.

Werden die nachstehenden sonstigen Rechte (Nebenrechte) überschritten, liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor.

  • Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten (§ 32 Abs 1 Z 1 GewO)
    Alle Gewerbetreibenden sind berechtigt, Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen. Diese Arbeiten müssen dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, absatzfähig zu machen.
    Beispiele:
    • Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen
    • Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an (bereits) im Eigentum eines Gebrauchtwagenhändlers befindliche Kfz
    • Durchführung von Heizlastberechnungen
    • Zuschneiden von Folien durch einen Händler
    • Wuchten von Autoreifen anlässlich der Montage durch einen Reifenhändler
    • Anpassen (Kürzen, Schneiden, Biegen von Baustoffen und –Kleineisen) durch entsprechende Handelsbetriebe
    • Blumenbinden und Kranzflechten, Kaffeerösten sowie das Gewürz- und Mohnmahlen durch Händler
  • Anfertigen von Maschinen, Werkzeuge und sonstige Werksvorrichtungen ausschließlich für den Selbstgebrauch (§ 32 Abs 1 Z 2 GewO)
  • Instandhaltung und Instandsetzung der eigenen Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe, sowie der Betriebsgebäude. (§ 32 Abs 1 Z 3 GewO)
    Instandhaltung bedeutet Betriebseinrichtungen, Werkzeuge etc funktionsfähig zu erhalten (z.B. Reinigen und Warten von Werkzeugen und Maschinen).
    Instandsetzung bedeutet selbige wieder voll funktionsfähig zu machen (z.B. Reparatur schadhafter Heizungsanlagen).
    Die Errichtung von Betriebsgebäuden ist nicht erlaubt.
  • Material zur Verfügung stellen (§ 32 Abs 1 Z 4 GewO)
    Jeder Gewerbetreibende darf das zu verwendende Material beistellen, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden.
    Beispiele:
    • Brauerei bestellt Metallfässer bei einem Metallwarenerzeuger und stellt ihm das Material zur Verfügung.
    • Ein Hotelbetrieb lässt am Grundstück Bäume fällen und beauftragt einen Tischler, aus diesem Holz Möbel zu erzeugen.
  • Herstellung oder Bedrucken von Verpackungen und Umhüllungen (§ 32 Abs 1 Z 5 GewO)
    Jeder Gewerbetreibende darf die Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten für seine Produkte selber herstellen und bedrucken.
    Beispiele:
    • Ein Lebensmittelhändler, kann Stoffsäcke/kleine Holzkisten herstellen, in denen die Produkte verkauft werden.
    • Ein Maschinenhändler, der spezielle Maschinen verkauft, darf auch die notwendigen Spezialverpackungen für den Transport aus Karton, Plastik oder Holz anfertigen und mit seinem Firmenlogos bedrucken.
  • Verkaufte Gegenstände aufstellen oder montieren (§ 32 Abs 1 Z 6 GewO)
    Gewerbetreibende dürfen Gegenstände, die sie hergestellt, verkauft oder vermietet haben, selbst aufstellen und montieren. Weiters dürfen sie schadhafte Bestandteile dieser Gegenstände austauschen. Sie dürfen die Behälter dieser Gegenstände auch nachfüllen, Zubehör anbringen und die Gegenstände regelmäßig warten.
    • Unter „Aufstellung“ und „Montage“ (der verkauften Gegenstände) sind allerdings nur Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter zu verstehen.
    • Montage ist das Anbringen von an sich bereits gebrauchsfertigen Gegenständen an ihren Bestimmungsort.
      Beispiele für zulässige Tätigkeiten:
    • Ein Einrichtungsfachhändler darf eine Küche montieren, einen Elektroherd an eine vorhandene Stromversorgung anschließen, einen Geschirrspüler aufstellen und an eine vorhandene Wasserinstallation anschließen sowie eine Wasserarmatur anschließen.
    • Ein Hafner, der Gaskamine verkauft, ist zu Wartungsarbeiten an diesen Geräten berechtigt.
    • Der Anschluss von Beleuchtungskörpern an bestehende Stromauslässe durch Handelsgewerbetreibende ist zulässig.
    • Den Erzeugern von Transparenten und Werbeschildern steht das Recht zu, diese Erzeugnisse zu montieren. Dabei sind die baurechtlichen Vorschriften der Länder zu beachten, aus denen sich gegebenenfalls die Heranziehung von Baugewerbetreibenden ergeben kann.
    • Ein Händler von Fertiggaragen darf diese Garagen auch warten. Reparaturarbeiten (z.B. abbröckelnder Verputz, mangelnde Schließfunktion des Tores) sind aber nicht gestattet.
    • Das Auswechseln schadhafter Bestandteile steht allen Gewerbetreibenden somit auch Händlern zu.
    • Die Montage von vorgefertigten Spielgeräten steht einschlägigen Händlern zu.
    • Händler dürfen nur die hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände aufstellen, montieren etc.
    • Anschrauben von Sonnenkollektoren, Herstellung der hydraulischen Verbindung zwischen den einzelnen Kollektormodulen können im Rahmen des Montagerechtes des Handels ausgeübt werden.
    Wichtig:
    Alle genannten Tätigkeiten (Aufstellen, Montieren, Austausch von beschädigten Bestandteile, Nachfüllen von Behältern, Anbringen von Zubehör, regelmäßige Wartung von Gegenständen) dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Gegenstand vom Gewerbetreibenden selbst hergestellt, verkauft oder vermietet wurde.
  • Beispiele für unzulässige Tätigkeiten:
    • Dem Holz- und Baustoffhändler steht kein Montagerecht für Fertigparkette/-böden zu, weil diese nicht „montiert“, sondern verlegt werden müssen, wodurch eine andere Funktionalität erst geschaffen wird.
    • Montage von Lenker und Vorderrad und Zusammenbau von Minibikes: Aufgrund der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (Montage und Überprüfung der Scheibenbremsanlage, Anbringung des Lenkers und diverser Verkleidungsteile) ist diese Tätigkeit den Kfz-Technikern vorbehalten und kann nicht als Montage im Rahmen einer Handelsberechtigung durchgeführt werden.
    • Der Einbau eines Kotflügels kann nicht im Rahmen des sonstigen Rechtes gem. § 32 Abs. 1 Z 6 (Austausch schadhaft gewordener Bestandteile) und auch nicht mit der Berechtigung "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)" durchgeführt werden.
    • Ein Ziegelwerk und/oder Baustoffhändler darf Ziegel nicht als Dachdecker, Fliesen nicht als Fliesenleger verlegen oder Ziegel zu einem Gebäude aufmauern.
    • Die Montage eines aus Fertigteilen bestehenden "Carports" durch Händler ist nicht zulässig. Vielmehr ist eine Gewerbeberechtigung für Zimmermeister bzw. Tischler erforderlich.
    • Das Verlegen von Fliesen stellt keine Montage dar und kann daher vom Händler nicht durchgeführt werden.
  • Abfälle selbst sammeln und behandeln bzw. aufbereiten (§ 32 Abs 1 Z 7 GewO)
    Regelungen des Abfallrechts müssen jedoch beachtet werden!
  • Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen (§ 32 Abs 1 Z 8 GewO)
    Beispiele:
    • Planung und das Anbieten von maßgefertigten Möbeln eines Händlers; nicht aber Erstellung von statischen Plänen, Bauplänen, Einreichplänen oder Ähnliches.
    Bei Werbung und im Auftreten im Geschäftsverkehr darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Händler wäre selbst Erzeuger.
  • Gesamtaufträge übernehmen (§ 32 Abs 1 Z 9 GewO)
    Gewerbetreibende dürfen Gesamtaufträge übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, sofern sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.
    Hinweis
    Die Befugnis zur Übernahme eines „Gesamtauftrags“ hat zur Folge, dass sich ein Gewerbetreibender als „Generalunternehmer“ vertraglich zur Herstellung eines Gesamtwerkes verpflichten kann. Dabei muss ihm ein wichtiger Teil des Auftrages zukommen. Grundsätzlich ist jede für ein Gesamtwerk wesentliche Teilarbeit „wichtig“; wesentliche Bestimmungsgründe sind die Bedeutung des Auftragsteiles für das Gesamtwerk sowie der Anteil an der Gesamtauftragssumme. 
  • Waren zurücknehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu vermitteln (§ 32 Abs. 1 Z 10 GewO)
    Gewerbetreibende sind berechtigt, Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind.

    Mit dieser Regelung wird eine allgemeine Handelsbefugnis für alle Gewerbetreibenden statuiert. Davon nicht umfasst sind die reglementierten Handelsgewerbe.

    Weiters wird ein allgemeines Recht aller Gewerbetreibenden bestimmt, Waren zu vermieten und zu vermitteln, wobei es unerheblich ist, ob die Waren in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Gewerbetreibenden stehen oder nicht. Bei der Vermittlung ist es irrelevant, ob tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt.
  • Einfache Tätigkeiten reglementierter Gewerbe (§ 32 Abs. 1 Z 11 GewO) 
    Gewerbetreibende dürfen einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, ausüben.

    Es können nur einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben erbracht werden, nicht jedoch deren Kerntätigkeiten!
    Beispiele:
    • Händler sind z.B. zu folgenden Tätigkeiten berechtigt: Fahrradtechnik, Bespannung von Tennisschläger, Einstellung von Schibindung und Schischuhe.
  • Ausübung von Teilgewerben und freien Gewerben (§ 32 Abs. 1 Z. 12 GewO)  Teilgewerbe und die freien Gewerbe:

    Änderungsschneiderei, Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, Autoverglasung, Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge, Entkalken von Heißwasserbereitern, Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten, Erzeugung von Speiseeis, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei, Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen, Huf- und Klauenbeschlag, Instandsetzen von Schuhen, Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio), Nähmaschinentechnik, Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen, Schleifen von Schneidewaren, Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern, Wäschebügeln, Zusammenbau von Möbelbausätzen

    dürfen ausgeübt werden, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen.

    Der fachliche Zusammenhang besteht, wenn bei der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit und dem Teilgewerbe gleiche oder ähnliche Tätigkeiten durchzuführen sind, gleiche oder ähnliche Ausgangsmaterialien bzw. Maschinen und Vorrichtungen zu verwenden sind.

    (Anmerkung: Die 1. TeilgewerbeV wurde mit der 1. GewO-Novelle 2017 aufgehoben.)
  • Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern (§ 32 Abs. 1 Z. 13 GewO)
  • Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs (§ 32 Abs. 1 Z. 14 GewO)
  • Unentgeltlicher Ausschank von Getränken (§ 32 Abs. 1 Z 15 GewO)
    Alle Gewerbetreibenden sind berechtigt, Getränke unentgeltlich auszuschenken. Für diese Tätigkeit darf nicht geworben werden. Es dürfen keine ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden. Es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte für diese Tätigkeit eingestellt werden.
    Zulässig ist sowohl der Ausschank alkoholischer als auch nicht alkoholische Getränke. Die Getränke dürfen warm oder kalt bzw. in offenen oder verschlossenen Gefäßen ausgeschenkt werden.

    Nicht zulässig ist die Verabreichung von Speisen.

    Der Ausschank ist nicht auf Personen beschränkt, die andere Leistungen des Gewerbetreibenden in Anspruch nehmen (Kunden). Eingehalten werden müssen auch Jugendschutzbestimmungen z.B. über das Verbot des Ausschanks von Alkohol unter einem bestimmten Lebensalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr).
  • Ergänzende Leistungen (§ 32 Abs 1a GewO)
    Gewerbetreibende dürfen ergänzende Leistungen aus anderen freien Gewerben im Umfang bis zu 30 % des Jahresumsatzes erbringen. Diese müssen eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Tätigkeit darstellen.

    Im Rahmen eines bestehenden Auftrags dürfen Leistungen anderer reglementierter Gewerbe übernommen werden. Diese ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen bis zu 15 % der eigenen Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand) ausmachen

    Beispiele: (Achtung Prozentgrenzen müssen eingehalten werden!)
    • Ein Möbelhändler verkauft eine Küche und montiert diese. Zusätzlich dürfen z.B. auch Fliesen verlegt, Wasserhähne oder Küchengeräte angeschlossen werden.
    • Verkauf von Parkettböden durch einen Möbelhändler samt dessen Verlegung
    • Vermittlung von Verträgen mit begünstigten Konditionen, wie z.B. Rabatte auf Sportprodukte, Reisepreise, Fitnesstrainings oder Boni für neue Versicherungsverträge durch einen Versicherungsagenten

Wichtige Hinweise zu den Nebenrechten:

Grundvoraussetzung für die Ausübung der sonstigen Rechte ist immer, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben! Die zentrale wirtschaftliche Ausrichtung sowie das Erscheinungsbild des Betriebes müssen im Handelsgewerbe verbleiben.

Wie oben bereits ausgeführt, muss sich der Gewerbetreibende bei Erbringung solcher Leistungen entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte bedienen, wenn dies aus Sicherheits­gründen notwendig ist. Eine Notwendigkeit aus Gründen der Sicherheit besteht dann, wenn Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum droht.