Hinweise zur Prüf- und Warnpflicht für Metalltechniker:innen
Merkblatt: Was Handwerker:innen beachten müssen, um überbordende Haftung zu vermeiden
Lesedauer: 2 Minuten
Oft gehen die Ausführungswünsche des/der Auftaggebenden mit den gesetzlichen Vorschriften, die der/die Handwerker:in einzuhalten hat, schwer zusammen. Es kann auch vorkommen, dass die vom Auftraggebenden übergebenen Unterlagen oder die Vorarbeiten durch eine/n andere/n Handwerker:in die eigene Auftragsausführung erschweren.
In solchen Fällen trifft den davon betroffenen Handwerker von Gesetzes wegen und insbesondere im eigenen Interesse im Hinblick auf die Haftungsübernahme verschiedene Pflichten.
In solchen Fällen trifft den davon betroffenen Handwerker von Gesetzes wegen und insbesondere im eigenen Interesse im Hinblick auf die Haftungsübernahme verschiedene Pflichten.
Rechtliche Lage
§ 1168a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der/die Unternehmer:in kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des von Bestellerin/vom Besteller gegebenen gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen der Bestellerin/des Bestellers, so ist die Unternehmerin/der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er die Bestellerin/den Besteller nicht gewarnt hat.
Führt eine Untauglichkeit des von Bestellerin/vom Besteller gegebenen Stoffs oder dessen unrichtige Anweisung zum Misslingen, hat grundsätzlich er selbst die damit verbundenen Nachteile zu tragen und den Werklohn zu zahlen. Anderes gilt (nur) dann, wenn die Untauglichkeit des Stoffs oder die unrichtige Anweisung für die Unternehmerin/den Unternehmer "offenbar" ist und die Unternehmerin/den Unternehmer trotzdem vor diesem Risiko nicht gewarnt und die Arbeit in Angriff genommen hat; dann ist er für den aus dieser Unterlassung resultierenden Schaden verantwortlich.
ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (Werkvertragsnorm)
Die ÖNORM muss ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben werden, eine stillschweigende Vereinbarung scheidet aus bzw. ist problematisch.
Die/der Auftragnehmende hat u.a. die Pflicht,
- … die ihm von der/dem Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen sobald wie möglich zu prüfen,
- … die aufgrund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und die begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der/dem Auftraggeber:in unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
- … der/dem Auftraggeber:in innerhalb einer zumutbaren Frist im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten
Die Warnung der/des Auftragnehmenden muss
- … klar formuliert sein,
- … die Bedenken konkret darlegen,
- … die Folgen der Missachtung der/dem Auftraggeber:in deutlich vor Augen führen,
- … Verbesserungsvorschläge enthalten usw.
Zu beachten gilt insbesondere,
- ... Mängeln, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensivere Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, nicht als erkennbar gelten,
- ... Gegenstände der Prüf- und Warnpflicht sind Ausführungsunterlagen (Pläne, Konstruktionspläne, Maßangaben, Muster, Statik, Gutachten, Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibung), Anweisungen der/des Auftraggebenden oder dessen Vertreternden, beigestellte Materialien, beigestellte Vorleistungen anderer Auftragnehmer:innen der/des Auftraggebenden, auf die die/der Auftraggeber:in aufzubauen hat),
- ... Verbesserungsvorschlag muss die technische Alternative lediglich in groben Zügen darstellen (ohne konkrete Planung) und ohne großen Aufwand möglich sein,
- ... Rechtsfolgen bei Erfüllung der Prüf- und Warnpflicht (Auftraggeber:in kann das Werk abbestellen bzw. vom Vertrag abgehen und Auftragnehmer:in behält Entgeltsanspruch; Gefahrenübergang auf der/den Auftraggeber:in bei Beharren auf umgeänderter Herstellung des Werkes)
- ... Rechtsfolgen bei Verletzung der Prüf- und Warnpflicht (Schadenersatzpflicht der/des Auftragnehmenden; zu ersetzender Schaden besteht in der Regel in den Kosten der Entfernung des fehlerhaften Werkes sowie dessen Neuherstellung und Kosten der Suche nach der Schadensursache und deren Behebung; unter Umständen verliert die/der Auftragnehmer:in auch den Werklohnanspruch usw.)
Falls Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in die ÖNORM B 2110 zum Vertragsbestandteil erklären, empfiehlt es sich für die/den Auftragnehmer:in im konkreten Fall der Prüf- und Warnpflicht in Form eines eigenen Schreibens an die/den Auftraggeber:in nachzukommen. Dazu finden Sie hier einen Musterbrief für Mitgliedsbetriebe.
Nähere Angaben zur Prüf- und Warnpflicht sind in der ÖNORM B 2110 nachzulesen.
Stand: 17.07.2024