Mechatroniker, Landesinnung

Berufsumfang Mechatronik

Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?

Lesedauer: 2 Minuten

17.07.2024

Berufsumfang Mechatroniker:in für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)

Der/die Mechatroniker:in für Elektromaschinenbau und Automatisierung hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fähigkeiten in Planung, Herstellung, Montage, Prüfung, Überprüfung, Wartung, Entstörung und Instandsetzung, Entwurf, Bau von

  1. elektromechanischen und elektronischen Anlagen, Geräten und Baugruppen,
  2. Regelungs-, Steuerungs-, Schalt-, Mess-, Prüf-, Zähl-, Signal-, und Sicherungstechnik für medizin-, labor-, gewerbe- und haushaltstechnische Zwecke,
  3. elektrischen und elektronischen Maschinen, Transformatoren, Magnetbauteilen und Anlagen,
  4. Steuer- und Regelgeräten der Stromerzeugung,
  5. Schweiß- und Antriebstechnik

durchzuführen. 

Berufsumfang Mechatroniker:in für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)

Der/die Mechatroniker:in für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fähigkeiten um 

  1. Aufstellung und Inbetriebsetzung von mechanischen, elektromechanischen, elektrischen und elektronischen Maschinen, Anlagen und Geräten der Büro- und Datentechnik;
  2. Planung, Fertigung und Inbetriebsetzung von mechanischen, elektromechanischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen an Maschinen, Anlagen und Geräten der Büro- und Datentechnik;
  3. Planung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstörung und Instandsetzung von elektromechanischen und elektronischen Anlagen, Geräten und Baugruppen, insbesondere der Regelungs-, Steuerungs-, Schalt-, Mess-, Prüf-, Zähl-, Signal-, und Sicherungstechnik und für medizin-, labor-, gewerbe- und haushaltstechnische Zwecke sowie
  4. Entwurf, Konstruktion, Bau, Inbetriebnahme, Entstörung, Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Maschinen, Transformatoren, Magnetbauteilen und Anlagen sowie Steuer- und Regelgeräten der Stromerzeugung, der Schweiß- und Antriebstechnik

durchzuführen. 

Berufsumfang Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO, Handwerk)

Der/die Kälte- und Klimatechniker:in hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Erzeugung, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen

  • für Lebensmittelkühl- und Tiefkühlanlagen,
  • für verfahrenstechnische und produktionstechnische Anlagen,
  • für Getränke- und Kunsteisanlagen,
  • für Speise- und Kunsteisanlagen,
  • für Transportkühlung auf Schiene, Straße, Wasser und Luft,
  • für Klimaanlagen in Gebäuden und Kraftfahrzeugen,
  • für Wärmepumpenanlagen,
  • für Wärmerückgewinnungsanlagen,
  • für medizinische sowie labortechnische Zwecke,
  • von rationellen und energiesparenden Kälteerzeugern und Apparaten,
  • von Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schallschutz und
  • für Mess-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstechniken.

Berufsumfang Mechatroniker:in für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)

Der/die Mechatroniker:in für Maschinen- und Fertigungstechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Prüfung von:

  1. Spezialmaschinen, Geräten, Apparaten und Steuerungen für die Be- und Verarbeitung von Metall-, Holz-, Stein-, Textilien- und Lederprodukten sowie pharmazeutischen Produkten und Lebensmittel,
  2. Teil- und Fertigerzeugnissen für Anlagen, Maschinen, Armaturen und Werkzeuge,
  3. Mess-, Präzisionswerkzeugen und -geräten, Lehren, Schablonen und Waagen,
  4. Schnitten, Stanz-, Tiefzieh- und Drehwerkzeugen,
  5. Vorrichtungen, insbesondere Bohr-, Fräs- und Schweißvorrichtungen,
  6. Formen, insbesondere von Spritz-, Gieß- und Spritzgießformen, sowie von Schmiedegesenken,
  7. Maschinen und Maschinenteilen, Geräten, Apparaten, Behältern, Werkzeugen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Getrieben, Vorrichtungen und Steuerungen sowie Pumpen und Verdichtern, Förderanlagen und Servicemaschinen,
  8. Feingeräten, Feininstrumenten, Kleinmechanismen und Kleinapparaturen wie Lehr- und Anschauungsmodellen, Analyse-, Prüf-, Mess-, Feinmess- und Überwachungsgeräten für technisch-wissenschaftliche Zwecke sowie optischen, nautischen und geodätischen Instrumenten und Apparaten sowie Fein- und Präzisionswaagen aller Art und
  9. Fahrrädern, Krafträdern und motorgetriebenen Geräten.

Berufsumfang Mechatroniker:in für Medizingerätetechnik (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)

Der/die Mechatroniker:in für Medizingerätetechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Prüfung von:

  1. Rehabilitationstechnikgeräten,
  2. Behandlungsgeräten,
  3. Diagnosegeräten und
  4. Laborgeräten

in der Medizintechnik durchzuführen.