Berufsumfang Mechatronik
Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?
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Berufsumfang Mechatroniker:in für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)
Der/die Mechatroniker:in für Elektromaschinenbau und Automatisierung hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fähigkeiten in Planung, Herstellung, Montage, Prüfung, Überprüfung, Wartung, Entstörung und Instandsetzung, Entwurf, Bau von
- elektromechanischen und elektronischen Anlagen, Geräten und Baugruppen,
- Regelungs-, Steuerungs-, Schalt-, Mess-, Prüf-, Zähl-, Signal-, und Sicherungstechnik für medizin-, labor-, gewerbe- und haushaltstechnische Zwecke,
- elektrischen und elektronischen Maschinen, Transformatoren, Magnetbauteilen und Anlagen,
- Steuer- und Regelgeräten der Stromerzeugung,
- Schweiß- und Antriebstechnik
durchzuführen.
Berufsumfang Mechatroniker:in für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)
Der/die Mechatroniker:in für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fähigkeiten um
- Aufstellung und Inbetriebsetzung von mechanischen, elektromechanischen, elektrischen und elektronischen Maschinen, Anlagen und Geräten der Büro- und Datentechnik;
- Planung, Fertigung und Inbetriebsetzung von mechanischen, elektromechanischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen an Maschinen, Anlagen und Geräten der Büro- und Datentechnik;
- Planung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstörung und Instandsetzung von elektromechanischen und elektronischen Anlagen, Geräten und Baugruppen, insbesondere der Regelungs-, Steuerungs-, Schalt-, Mess-, Prüf-, Zähl-, Signal-, und Sicherungstechnik und für medizin-, labor-, gewerbe- und haushaltstechnische Zwecke sowie
- Entwurf, Konstruktion, Bau, Inbetriebnahme, Entstörung, Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Maschinen, Transformatoren, Magnetbauteilen und Anlagen sowie Steuer- und Regelgeräten der Stromerzeugung, der Schweiß- und Antriebstechnik
durchzuführen.
Berufsumfang Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO, Handwerk)
Der/die Kälte- und Klimatechniker:in hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Erzeugung, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen
- für Lebensmittelkühl- und Tiefkühlanlagen,
- für verfahrenstechnische und produktionstechnische Anlagen,
- für Getränke- und Kunsteisanlagen,
- für Speise- und Kunsteisanlagen,
- für Transportkühlung auf Schiene, Straße, Wasser und Luft,
- für Klimaanlagen in Gebäuden und Kraftfahrzeugen,
- für Wärmepumpenanlagen,
- für Wärmerückgewinnungsanlagen,
- für medizinische sowie labortechnische Zwecke,
- von rationellen und energiesparenden Kälteerzeugern und Apparaten,
- von Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schallschutz und
- für Mess-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstechniken.
Berufsumfang Mechatroniker:in für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)
Der/die Mechatroniker:in für Maschinen- und Fertigungstechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Prüfung von:
- Spezialmaschinen, Geräten, Apparaten und Steuerungen für die Be- und Verarbeitung von Metall-, Holz-, Stein-, Textilien- und Lederprodukten sowie pharmazeutischen Produkten und Lebensmittel,
- Teil- und Fertigerzeugnissen für Anlagen, Maschinen, Armaturen und Werkzeuge,
- Mess-, Präzisionswerkzeugen und -geräten, Lehren, Schablonen und Waagen,
- Schnitten, Stanz-, Tiefzieh- und Drehwerkzeugen,
- Vorrichtungen, insbesondere Bohr-, Fräs- und Schweißvorrichtungen,
- Formen, insbesondere von Spritz-, Gieß- und Spritzgießformen, sowie von Schmiedegesenken,
- Maschinen und Maschinenteilen, Geräten, Apparaten, Behältern, Werkzeugen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Getrieben, Vorrichtungen und Steuerungen sowie Pumpen und Verdichtern, Förderanlagen und Servicemaschinen,
- Feingeräten, Feininstrumenten, Kleinmechanismen und Kleinapparaturen wie Lehr- und Anschauungsmodellen, Analyse-, Prüf-, Mess-, Feinmess- und Überwachungsgeräten für technisch-wissenschaftliche Zwecke sowie optischen, nautischen und geodätischen Instrumenten und Apparaten sowie Fein- und Präzisionswaagen aller Art und
- Fahrrädern, Krafträdern und motorgetriebenen Geräten.
Berufsumfang Mechatroniker:in für Medizingerätetechnik (§ 94 Z 49 GewO, verbundenes Handwerk)
Der/die Mechatroniker:in für Medizingerätetechnik hat nach positivem Abschluss der Prüfung Kenntnisse und Fertigkeiten in Planung, Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Prüfung von:
- Rehabilitationstechnikgeräten,
- Behandlungsgeräten,
- Diagnosegeräten und
- Laborgeräten
in der Medizintechnik durchzuführen.