Baumeisterprüfung
Infos zur Aus- und Weiterbildung
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Informationen zur Baumeisterprüfung (BMBPO 2023)
Am 11.8.2023 wurde die neue Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung vom BMAW kundgemacht (GZ: 2023-0.560.636). Aufgrund der in § 24 Abs 1 der BMBPO festgelegten Legisvakanz von 12 Monaten tritt die Prüfungsordnung am 11.8.2024 in Kraft. Zurzeit werden für alle Gegenstände der neuen, NQR-konformen Prüfungsordnung Musterprüfungsbeispiele erarbeitet. Nach Vorliegen aller Musterprüfungsbeispiele und der Leitlinien für die Prüfungsaufgaben (Prüferhandbuch) sowie der Orientierungsrichtlinie wird zu Jahresbeginn 2024 die NQR-Einreichung für die Zuordnung auf Level VII erfolgen.
- Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung (BMBPO)
- Mitglieder-Info vom 7.9.2023 – Kundmachung der neuen BMBPO
- Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, Ausgabe 18/2023 – Baumeister-Befähigungsprüfung: Neue Prüfungsordnung
- Übersicht - Prüfungsdauer der Befähigungsprüfung, Lernergebnisse und Entfall von Prüfungsteilen
- Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, Ausgabe 13/2024 - Baumeister dem NQR-Niveau VII zugeordnet
Informationen zur Baumeisterprüfung (BMBPO 2019)
- Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung
- Wegweiser zur Baumeisterprüfung
- Übersicht - Stoffumfang, Prüfungsdauer der Befähigungsprüfung und Entfall von Prüfungsteilen
- Orientierungsrichtlinie zu Modul 1
- Orientierungsrichtlinie zu Modul 2
- Orientierungsrichtlinie zu den Modulen 3.1 und 3.2
- Orientierungsrichtlinie zu Modul 3.3
Prüfungsgebühren
Baumeisterausweis
Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts befugt (§ 99 Abs 1 Z 6 GewO) und tritt daher in Bauverfahren als berufsmäßiger Parteienvertreter auf. Diese gesetzliche Vollmacht geht aber inhaltlich nicht weiter als das Recht des jeweiligen Auftraggebers. Aus diesem Grund haben alle berufsmäßigen Parteienvertreter anzugeben, wen sie vertreten. Besteht nämlich für einen Auftraggeber kein Planeinsichtsrecht, besteht es auch nicht für den Vertreter.
Zum vereinfachten Nachweis ihrer Baumeistereigenschaft können Baumeister bei der Bundesinnung Bau einen Ausweis beantragen, der bestätigt, dass der Inhaber Baumeister ist. Die Details entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.