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Nachhaltigkeitsberichterstattung, EU-Taxonomie und Lieferkette

Fragen und Antworten aus der Webinarreihe Neuerungen Nachhaltigkeitsberichterstattung & Regularien (EU-Taxonomie, Lieferkettengesetz)

Lesedauer: 41 Minuten

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen aus der Webinarreihe rund um die Themen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), EU-Taxonomie und Lieferkettengesetz. Die Antworten geben den Wissenstand von Anfang Oktober 2023 wieder. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in ihrer Landeskammer bzw. an die Beraterinnen und Berater im Fachverband Unternehmensberatung und IT (CSR Consultants expert group), welche sich auf die Nachhaltigkeitsthemen spezialisiert haben. Weitere allgemeine Infos finden sie auf den FAQ-Seiten Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Taxonomie.

Datenmanagement

Zum Thema „Datenmanagement“ gibt es zu den Themen „ESG, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Lieferkette, EU-Taxonomie“ bereits eine Reihe von Softwareangeboten am Markt, die sie auch im Internet finden.
Wir empfehlen Ihnen, zuerst eine umfassende Analyse der Anforderungen ihres Unternehmens - auf Basis der bereits vorhandenen Systeme -  zu machen, bevor Sie eine Auswahl treffen.
Nehmen Sie dazu gerne die Expertise der Beraterinnen und Beratern des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) in Anspruch. UBIT | WKO Firmen A-Z

Eine Möglichkeit ist es Lieferantenaudits durchführen zu lassen oder selbst erstellte Fragebögen an die Lieferanten zu verschicken. Viele Softwarelösungen entstehen zur Zeit auch am Markt, wobei diese als Unterstützung zu sehen sind und keine Konformität garantieren können.
Zu den CO2 Daten: Hier wird momentan noch viel mit Schätzungen und Näherungswerten gerechnet. Auf Grund der verpflichtenden Offenlegung ist in Zukunft mit besserer Datenlage zu rechnen.

Es ist erwähnenswert, dass zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Produkt von einem Lieferanten nachhaltiger ist, nicht der gesamte Bericht gelesen werden muss, sondern nur die relevanten KPIs der verschiedenen Dimensionen verglichen werden müssen (z. B. E1, E2, E5 und S1).

Eine Möglichkeit ist es Lieferantenaudits durchführen zu lassen oder selbst erstellte Fragebögen an die Lieferanten zu verschicken. Viele Softwarelösungen entstehen zur Zeit auch am Markt, wobei diese als Unterstützung zu sehen sind und keine Konformität garantieren können.

In vielen Branchen gibt es zusätzlich Nachhaltigkeitssiegel, welche eine externe Auskunft über gewisse Aspekte der Konformität geben. Allerdings ist hier eine zusätzliche Recherche bezüglich der Anforderungen und Vergabe des Siegels notwendig.

Der ESAP (European Single Access Datapoint) könnte Abhilfe schaffen. Der Europäische Rat und die Kommission haben sich im Mai diesen Jahres dazu verständigt, dass der ESAP ab 2027 zugänglich sein soll. Es gilt jedoch abzuwarten, wie detailliert die Daten offengelegt werden müssen.

CSRD-pflichtige Unternehmen müssen den Lagebericht (samt Nachhaltigkeitsinformationen) im einheitlichen elektronischen Berichtsformat veröffentlichen (gemäß ESEF Verordnung). Die EFRAG (wurde wie auch bei der Erarbeitung der ESRS) von der EU-Kommission beauftragt eine XBRL-Taxonomie zur digitalen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu veröffentlichen. Diese wird in den nächsten Jahren gestaffelt veröffentlicht.

ISSB

ISSB ist die Abkürzung für International Sustainability Standards Board, das  internationale Standards für die Berichterstattung bzgl. Nachhaltigkeitsthemen erarbeiten soll.

Die verpflichtende Anwendung der IFRS S1 und IFRS S2 Standards (ISSB) bleibt noch abzuwarten − abhängig von der Übernahme in nationales/geltendes Recht durch einzelne Staaten. Insbesondere auf EU Ebene gilt es abzuwarten, ob diese überhaupt verpflichtend werden, auf Grund der Anwendung der ESRS. Wichtig ist festzuhalten, dass beim Entwurf der ESRS großes Augenmerk darauf gelegt wurde eine hohe Komptabilität zwischen beiden Standards zu haben. So wurde beispielsweise erneut die Struktur der ESRS angepasst, um dem IFRS Standards zu entsprechen. TCFD wurde durch die IFRS S1 und S2 inkorporiert (ISSB veröffentlicht IFRS S1 und S2 - KPMG Deutschland).

Die verpflichtende Anwendung der IFRS S1 und IFRS S2 Standards (ISSB) bleibt noch abzuwarten − abhängig von der Übernahme nationales Recht durch einzelne Staaten. Insbesondere auf EU-Ebene gilt es abzuwarten, ob diese überhaupt verpflichtend werden, auf Grund der Anwendung der ESRS. Augenmerk gilt es zu legen, ob für global agierende Unternehmen durch Aktivitäten in nicht EU-Ländern zusätzliche Verpflichtungen ergeben.
Wichtig ist festzuhalten, dass beim Entwurf der ESRS großes Augenmerk darauf gelegt wurde eine hohe Komptabilität zwischen beiden Standards zu haben. So wurde beispielsweise erneut die Struktur der ESRS angepasst, um dem IFRS Standards zu entsprechen.

Die ISSB-Standards können ab sofort angewendet werden, vorgesehen ist eine Anwendung für die Berichtsperioden ab und nach dem 1. Jänner 2024. 

Due Diligence / CSDDD

Die Anwendbarkeit gilt für EU Unternehmen mit >250 Mitarbeiter:innen UND >40 Mio. Umsatz.

  • EU-Unternehmen
    • >250 Mitarbeiter UND >40 Mio. EUR weltweiten Umsat
    • Muttergesellschaften eines Konzerns mit >500 Mitarbeitern UND >150 Mio. EUR weltweiten Nettoumsatz im letzten Finanzjahr
  • Nicht-EU-Unternehmen
    • >40 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU generiert im vorletzten Finanzjahr
    • Muttergesellschaften eines Konzerns mit >500 Mitarbeitern UND >150 Mio. EUR Nettoumsatz weltweit UND davon >40 Mio. EUR in der EU generiert im letzten Finanzjahr
  • Der Fokus liegt aktuell auf folgenden Branchen, das kann sich aber noch ändern
    • Herstellung von Textilien, Bekleidung, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Groß- und Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen
    • Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten, Marketing und Werbung für Lebensmittel und Getränke, und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen, Holz, Lebensmitteln und Getränke
    • Energie, Gewinnung, Transport und Verarbeitung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte), Baugewerbe und damit verbundene Tätigkeiten, Erbringung von Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten sowie sonstige Finanzdienstleistungen
    • Produktion, die Bereitstellung und der Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologien oder damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Hardware, Softwarelösungen, sowie künstlicher Intelligenz, Überwachung, Gesichtserkennung, Datenspeicherung oder -verarbeitung, Telekommunikationsdienste, web- und cloudbasierte Dienste, einschließlich sozialer Medien und Netzwerke, Nachrichtenübermittlung, elektronischer Handel, Lieferung, Mobilität und anderer Plattformdienste.

Falls Sie auf die Minimum Social Safeguards der EU-Taxonomie abstellen, so kann festgehalten werden, dass es hier in der Tat Überschneidungen zu den Anforderungen gemäß CSRD und CSDDD gibt. Insofern können Synergien für die Datenabfrage genutzt werden.

  • Es besteht die Möglichkeit auch die Kommunikation der Ergebnisse der MSS aus CSDDD und EU-Taxonomie zu vereinheitlichen.
  • Fokus EU-Taxonomie: taxonomie-fähige Wirtschaftsaktivitäten
  • Fokus CSDDD: Lieferkette, Standardisierung und Haftung
  • Genauere Informationen werden verfügbar sein, wenn die CSDDD finalisiert ist und in Kraft tritt.

Die Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten gilt für eine spezifische Gruppe von Waren (Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Möbel oder Schokolade)), die sich zu den betroffenen Branchen der CSDDD teilweise unterscheiden. Zudem sind die Sorgfaltspflichten in der CSDDD weitreichender auch auf den sozialen Bereich auszudehnen.

  • Es gibt Schnittpunkte (siehe unten), allerdings verschiedene Schwerpunkte
  • Die Due Diligence der „Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten“ hat drei Eckpfeiler
    • Informationsanforderungen
    • Risikobewertung
    • Risikominderung
  • Die Due Diligence der CSDDD hat folgende Eckpfeiler
    • Unternehmenspolitik
    • Ermittlung der negativen Auswirkungen
    • Vermeidung und Abschwächung der negativen Auswirkungen
    • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
    • Überwachung der Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen
    • Öffentliche Kommunikation

CSDDD ist die englische Abkürzung für Corporate Sustainability Due Diligence Directive und der englische Begriff für die Europäische Lieferketten-Richtlinie.

Sonstiges

Der ESRS S1 differenziert zwischen der eigenen Belegeschaft und der nicht
angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft − bitte hier je nach Angabepunkt spezifizieren (Details siehe ESRS S1. Hier kann die vorläufige Version auf Deutsch eingesehen werden − runterscrollen bis „Annahme durch die Kommission“).

Genaue Angaben zu Gewicht der Produkte bzw. Maße werden in Zukunft immer wichtiger werden, da diese auch für die Berechnung des CO2-Fußabdruckes benötigt werden.

Wenn sich diese Länder in der EU befinden, werden die Unternehmen in diesen Ländern ebenso detaillierte Informationen fordern, da auch dort die CSRD ab 1.1.2024 anzuwenden ist und die CSDDD in Kraft treten wird.

Dies wird davon abhängig sind, ob der Jahresabschlussprüfer den Nachhaltigkeitsteil prüfen wird oder ein anderer externer Dritter. Die EU-Mitgliedsstaaten haben in der nationalen Umsetzung der CSRD hier "Gestaltungsfreiraum". Österreich hat bis 6.Juli 2024 Zeit die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Erwartungsgemäß wird in diesem Zuge auch das "Berufs- und Aufsichtsrecht für Prüfer:innen der Nachhaltigkeitsberichterstattung" angepasst. Der konkrete Inhalt bleibt abzuwarten.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann festgehalten werden, dass gemäß CSRD neben dem Jahresabschlussprüfer auch andere zertifizierte Prüfer die Nachhaltigkeitsinformationen prüfen können. Folgende Aussage trifft die CSRD dazu:  "Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass ein anderer Abschlussprüfer oder eine andere Prüfungsgesellschaft als der- oder diejenige(n), die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil [...] abgibt."
Siehe dazu RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 
Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk ist in der Tat möglich, wenn die Anforderungen der ESRS nicht erfüllt werden.

Falls gewünscht, gibt es einige Seminare und Weiterschulungen wo die ESRS vermittelt und erklärt werden. 

CSRD-pflichtige Unternehmen müssen den Lagebericht (samt Nachhaltigkeitsinformationen) im einheitlichen elektronischen Berichtsformat veröffentlichen (gemäß ESEF Verordnung). Die EFRAG (wurde wie auch bei der Erarbeitung der ESRS) von der EU-Kommission beauftragt eine XBRL-Taxonomie zur digitalen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu veröffentlichen. Diese wird in den nächsten Jahren gestaffelt veröffentlicht.

Die Frage ist leider etwas unklar, Kosten für den Aufbau zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, für eine Software, für Berater… pauschale Aussagen dazu, sind leider sehr schwierig zu machen, da diese stark davon abhängen wie Ihr Unternehmen/Ihre Abteilungen momentan schon strukturiert sind (welche Daten werden bereits erfasst, in welchen Programmen etc.).

Zertifizierungen

Meinten Sie ausreichend, um den ESRS zu entsprechen? Falls dies gemeint ist, können viele Informationen verwendet werden, aber es werden zusätzliche notwendig sein.

Die ESRS geben eine klare Struktur der Nachhaltigkeitserklärung vor und ebenso welche Angaben pro wesentliches Thema (die wesentlichen Themen ergeben sich aus der Wesentlichkeitsanalyse) gemacht werden müssen. Somit sind, um den Anforderungen der CSRD zu entsprechen, weder der derzeitige Nachhaltigkeitsbericht (nach z.B. GRI), noch die EMAS-Umwelterklärung nicht ausreichend.

Lieferkette

Eine Möglichkeit ist es Lieferantenaudits durchführen zu lassen oder selbst erstellte Fragebögen an die Lieferanten zu verschicken. Viele Softwarelösungen entstehen zur Zeit auch am Markt, wobei diese als Unterstützung zu sehen sind und keine Konformität garantieren können.

Hier gilt es die Vorschriften in der finalen Version des Europäischen Lieferkettengesetzes abzuwarten.
Eine Befragung der eigenen Lieferanten ist jedoch durchaus üblich. Auch gemäß CSRD sind sie dazu verpflichtet einen Due Diligence Prozess durchzuführen, um die Auswirkungen in Ihrer Lieferkette beurteilen zu können (sofern dies als wesentliches Thema eingestuft wurde).

Auch gemäß CSRD sind große und börsennotierte Unternehmen dazu verpflichtet einen Due Diligence Prozess durchzuführen, um die Auswirkungen in Ihrer Lieferkette beurteilen zu können (sofern dies als wesentliches Thema eingestuft wurde).

ESRS

ESRS ist die englische Abkürzung für „European Sustainability Reporting Standards“. Die ESRS-Standards sind einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards. Die ESRS sind integraler Bestandteil der CSRD, der Corporate Sustainability Reporting Directive des Europäischen Parlaments und des Rates.

Dies kann nicht bestätigt werden. Fakt ist, dass es für die ersten Einführungsjahre Erleichterungen gibt - bestimmte Angaben zu Biodiversität müssen in den ersten Berichterstattungsjahren nicht gemacht werden. Ist jedoch eines der Sub-Themen in der Longlist zu E4 Biodiversität als wesentlich aus der Wesentlichkeitsanalyse hervorgegangen, müssen zumindest in den ersten Jahren qualitative Offenlegungen gemacht werden (dies gilt für jedes wesentliche Thema).

Es gibt Überschneidungen bei den Zielen bzw. Themen, jedoch stellen die ESRS ein verpflichtendes Rahmenwerk für Unternehmen dar, während die Sustainable Development Goals von den Vereinten Nationen entwickelt und auf globaler Ebene als Teil der Agenda 2030 verabschiedet wurden. 

Im Vergleich zu den SDGs sind die ESRS jedoch viel detailgetreuer und verlangen sehr spezifische Angaben.

Einzelne ESRS können auch wesentlich sein, wenn "entweder/oder" zutrifft. D.h. entweder finanzielle Wesentlichkeit oder Auswirkungswesentlichkeit.

Ja, die ESRS werden in die Amtssprachen der EU übersetzt werden. Hier kann die vorläufige Version auf Deutsch eingesehen werden − runterscrollen bis „Annahme durch die Kommission“.

Jeder der Topic Standards ist weitgehend nach der gleichen Struktur aufgebaut, d.h. bspw. auch der Topic Standard E1 Climate Change verlangt Angaben zu Governance, Strategy, Impact, risk and opportunity management & Metrics and targets.

KMU

Wenn Sie nicht unter die Berichtspflicht fallen, gibt es keine Mindestanforderungen. Empfohlen wird zu untersuchen, wo Ihr Unternehmen den größten Hebel Richtung Nachhaltigkeit hat − wo haben Sie die größten Auswirkungen (produzierende Unternehmen oft im Umweltbereich, international tätige Unternehmen oft in der Wertschöpfungskette soziale Standards, etc.) und dementsprechend Informationen offenzulegen. Konkret könnten Sie mit ESRS E1 (Climate Change) und ESRS S1 (Own Workforce) starten. Ebenso empfiehlt es sich von Beginn an Ihre Strategie unter die Lupe zu nehmen und zu sehen wo Anknüpfungspunkte zu Nachhaltigkeit bestehen. 

Governance (G1) ist auch ein wichtiger Punkt. Außerdem könnte der ESRS 2 als Grundlage interessant sein.

Dies ist abhängig von Ihrer Bilanzsumme, wenn diese 20 Mio. erreicht, werden Sie berichtspflichtig ab Geschäftsjahr 2025. Zwei der nachstehenden drei Kriterien müssen zutreffen: min. 40 Mio. Umsatz, min. 20 Mio. Bilanzsumme, min. 250 Mitarbeiter:innen.

CSRD: Kapitalmarktorientierte KMU müssen ab 2027 (für das Geschäftsjahr 2026 berichten), haben aber die Möglichkeit des „Opting out“, wodurch die Berichterstattung um 2 Jahre nach hinten verschoben wird.

» Siehe dazu CSRD FAQ - Für wen gilt die CSRD?

Wenn Sie nicht börsennotiert sind und nicht 2 der nachstehenden 3 Kriterien für große Unternehmen (min 40 Mio. Umsatz, min 20 Mio. Bilanzsumme, min 250 Mitarbeiter:innen) auf Sie zutreffen, wird die CSRD für Sie direkt nicht verpflichtend. Allerdings werden Ihre Kunden (= große Unternehmen) Informationen aus der Lieferkette von Ihnen verlangen, d.h. viele Angaben die die CSRD vorschreibt, können Ihre Kunden von Ihnen abfragen. Ebenso verlangen mittlerweile sehr viele Banken Angaben zur Nachhaltigkeit (die konkreten KPIs variieren derzeit noch stark).

CSRD: Kapitalmarktorientierte KMU müssen ab 2027 (für das Geschäftsjahr 2026 berichten), haben aber die Möglichkeit des „Opting out“, wodurch die Berichterstattung um 2 Jahre nach hinten verschoben wird.

In der Praxis ist es derzeit meist die Kombination aus GRI und einem SDG Mapping. In Zukunft wird statt GRI der ESRS verwendet. Je nach Größe Ihres Unternehmens steht Ihnen die Wahl frei, oder Sie sind ohnehin verpflichtet die ESRS anzuwenden. Beide Standards haben viele Parallelen − wenn Sie jetzt damit beginnen, empfiehlt sich gleich die Anwendung der ESRS.

Hierzu kann keine Aussage gemacht werden. Fakt ist jedoch, dass viele kleine Unternehmen, die Lieferanten für große Unternehmen sind, von Ihren Kunden zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen angefragt werden. Denn große Unternehmen müssen Angaben zur ihrer gesamten Lieferkette transparent offenlegen. Ebenso fragen immer mehr Banken nach Nachhaltigkeitsinformationen, d.h. bestimmte Schlüsselkennzahlen wie CO2 Ausstoß oder Angaben zur eigenen Belegschaft, werden notwendig sein.

CSRD: Kapitalmarktorientierte KMU müssen ab 2027 (für das Geschäftsjahr 2026 berichten), haben aber die Möglichkeit des „Opting out“, wodurch die Berichterstattung um 2 Jahre nach hinten verschoben wird.

Eine Presseaussendung der Kommission (Juli 2023) hält fest, dass die EFRAG momentan an den Entwurfsversionen eines Reportingstandards für börsennotierte KMUs arbeitet. Zusätzlich soll ein vereinfachter Standard für nicht gelistete KMUs erarbeitet werden, dessen Anwendung freiwillig bleibt.

Richtig. Ihre Kunden (= große Unternehmen) werden Informationen aus der Lieferkette von Ihnen verlangen, d.h. viele Angaben die die CSRD vorschreibt, können Ihre Kunden von Ihnen abfragen. Ebenso verlangen mittlerweile sehr viele Banken Angaben zur Nachhaltigkeit (die konkreten KPIs variieren derzeit noch stark). Angaben zu CO2-Ausstoß und zur eigenen Belegschaft/Mitarbeiter:innen werden sehr oft gefragt.

Hier gilt es ebenso die o.g. 3 Kriterien zu prüfen (min. 40 Mio. Umsatz, min 20 Mio. Bilanzsumme, min. 250 Mitarbeiter:innen). D.h. in Ihrem konkreten Fall, wenn Ihre Bilanzsumme über 20 Mio. EUR wäre und der Umsatz größer als 40 Mio. Euro, dann müssten Sie ab GJ 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS veröffentlichen.

CSRD: Kapitalmarktorientierte KMU müssen ab 2027 (für das Geschäftsjahr 2026 berichten), haben aber die Möglichkeit des „Opting out“, wodurch die Berichterstattung um 2 Jahre nach hinten verschoben wird.

Wenn Sie nicht börsennotiert sind und nicht 2 der nachstehenden 3 Kriterien für große Unternehmen (min 40 Mio. Umsatz, min 20 Mio. Bilanzsumme, min 250 Mitarbeiter:innen) auf Sie zutreffen, wird die CSRD für Sie direkt nicht verpflichtend. Allerdings werden Ihre Kunden (= große Unternehmen) Informationen aus der Lieferkette von Ihnen verlangen, d.h. viele Angaben die die CSRD vorschreibt, können Ihre Kunden von Ihnen abfragen. Ebenso verlangen mittlerweile sehr viele Banken Angaben zur Nachhaltigkeit (die konkreten KPIs variieren derzeit noch stark).

Wesentlichkeit

Zur Bestimmung der Wesentlichkeit macht der ESRS Standard ganz klare Vorgaben. Details dazu können Sie im ESRS 1 & ESRS 2 einsehen. Die 3 Hauptkriterien sind Scale, Scope und die „Irreversability“ bei negativen Impacts, als auch die Eintrittswahrscheinlichkeit (Likelihood bei potentiellen Auswirkungen). Appendix E ist sehr hilfreich für die Durchführung − bitte beachten Sie, dass dieser noch nicht in Kraft ist.

Die 3 Hauptkriterien der Auswirkungswesentlichkeit sind Scale, Scope und die „Irreversability“ bei negativen Impacts, als auch die Eintrittswahrscheinlichkeit (Likelihood bei potentiellen Auswirkungen)bei der Finanzwesentlichkeit.

Von einer unterjährigen Aktualisierung der Wesentlichkeitsanalyse kann in der Regel abgesehen werden, außer es passieren unvorhergesehene große Impacts, die zum Zeitpunkt der Wesentlichkeitsanalyse noch nicht absehbar waren. In der Regel werden Wesentlichkeitsanalysen alle 2-3 Jahre neu gemacht und es ist davon auszugehen, dass dies auch im Zuge der CSRD beibehalten wird. Große Änderungen zu den wesentlichen Themen müssen jährlich angepasst werden und bestenfalls wird die Wesentlichkeitsanalyse einem jährlichen Review unterzogen und jede Veränderung eingearbeitet.

Die Wesentlichkeitsanalyse sollte sogar möglichst spezifisch auf die Unterhemen abstellen und es kann durchaus vorkommen, dass nicht alle Unterthemen eines Themenstandards berichtspflichtig/wesentlich für das Unternehmen sind. Bitte allerdings Achtung: besonders in Zusammenhang mit E1 Climate Change gibt es sehr strenge Vorschriften für die Argumentation, falls dieser als nicht wesentlich erachtet wird. Details dazu finden Sie hier (auch Appendix E ist für die Umsetzung sehr hilfreich) − bitte beachten Sie, dass die ESRS noch nicht in Kraft getreten sind.

Zur Bestimmung der Wesentlichkeit macht der ESRS Standard ganz klare Vorgaben. Details dazu können Sie im ESRS 1 & ESRS 2 (va. ESRS 2 − IRO 1) einsehen. Appendix E ist sehr hilfreich für die Durchführung − bitte beachten Sie, dass dieser noch nicht in Kraft ist. 

EU-Taxonomie

Hier finden Sie die aktuellsten Publikationen zur den delegierten Akten der EU-Taxonomie Verordnung.
Die Klassifizierungssysteme zu Klimaziel 1 und 2 finden Sie jeweils in Annex I und II zum Climate Delegated Act. Das Webinar zur EU-Taxonomie am 10. Oktober 2023 erläutert die Details dazu.

Der delegierte Rechtsakt mit den weiteren 4 Umweltzielen wird derzeit in weitere EU-Amtsprachen übersetzt und muss danach formal angenommen werden. Im Anschluss erfolgt die Übergabe an das EU-Parlament und den europäischen Rat. Diese könnten theoretisch 4 Monate lang Einspruch erheben und die Einspruchsfrist bei Bedarf um weitere 2 Monate verlängern. Mit einer Ablehnung wird derzeit aber nicht gerechnet. In der Timeline können Sie den aktuellsten Stand einsehen. 

Richtig, die CSRD weitet nun die Berichtspflicht erheblich aus. Viele Unternehmen, die bislang nicht von der NFRD betroffen waren, werden von der CSRD umfasst werden.

Ja, ab dem GJ 2025.

CSRD: Kapitalmarktorientierte KMU müssen ab 2027 (für das Geschäftsjahr 2026 berichten), haben aber die Möglichkeit des „Opting out“, wodurch die Berichterstattung um 2 Jahre nach hinten verschoben wird.

Die Angaben zur EU-Taxonomie können im Zuge der CSRD berichtet werden.

Hier finden Sie die aktuellsten Publikationen zur den delegierten Akten der EU-Taxonomie Verordnung.
Das Webinar zur EU-Taxonomie am 10. Oktober 2023 erläutert weitere Details dazu.

Zur Wahrscheinlichkeit der Einführung kann derzeit keine Aussage getroffen werden. Fakt ist, dass die EU die Ökodesign-Richtlinie überarbeitet, diese soll u.a. den Rahmen für den digitalen Produktpass festlegen. Parallel wurden Testprojekte für die Umsetzung eines digitalen Produktpass auf EU-Ebene initiiert.

Ja, gemäß der EU-Taxonomie müssen Sie folgende Schlüsselkennzahlen offenlegen: Wieviel Prozent Ihres Umsatzes, wieviel Prozent Ihrer Betriebsausgaben und wieviel Prozent Ihrer Investitionsausgaben sind gemäß der EU-Taxonomie Klassifizierung nachhaltig (= taxonomiefähig, bzw. taxonomiekonform).

Richtig, die Größendefinition für die Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung entspricht jener der CSRD.

Prüfung

Österreich hat bis 6. Juli 2024 Zeit die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Erwartungsgemäß wird in diesem Zuge auch das „Berufs- und Aufsichtsrecht für Prüfer:innen der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ angepasst. Der konkrete Inhalt bleibt abzuwarten. 
Zum jetzigen Zeitpunkt kann festgehalten werden, dass gemäß CSRD neben dem Jahresabschlussprüfer auch andere zertifizierte Prüfer die Nachhaltigkeitsinformationen prüfen können − hier haben die Mitgliedsstaaten Gestaltungsrecht. Folgende Aussage trifft die CSRD dazu: „Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass ein anderer Abschlussprüfer oder eine andere Prüfungsgesellschaft als der- oder diejenige(n), die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil [...] abgibt.“

Die Angaben zur EU-Taxonomie müssen genauso wie die anderen Nachhaltigkeitsangaben durch einen externen Dritten geprüft werden (dies kann der Jahresabschlussprüfer sein).

Geschäftsjahre

In der Richtlinie wird für große Unternehmen der verpflichtende Beginn folgendermaßen festgehalten: 'am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre' (siehe Art. 5). Das heißt in der Praxis, dass für Sie genauso die erstmalige Anwendung ab GJ 2025 gilt. Die Offenlegung erfolgt erstmalig im Kalenderjahr 2026 − im Vergleich zu Unternehmen mit regulären Geschäftsjahr, legen Sie ein paar Monate später offen.

In der Richtlinie wird für große Unternehmen der verpflichtende Beginn folgendermaßen festgehalten: 'am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre' (siehe Art. 5). Das heißt in der Praxis, wenn Sie als großes Unternehmen einzustufen sind (bitte die Kriterien Bilanzsumme, Mitarbeiter, Umsatz prüfen), gilt die erstmalige Anwendung ab GJ 2025. Die Offenlegung erfolgt erstmalig im Kalenderjahr 2026 − im Vergleich zu Unternehmen mit regulären Geschäftsjahr, legen Sie ihre Daten ein paar Monate später offen (entsprechend Ihrem Geschäftsjahr).

CSRD

Sofern Sie nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten (sogenanntes PIE − dann würden sie jetzt auch schon zur Berichterstattung verpflichtet sein), beginnt die Pflicht zur Berichterstattung ab Geschäftsjahr 2025 für Sie. D.h. erstmal in 2026 werden Sie Daten über das GJ 2025 offenlegen müssen.

Die CSRD muss in nationales Recht umgesetzt werden, ob einzelne Mitgliedsstaaten auch Institutionen öffentlichen Rechts in die Pflicht nehmen werden bleibt abzuwarten. In Österreich gibt es derzeit keine Indizien dafür, dass diese zur Berichterstattung verpflichtet werden. Eine freiwillige Berichterstattung wird allerdings empfohlen (→ Vorbildfunktion und Hebelwirkung von öffentlichen Institutionen). Einige Regulatorien im Bereich Nachhaltigkeit gelten insbesondere für den öffentlichen Bereich (Stichwort nachhaltige Beschaffung), insofern ist Nachhaltigkeit auch hier zu berücksichtigen.

CSRD ist die englische Abkürzung für “Corporate Sustainability Reporting Directive“. Sie ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und verfolgt das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Teil der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Teil der CSRD sind einheitliche EU-Standards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Die 40 Mio. Euro beziehen sich auf die global erwirtschafteten Nettoumsatzerlöse.

» Siehe dazu CSRD FAQ - Für wen gilt die CSRD?

Internationale Unternehmen

Hier gilt es beide Ebenen zu betrachten. Gemäß Art. 29a.

Der Geltungsbereich nach Umsatz und Mitarbeiterzahl, bezieht sich entweder auf das einzelne Unternehmen oder kann sich, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, auf den Mutterkonzern beziehen

  • Europäische Mutterkonzerne müssen einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der alle europäischen Tochterunternehmen beinhaltet.
  • Tochterkonzerne müssen je nachdem, ob es sich um große Unternehmen oder KMUs handelt, ab GJ 24 oder GJ 26 berichten mit der Möglichkeit des „Opting out“ für KMUs und die damit verbundene Verspätung der Pflichten um 2 Jahre.
  • Große Kapitalmarktnotierte Unternehmen müssen einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, selbst wenn der Mutterkonzern bereits einen Bericht erstellt.
  • Nicht kapitalmarktnotierte große Unternehmen und KMUs können sich von der Berichtspflicht befreien, wenn der Mutterkonzern die konsolidierten Daten bereits veröffentlicht und alle Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Nicht-EU-Unternehmen sind ab GJ 27 verpflichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Die genaue Vorgehensweise bei der Konsolidierung der Daten wird im CSRD Artikel 29a beschrieben.

Gemäß Art. 29a der CSRD gilt: „Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht
Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis
der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“

Je nachdem für welche Variante Sie sich entscheiden. Wenn Sie sich dafür entscheiden einen konzernweiten Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen (alle Daten der Töchter müssen inkludiert sein), dann wird dieser im Konzernlagebericht veröffentlicht und die jeweiligen Töchter müssen in ihrem Lagebericht eine Angabe machen, dass die Daten im Konzernlagebericht veröffentlicht sind (inkl. Angabe eines Links wo dieser Lagebericht einsehbar ist); 
Siehe dazu: a) Der Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
i) Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
ii) die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;
iii) die Information, dass das Unternehmen von den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Pflichten befreit ist;
(25) Nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sind sämtliche Tochterunternehmen von der Pflicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen befreit, sofern diese Unternehmen und ihre Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser Bericht nichtfinanzielle Informationen umfasst, die gemäß der genannten Richtlinie bereitzustellen sind. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsinformationen für die Nutzer leicht zugänglich sind, und es muss für Transparenz hinsichtlich der Frage gesorgt werden, welches das auf Gruppenebene Bericht erstattende Mutterunternehmen des befreiten Tochterunternehmens ist. Diese Tochterunternehmen müssen daher verpflichtet werden, in ihren Lagebericht den Namen und den Sitz des Mutterunternehmens, das über Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene Bericht erstattet, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens und einen Hinweis darauf, dass sie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind, aufnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass das Mutterunternehmen den konsolidierten Lagebericht in den von ihnen akzeptierten Sprachen veröffentlicht und die erforderlichen Übersetzungen in diese Sprachen vorlegt. Derartige Befreiungen sollten auch dann gelten, wenn es sich bei dem auf Gruppenebene Bericht erstattenden Mutterunternehmen um ein Drittlandsunternehmen handelt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt.

Richtig, bitte beachten Sie dafür die in der CSRD genannten Voraussetzungen zu erfüllen und auch Töchter in Nicht-EU-Länder sind zu inkludieren.
Siehe dazu: a) Der Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
i) Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
ii) die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;
iii) die Information, dass das Unternehmen von den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Pflichten befreit ist;
(25) Nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sind sämtliche Tochterunternehmen von der Pflicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen befreit, sofern diese Unternehmen und ihre Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser Bericht nichtfinanzielle Informationen umfasst, die gemäß der genannten Richtlinie bereitzustellen sind. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsinformationen für die Nutzer leicht zugänglich sind, und es muss für Transparenz hinsichtlich der Frage gesorgt werden, welches das auf Gruppenebene Bericht erstattende Mutterunternehmen des befreiten Tochterunternehmens ist. Diese Tochterunternehmen müssen daher verpflichtet werden, in ihren Lagebericht den Namen und den Sitz des Mutterunternehmens, das über Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene Bericht erstattet, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens und einen Hinweis darauf, dass sie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind, aufnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass das Mutterunternehmen den konsolidierten Lagebericht in den von ihnen akzeptierten Sprachen veröffentlicht und die erforderlichen Übersetzungen in diese Sprachen vorlegt. Derartige Befreiungen sollten auch dann gelten, wenn es sich bei dem auf Gruppenebene Bericht erstattenden Mutterunternehmen um ein Drittlandsunternehmen handelt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt.

Nicht-EU-Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen müssen im Nachhaltigkeitsbericht berücksichtigt werden, wenn mehr als 50 % der Anteile gehalten werden.

Im nächsten Schritt wird mithilfe der Wesentlichkeitsanalyse wie für alle anderen Tochterunternehmen überprüft, welche Daten im Bericht angegeben werden müssen.

Gemäß Art. 29a der CSRD gilt: „Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“

Es gilt die Betrachtung der gesamten Gruppe. Gemäß Art. 29a der CSRD gilt: „Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis
der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“


Stand: 10.11.2023

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