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Nachhaltigkeitsberichte: Frist unbedingt beachten!

Was eine nicht fristgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes für ein Unternehmen in der Praxis bedeutet.

Lesedauer: 2 Minuten

01.07.2024

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) bringt – wie bereits mehrmals berichtet - umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich. Neben einer schrittweisen Ausweitung des Anwendungskreises der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist künftig unter anderem auch eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen. Da es sich bei der CSRD um eine EU-Richtline handelt, ist diese in Form eines Bundesgesetzes in nationales Recht umzusetzen. Die Frist zur nationalen Umsetzung läuft – wie berichtet - noch bis zum 6. Juli 2024.

In Österreich soll die Umsetzung in Form des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) erfolgen. Da es bislang noch zu keiner Behandlung des Gesetzesentwurfs im Nationalrat gekommen ist, sind muss überlegt werden, welche Konsequenzen sich aus einer nicht-fristgerechten Umsetzung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes ergeben würden.

EU-Verordnungen und Beschlüsse, gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU. Dies gilt aber nicht für eine EU-Richtlinie wie die Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD. Für diese gibt es ein zweistufiges Rechtsetzungsverfahren: Nach Erlass der Richtlinie durch den Unionsgesetzgeber ist die Richtlinie in einem zweiten Schritt von den Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umzusetzen.

Adressaten einer EU-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten, weshalb die Richtlinie für den Unionsbürger selbst grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Insofern kommt den Richtlinien lediglich mittelbare Wirkung in Gestalt der von den Mitgliedstaaten getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu.

In der Rechtsprechung des EuGH hat sich jedoch bereits seit den 1970er Jahren eine am Effektivitätsgebot orientierte unmittelbare Wirkung von Richtlinien bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen herausgebildet, die für den umsetzungssäumigen Mitgliedstaat auch einen Sanktionscharakter haben soll:

Welche Voraussetzungen bestehen für eine unmittelbare Wirkung einer EU-Richtlinie?

  • Fristablauf: Die EU-Richtlinie enthält eine konkrete Frist, innerhalb derer die Umsetzung hätte vorgenommen werden müssen und die bereits verstrichen ist.
  • Unterlassene oder fehlerhafte Richtlinienumsetzung: Der Mitgliedstaat muss gegen seine Umsetzungspflicht verstoßen haben. In Betracht kommt eine gänzlich unterbliebene, verspätete oder fehlerhafte Umsetzung.
  • Bestimmtheit der Richtlinie: Die Richtlinie muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein.
  • inhaltliche Unbedingtheit: Die Wirkung darf nicht von einer gestaltenden Maßnahme des Mitgliedstaates abhängen,
  • hinreichende Genauigkeit: Die Verpflichtungen des Adressaten sind eindeutig formuliert und klar erkennbar.

Was bedeutet eine nicht fristgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes für ein Unternehmen in der Praxis?

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Richtlinie grundsätzlich nur zugunsten des Einzelnen und zulasten des säumigen Mitgliedstaates unmittelbar Anwendung finden. Aus einer nicht umgesetzten Richtlinie kann sich für den Einzelnen dagegen grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung ergeben, sodass eine nicht umgesetzte Richtlinie grundsätzlich keine Rechte des Staates zulasten des Bürgers begründen kann. Der Staat kann sich bei Ausübung seiner Hoheitsgewalt folglich nicht zulasten des Bürgers auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen. Dies folgt aus dem Sanktionsgedanken zulasten des umsetzungssäumigen Staates.

Würde die Richtlinie jedoch eine unmittelbare Wirkung entfalten, so wäre sie von den Fachgerichten und Behörden von Amts wegen zu beachten. Im Falle einer Kollisionslage mit entgegenstehendem nationalem Recht würde die Richtlinie Anwendungsvorrang entfalten, d.h. sie würde kollidierendes nationales Recht im Einzelfall verdrängen.

Wir werden Sie in unserem Newsletter bzgl. der weiteren Entwicklungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dem Laufenden halten.