Eine Person tippt auf einem Tablet, auf dem eine Tabelle zu sehen ist. Es sind nur ihre Hände zu sehen. Das Tablet liegt auf einem Schreibtisch, auf dem Unterlagen und ein Taschenrechner liegen.
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Country by Country Report ist ab 2025 zu veröffentlichen

Der Nationalrat hat das Bundesgesetz zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte verabschiedet. Was jetzt zu tun ist.

Lesedauer: 1 Minute

18.11.2024

Große Konzerne mussten bereits gemäß Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) einen länderbezogenen Bericht erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln. Erstmals wird der CbC-Report für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, auch öffentlich zugänglich sein. Für kalendergleiche Wirtschaftsjahre bedeutet dies, dass die Veröffentlichung ab 2025 verpflichtend wird. Die Zeit ist also gekommen, um alle nötigen Vorkehrungen zu treffen!

Wer ist betroffen?

Betroffen sind inländische Kapital- und Personengesellschaften sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Die Berichtspflicht obliegt in der Regel der obersten Muttergesellschaft oder einem Vertreter eines eigenständigen Unternehmens, sofern der Konzernumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 750 Mio. Euro übersteigt und ein Tochterunternehmen, eine Betriebsstätte oder eine Geschäftstätigkeit im Ausland besteht. Die Berichtseinreichung erfolgt für das jüngere dieser zwei Geschäftsjahre. In bestimmten Fällen unterliegen auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen drittstaatlicher Mutterunternehmen der Pflicht, es sei denn, das oberste Mutterunternehmen reicht den CbC-Report ein.

Inhalte des Ertragsteuerinformationsberichts

Der Ertragsteuerinformationsbericht soll folgende Angaben enthalten:

  • Name des obersten Mutterunternehmens/unverbundenen Unternehmens, das Geschäftsjahr und die verwendete Währung (jene, in der der Konzernabschluss/Jahresabschluss aufgestellt ist) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen;
  • die Art der Tätigkeit;
  • die Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten);
  • die im Berichtsjahr erzielten Erträge;
  • das Ergebnis vor Ertragsteuern;
  • den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer;
  • den Betrag der gezahlten Ertragsteuer;
  • und den Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Einreichung beim Firmenbuchgericht

Der Bericht ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht in einem maschinenlesbaren Format einzureichen, wahlweise auf Deutsch oder Englisch. Der Justizminister kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Einreichung treffen. Zudem müssen die Daten auf der Website des Unternehmens bis zu fünf Jahre kostenlos zugänglich sein oder einen Hinweis und Link zur Firmenbuch-Abfrage bieten.

Sanktionen

Die Vertreter sind zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung mit Zwangsstrafen anzuhalten. Hierbei können bei mehrmaligem Nichtnachkommen Strafen verhängt werden, die bei einer mittelgroßen Gesellschaft und Zweigniederlassung höchstens 20.000 Euro, bei einer großen Gesellschaft höchstens 50.000 und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse 100.000 Euro betragen. Außerdem können bei unterlassener oder unrichtiger Veröffentlichung im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch Ordnungsstrafen verhängt werden, für die die gleichen Höchstbeträge gelten.

Abschlussprüfer

Im Bestätigungsvermerk des zu prüfenden Geschäftsjahres, ist für das vorausgehende Geschäftsjahr anzugeben, ob eine Berichtspflicht bestand, und bejahendenfalls, ob diese erfolgt ist.

Fazit

Ab 2025 ist der CbC-Report nicht nur elektronisch über FinanzOnline einzureichen, sondern auch beim Firmenbuchgericht und auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen. Für Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften mit drittstaatlichen Mutterunternehmen ist es ratsam, sich frühzeitig auf die Anforderungen vorzubereiten.


 

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