Anhebung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
Auf Grundlage des aktuellen Basiszinssatzes werden die Stundungszinsen von derzeit 5,88 Prozent auf 8,38 Prozent p. a. ansteigen.
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Für Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlung von Finanzamtsrückständen) sind Stundungszinsen an das Finanzamt zu entrichten. Der anzuwendende Zinssatz wurde während der Corona-Krise gemäß § 323c Abs. 13 BAO auf 2 Prozent p. a. über dem Basiszinssatz abgesenkt. Diese Bestimmung ist jedoch befristet und läuft am 30. Juni 2024 aus.
Ab 1. Juli 2024 gilt daher wieder der reguläre Zinssatz in Höhe von 4,5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Auf Grundlage des aktuellen Basiszinssatzes werden die Stundungszinsen daher von derzeit 5,88 Prozent auf 8,38 Prozent p. a. ansteigen.
Dies gilt sowohl für bereits gestellte und bewilligte Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung als auch für neu eingebrachte Anträge.
Stundungszinsen für Bundesabgaben, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.