FAQs zum Einwegpfand
Bald kommt das Einwegpfand. Damit Sie sich auskennen und noch alle nötigen Vorbereitungen treffen können, haben wir die wichtigsten Fragen beantwortet.
Lesedauer: 3 Minuten
Wie erreiche ich die zuständige Stelle in Österreich?
Die Recycling Pfand Österreich GmbH ist die zuständige Stelle in Österreich.
Tel.: +43 1 358 11 11 (Mo bis Do von 8 bis 16:30 Uhr & Fr von 8 bis 15 Uhr)
E-Mail: office@ewp-oe.at
Auf der Homepage der Recycling Pfand Österreich GmbH sind Downloads sowie kostenlose Webinare rund um das Thema Einwegpfand verfügbar.
Sie suchen nach einer individuellen Rücknahmelösung für Ihren Betrieb oder haben Fragen zum Thema Einwegpfand, dann werden diese direkt von der Recycling Pfand Österreich GmbH beantwortet.
Bitte beachten Sie auch: Um die Rückerstattung und auch eine sogenannte "Handling Fee" (Aufwandsentschädigung) zu erhalten, bedarf es einer Registrierung über das EWP-Portal.
Ab wann gibt es Einwegpfand und was fällt darunter?
Ab 1. Jänner 2025 werden alle geschlossenen Getränke in Kunststoffflaschen und Metalldosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet. Diese werden mit einem Pfandlogo gekennzeichnet.
Welche Gebinde sind ausgenommen?
Das Pfand umfasst alle geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Getränkeeinwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter.
Ausgenommen sind:
- Getränkeverbundkartons
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Getränkeflaschen für Beikost und flüssige Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und verwendet werden
- die Getränkearten von Milch- und Milchprodukten
Nicht bepfandet werden auch Sirupe, da diese zwar in weitestem Sinne Getränke, aber nicht zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
Was bedeutet unzerdrückte Leergebinde?
Das österreichische Pfandsymbol und der EAN-Code müssen auf allen Gebinden bei der Rückgabe einwandfrei erkannt und von Rücknahmeautomaten sowie von Personen, die manuell zurücknehmen, gelesen werden können. Daher ist es notwendig, dass die Gebinde unzerdrückt sind und das Etikett noch vollständig angebracht ist. Nur so kann der Pfandbetrag ausbezahlt werden.
Solange das Pfandsymbol bzw. der EAN-Code (auch maschinell) gelesen werden kann, kann das Gebinde zurückgenommen werden.
Beispiel: Wird eine Dose zerquetscht bzw. zu einem "Eishockey-Puck" gepresst, ist das Pfandsymbol nicht mehr erkennbar. Weist sie hingegen nur wenige Dellen auf, ist die Rücknahme weiterhin möglich.
Bin ich ein:e Letztvertreiber:in?
Letztvertreiber:innen sind Vertreiber:innen, die Verpackungen an Endverbraucher:innen abgeben. Darunter fallen auch Betreiber:innen von Gastgewerbebetrieben wie Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzen.
Was bedeutet "in Verkehr setzen"?
Als in Verkehr gesetzt gelten und sind an Recycling Pfand zu melden:
- Samplings und Sponsoring
- Haustrunk und Eigenverbrauch
- Musterware
- Ablaufware, die an Sozialmärkte oder Mitarbeiter:innen verschenkt wird
Als NICHT in Verkehr gesetzt gelten und daher nicht an Recycling Pfand zu melden:
- Labormuster, die nicht in Verkehr gebracht werden
- Ablaufware, die nachweislich zerstört wird
- Produkte mit Produktionsfehler, die nachweislich nicht in den Verkauf gelangen
Sonderfälle Rückholung:
- Gebinde wurden bereits als in Verkehr gesetzt gemeldet und werden dann zurückgeholt.
- Mit einer Vernichtungsbestätigung wird Pfand und Produzentengebühr gutgeschrieben.
Ich verkaufe Einwegverpackungen, was muss ich beachten?
Als Letztvertreiber:in bedingt eine Abgabe der Gebinde auch die Annahme dieser, auch wenn sie nicht im Betrieb gekauft worden sind. Es gibt eine gesetzliche Rücknahmeverpflichtung. Die Rücknahme der Gebinde, die den von ihnen ausgegebenen Gebindegrößen entsprechen, kann manuell oder mit Automaten erfolgen.
Um die Rückerstattung und auch eine sogenannte "Handling Fee" (Aufwandsentschädigung) zu erhalten, bedarf es einer Registrierung über das EWP-Portal.
Was passiert, wenn ich die Rücknahme verweigere?
Betriebe, die Einwegpfandgebinde ausgeben, unterliegen der Rücknahmeverpflichtung.
Die Rücknahme kann grundsätzlich dann verweigert werden, wenn das Pfandsymbol nicht mehr erkennbar/leserlich ist oder das Gebinde nicht restentleert ist.
Eine Pflichtverletzung wird mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet.
Betriebe, die nur in Gläsern ausschenken und keine Getränke in Einweggetränkeverpackungen verkaufen, unterliegen keiner Rücknahmepflicht.
In meinem Betrieb steht ein Getränkeautomat, was muss ich beim Einwegpfand beachten?
Ist eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten vorhanden, dann ist dies an die Recycling Pfand Österreich GmbH zu melden.
Fehlt eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe, dann ist ein Ausgleichsbetrag je verkauftem Gebinde an die Recycling Pfand Österreich GmbH zu zahlen.
Ich gebe Einwegverpackungen aus, diese werden in meinem Betrieb konsumiert, was muss ich beachten?
Betreiber:innen von Gastgewebebetrieben, aus denen keine Mitnahme von Einweggetränkeverpackungen zu erwarten ist (zum Beispiel Almen- oder Schutzhütten), haben kein Pfand einzuheben und auszubezahlen, sie trifft auch keine Rücknahmeverpflichtung. Sobald eine Mitnahme erfolgt, sind die Betreiber:innen zur manuellen Rücknahme verpflichtet.
Ich verkaufe Getränke über einen Online-Lieferservice, was muss ich beim Einwegpfand beachten?
Bei Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, die geliefert werden, ist der Recycling Pfand Österreich GmbH ein Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen.