
Mehrwegquotenmeldung
Unternehmen ab 400 m² Verkaufsfläche oder im Fernabsatz müssen bis 15. März 2025 die Mehrwegquotenmeldung einreichen, andernfalls drohen Geldstrafen.
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Inhaltsverzeichnis
Wir möchten Sie an die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Mehrwegquoten-Meldung erinnern. Am 15. März 2025 endet die Frist für die Einreichung der Mehrwegquotenmeldung des Bezugsjahres 2024.
Wir weisen erneut darauf hin, dass für diese Meldung das EDM Tätigkeitsprofil um die Registrierung- bzw. Meldepflichten zu Mehrwegquoten zu erweitern und jeder Standort über 400 m² im EDM zu hinterlegen ist (für den Erhalt der Standort-GLN).
Bitte beachten Sie, sich nach der Erweiterung des Tätigkeitsprofils bzw. nach dem Anlegen neuer Standorte einmalig im EDM ab- und erneut anzumelden um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Meldeanwendung zu gewährleisten.
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Strafe bedroht ist (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002).
Weiterführende Informationen zur Meldung finden Sie unter EDM Portal - Mehrwegquote (hier finden Sie auch das Excel-Tool zur erleichterten Dateneingabe) sowie unter Ausbau von Mehrweg im Getränkebereich.
Von der Mehrwegquotenmeldung betroffen sind Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, die:
- mindestens eine Verkaufsstelle mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² betreiben, oder
- Produkte über Fernabsatz anbieten.
Gem § 14b Abs 6 AWG 2002 sind die Nachweise über die Erfüllung der Mehrwegquoten bis spätestens 15. März des Folgejahres dem BMK elektronisch über das EDM zu melden. Das heißt, die erste Meldung für das Jahr 2024 ist bis zum 15. März 2025 einzureichen. Da es einige Tage dauern kann, bis der Registrierungs- bzw. Profilerweiterungsantrag geprüft und freigegeben ist, empfehlen wir eine baldige Durchführung der EDM-Registrierung bzw. Profilerweiterung.
Bei Nichteinhaltung
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus § 14b Abs 2, 3 oder 4 AWG (Einhaltung der Mehrwegquote) eine Verwaltungsübertretung darstellt, für die eine Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro bzw. in Bezug auf die Abgabe gemäß § 14b Abs 4 AWG - je nach Unternehmensgröße - bis 100.000 Euro vorgesehen ist (§ 79 Abs 2 Z 2e AWG). Die Nichteinhaltung der Nachweispflicht gem § 14b Abs 6 AWG stellt ebenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, für welche eine Geldstrafe bis zu 3.400 Euro normiert ist (§ 79 Abs 3 Z 1 AWG).
Die gesetzliche Regelung >>
Wer ist verpflichtet und welche Kriterien sind dafür ausschlaggebend? >>
Meldung und Veröffentlichung >>