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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Neue Größenklassen im UGB

Mehr Spielraum für Unternehmen: Die neuen UGB-Schwellenwerte bieten Unternehmen mehr Flexibilität und reduzieren den bürokratischen Aufwand.

Lesedauer: 2 Minuten

29.11.2024

Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023) in nationales Recht überführt, der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB ist mit 20. November 2024 in Kraft getreten. Die neuen Schwellenwerte sind auch auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gem. § 246 UGB anzuwenden und wurden entsprechend erhöht.

Wir dürfen darüber informieren, dass mit Bundesgesetzblatt vom 20. November 2024, BGBl. II Nr. 318/2024, die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO) kundgemacht wurde.

Mit dieser werden endlich die Schwellenwerte nach §§ 221 und 246 UGB, wie folgt, angepasst

Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB
§ 1. Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt:

  1. in § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von "5 Millionen" durch den Betrag von "6,25 Millionen" ersetzt;
  2. in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von "10 Millionen" durch den Betrag von "12,5 Millionen" ersetzt;
  3. in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von "350.000" durch den Betrag von "450.000" ersetzt;
  4. in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von "700.000" durch den Betrag von "900.000" ersetzt;
  5. in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von "20 Millionen" durch den Betrag von "25 Millionen" ersetzt;
  6. in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von "40 Millionen" durch den Betrag von "50 Millionen" ersetzt.

Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB

§ 2. Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt:

  1. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von "24 Millionen" durch den Betrag von "30 Millionen" ersetzt;
  2. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von "48 Millionen" durch den Betrag von "60 Millionen" ersetzt;
  3. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von "20 Millionen" durch den Betrag von "25 Millionen" ersetzt;
  4. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von "40 Millionen" durch den Betrag von "50 Millionen" ersetzt.

Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.