Nahaufnahme aufeinander gestapelter Holzstämme. Im Hintergrund Bäume, die von der Sonne beschienen werden, direktes Licht auf die Holzstämme
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Sparte Handel

EU-Entwaldungsverordnung: Importeure hauptbetroffen

Ab 30. Dezember 2025 gilt: Bestimmte Rohstoffe dürfen nur entwaldungsfrei und legal in die EU. Importeure brauchen eine Sorgfaltserklärung - ohne sie keine Zollabfertigung!

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13.03.2025

Inhaltsverzeichnis

    Die EU Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) hat die Zielsetzung, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Es wurden sieben Rohstoffe identifiziert, die in Zusammenhang mit Entwaldung stehen (Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder). Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet sind, dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.

    Achtung: Hauptbetroffen sind Importeure, die aus Drittstaaten betroffene Rohstoffe oder Waren einführen. Sie bringen diese erstmals in der EU in Verkehr und müssen (bei Vorliegen der Voraussetzungen) eine Sorgfaltserklärung abgeben. Die Sorgfaltserklärung erhält eine Referenznummer. Diese ist bei der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben. Ohne Referenznummer wird die Ware nicht abgefertigt. Es gibt keine Schwellenwerte, bei deren Unterschreitung die Verordnung nicht anwendbar wäre. Eine Sonderregelung gilt für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2a der Holzhandelsverordnung, sofern diese vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden.

    Die Regeln gelten auch für den Export aus der EU.

    Der Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2025 bzw. für kleine Unternehmen der 30. Juni 2026.

    Um die Sorgfaltserklärung erstellen zu können, müssen Informationen gesammelt werden. Darunter auch die Geolokalisationsdaten der Grundstücke, auf denen der Rohstoff geerntet wurde und Informationen hinsichtlich der Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften im Erzeugerland. Etliche Informationen können nur von den Lieferanten bereitgestellt werden.  Die Kommunikation mit den Lieferanten ist daher besonders wichtig. Auf Basis der gesammelten Informationen erfolgt eine Risikobewertung. Die betroffenen Rohstoffe und Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass sie nicht verordnungskonform sind. Bei Feststellung der Konformität wird vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung an ein spezielles EU-Informationssystem übermittelt.

    Alle Vorschriften der EUDR