Energiekostenpauschale 2: Jetzt Antrag stellen!
Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 sind von 20. Juni 2024, 12 Uhr, bis 8. August 2024, 12 Uhr, möglich. Bei der Energiekostenpauschale 2 (für das Jahr 2023) ist eine Voranmeldung keine Voraussetzung für die Beantragung.
Lesedauer: 1 Minute
Gefördert werden Unternehmen mit einem Mindestumsatz von 10.000 Euro und einem Höchstumsatz von 400.000 Euro. Unternehmen mit unecht befreiten Umsätzen und Unternehmen mit weniger als 35.000 Euro konnten nicht in allen Fällen Zugang zu den Fördermitteln bei der Energiekostenpauschale 1 erlangen. Dieses Problem wurde nun bei der Energiekostenpauschale 2 behoben. Bei unecht umsatzsteuerbefreiten Unternehmen, wie dies bei Versicherungsagenten der Fall ist, wird bei der Energiekostenpauschale 2 auf Erträge zu bestimmten Kennzahlen in den Steuererklärungen abzustellen sein, die dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet sind.
Die Zuschusshöhe der Energiekostenpauschale 2 wird durch Einordnung des Unternehmens in eine der branchenspezifischen Pauschalstufen ermittelt. Diese werden aus den Bereichen nach ÖNACE, den fünf Umsatzklassen und dem entsprechenden pauschalen Fördersatz gebildet.
Branchespezifische Pauschalstufen für den förderungsfähigen Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 | |||||
ÖNACE Bereich | Umsatzzone 10.000 bis 35.000 Euro | Umsatzzone 35.000,01 bis 99.999,99 Euro | Umsatzzone 100.000 bis 199.999,99 Euro | Umsatzzone 200.000 bis 299.999,99 Euro | Umsatzzone 300.000 bis 400.000,00 Euro |
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | 335 Euro | 335 Euro | 335 Euro | 335 Euro | 335 Euro |
Weiterführende Informationen sowie die entsprechende Richtlinie für die Energiekostenpauschale 2 finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.