
Maul und -Klauenseuche (MKS)
Nach mehreren bestätigten Fällen wurden Sperr- und Keulungsmaßnahmen eingeleitet, die Verbringung nach Österreich wird nachverfolgt. Tiertransporte erfordern besondere Vorsicht. Neue Infos zu Reinigung, Desinfektion und Sofortmaßnahmen des Notfallplans liegen vor.
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Inhaltsverzeichnis
Bevölkerung wird sensibilisiert
Aufgrund der aktuellen bedrohlichen Situation der Maul- und Klauenseuche (MKS) und auch dem bevorstehenden Reiseverkehr hat das Bundesgremium des Agrarhandels ein Poster erstellen lassen, um die Bevölkerung, Mitarbeiter:innen, Pendler:innen, Tourist:innen, usw. zu den Übertagungswegen der MKS zu sensibilisieren.
Poster (A4) zum downloadenMaßnahmen, die einzuhalten sind
Beim bestätigten 5. Fall der MKS in der Slowakei wird davon ausgegangen, dass keine Luftübertragung stattgefunden hat, sondern der Eintrag durch Personen bzw. Transporter geschah. Daher bitten wir um Beachtung erhöhter Biosicherheitsmaßnahmen:
- Reinigung und Desinfizierung der Fahrzeuge (Reifen, Ladeflächen)
- Erhöhte Aufmerksamkeit der persönlichen Reinigung und Desinfizierung (Gummistiefel, Arbeitsschuhe, Hände - insbesondere bei Berührung der Tiere und/oder Gebrauchsgegenständen im Stall)
- Bei Abholungen die Zufahrt so kurz wie möglich halten
- Auf lahme Tiere besonders achten (aufgrund des Befalls der Klauen entsteht eine Lahmheit) - amtliche Tierärzte am Schlachthof wurden bereits vom Bundesministerium informiert
- Am Schlachthof auffällige Partien wenn möglich absondern
- Desinfektion für Hände und Gerätschaften sicherheitshalber mitführen
Derzeit sollte mit Maß und Ziel gearbeitet werden, dennoch sollte auf die gute Hygienepraxis momentan ein verstärktes Augenmerk gelegt werden. Auf der KVG-Homepage unter Biosicherheit und Schulungsinformation sind Biosicherheitsinformationen (mit Bildern) nach Tierart verlinkt.
Bestätigter Fall in Ungarn
Nach bestätigtem Fall hat Ungarn die Sperrzone in Richtung Süden ausgedehnt. Aufgrund der Vorgaben Ungarns darf aus diesen Gebieten keine Verbringung von Lebendtieren, Fleisch, Futtermittel, etc. erfolgen und muss von etwaigen Einfuhren nach Österreich dringend Abstand genommen werden!
Ungarn hat als Reaktion auf diesen Ausbruch auch die weitere Restriktionszone (Beobachtungszone) erweitert: Es kommen die administrativen Einheiten Pápoc, Kenyeri, Csönge, Szergény, Kemenesmagase, Vönöck, Csánig, Nick, Répcelak und Kemenessömjén in Vas county und der distrikt Pápa in Veszprém county dazu.
- Resolution des ungarischen Veterinärdienstes zum Durchfuhrverbot von MKS-empfänglichen Tieren durch die MKS-Sperrzonen
- Karte von Ungarn mit Sperrzonen
- Infos zur MKS in Ungarn
Ausbrüche in der Slowakei
Es wurden drei Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in der Slowakei bestätigt. Es handelt sich um einen Milchviehbetrieb (650 Tiere), einen Kalbinnenaufzuchtbetrieb (670 Tiere und einen Betrieb mit Rindern und kleinen Wiederkäuern (dzt. noch unbekannte Größe).
Zwei Betriebe befanden sich in der Überwachungszone aus dem ungarischen Ausbruch und ein Betrieb befand sich weiter westlich außerhalb der Überwachungszone (Gebiet Baka).
Derzeit findet in der Slowakei eine Krisensitzung statt, daher können Maßnahmen über das Animal Health Law hinaus nicht bekannt gegeben werden. Auch die Zonenziehung wurde noch nicht bekannt gegeben.
Das Bundesministerium hat jedenfalls die Verbringung der Tiere nach Österreich nachverfolgt. Es wurden lediglich Schlachttiere nach Niederösterreich bzw. Steiermark verbracht.
Laufend aktualisierte Infos vom BundesministeriumMaßnahmen Polen und Kroatien
Der Güterverkehr mit Paarhufern, tierischen Produkten, Gülle, Heu und Stroh ist eingeschränkt. Für betroffene Transporte sind bestimmte Grenzübergänge an Polens Südgrenze vorgeschrieben.
Grenzübergänge Polen Grenzübergänge KroatienReinigung und Desinfektion des Österreichischen Notfallplans
Die Vorgaben vom BMSGPK zur Reinigung und Desinfektion zur Bekämpfung von Tierseuchen sind vorrangig in den Überwachungszonen und der erweiterten Sperrzone zu beachten.
Achten Sie darauf, Biosicherheitsmaßnahmen zu erhöhen und diese in bewährter Weise durchzuführen.
Notfallplan: Modul zur Desinfektion
Beschlossene Sofortmaßnahmen
Im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. April 2025 finden Sie Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche sowie die eingerichteten Sperrzonen. Bitte beachten Sie, dass die bestätigten Ausbrüche aus Ungarn noch nicht eingepflegt sind.
Zum DurchführungsbeschlussEinbringung von Einzelfuttermitteln nicht mehr gestattet
In der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung ist festgehalten, dass die Einbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs (auch Heu und Stroh) aus der Slowakei und Ungarn nicht mehr gestattet ist.
Es sind nur unverarbeitete Getreide oder Ölsaaten, die als Futtermittel transportiert werden, inbegriffen. Verarbeitetes Getreide (wie Schrot oder Kleie) oder Produkte, die zur Lebensmittelherstellung herangezogen werden, können weiterhin eingeführt werden.
Industriell genutztes Getreide zur weiteren Lebensmittelverarbeitung, wie Brotgetreide, ist nicht betroffen.
Die Kontrollen werden sich auf die Frachtpapiere stützen, daher ist darauf zu achten, dass diese ordnungsgemäß ausgefüllt und mitgeführt werden.
Trotzdem kann es zu Anhaltungen kommen, da Kontrollen vermehrt durchgeführt werden und die Behörden, vor allem an der Grenze, bestimmen können, dass Transporter einer Außenreinigung und Desinfektion zugeführt werden müssen.
Dies führt auch in Zusammenhang mit Schließung einiger Grenzen zu Verzögerungen in der Einfuhr nach Österreich.
Produkte, die vor dem 1. März 2025 produziert worden sind, sind ausgenommen.
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass alle Transportdokumente (z.B. CMR, Lieferscheine, Wiegescheine, Zolldokumente) absolut genau und mit einer vollständigen Beschreibung der Waren ausgefüllt werden. Eine allgemeine Beschreibung wie "Weizen" reicht nicht aus - es muss der spezifische Zweck oder die Art der Ware angegeben werden, z. B. "Lebensmittelweizen".
Da die Kontrollen sowohl an den Grenzen, sowie auch auf den Hauptverkehrsrouten Österreichs stattfinden (nach Ermessen der Behörden) empfehlen wir daher zusätzlich auf den Transportdokumenten das Produktionsdatum anzuführen.
§ 2 Abs. 2 (vorher § 2 Z 8) der MKS-SMV normiert ein Verbot der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh, die seit dem 1. März 2025 in jenen Gebieten geerntet wurden, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696, ABl. Nr. L vom 04.04.2025 als Schutzzone, Überwachungszone oder weitere Sperrzone ausgewiesen sind. Was genau von dem Begriff des "Einzelfuttermittels tierischen Ursprungs" umfasst ist, lässt sich dem Anhang, Teil C der VO (EU) 2022/1104 entnehmen.