Wechselwirkungen Corona-Kurzarbeit und Kollektivvertrag für Angestellte im Handel
- Gilt für:
- Österreichweit
Die Corona-Kurzarbeit wird im Handel stark nachgefragt um Arbeitsplätze zu sichern, Fachkräfte in der Branche zu halten und Unternehmen zu entlasten. Auf Grund der starken Nutzung des Modells ergeben sich viele Fragen in Bezug auf die Wechselwirkung Corona-Kurzarbeit und einigen Bestimmungen des Kollektivvertrages.
Diese Unterlage beleuchtet die am häufigsten gestellten Fragen aus der Praxis und liefert, zwischen den Kollektivvertragsparteien abgestimmte, Antworten.
1) Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die durchrechenbare Arbeitszeit gemäß Abschnitt 2) A.7. aus?
2) Gilt die Schwarz-/Weißregelung auch während der Kurzarbeit?
3) Kann während der Kurzarbeit Blockfreizeit entstehen bzw. in Anspruch genommen werden?
4) Können während der Kurzarbeit Minusstunden aufgebaut werden?
5) Fallen während der Kurzarbeit Öffnungszeitenzuschläge an?
6) Ist es möglich während der Kurzarbeit in das neue Gehaltssystem umzusteigen?
8) Wie hoch ist das Lehrlingseinkommen während der Kurzarbeit?
1) Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die durchrechenbare Arbeitszeit gemäß Abschnoitt 2) A.7. aus?
Eine Vereinbarung zur Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf maximal 44 Stunden/Woche innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bleibt dem Grunde nach aufrecht. Jedoch sind Zeiten der Kurzarbeit während des Durchrechnungszeitraumes zu neutralisieren, d.h. der Durchrechnungszeitraum wird für die Zeit der Kurzarbeit verkürzt oder unterbrochen. Während des gesamten Zeitraumes der Kurzarbeit können keine Zeitschulden/Minusstunden entstehen, da die Ausfallstunden gegenüber dem AMS verrechnet werden.
2) Gilt die Schwarz-/Weißregelung auch während der Kurzarbeit?
Die grundlegenden gesetzlichen wie kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Arbeitszeiteinteilung bleiben aufrecht, daher hat in Verkaufsstellen des Einzelhandels gemäß ABSCHNITT 2) C.2., die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13:00 Uhr offengehalten werden, jeder zweite Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben.
Zeiträume, in denen die Verkaufsstelle geschlossen war (zB auf Grund des von der Bundesregierung verordneten Betretungsverbotes) bleiben außer Betracht und sind somit für die Durchrechnung gemäß Kollektivvertrag zu neutralisieren.
3) Kann während der Kurzarbeit Blockfreizeit entstehen bzw. in Anspruch genommen werden?
Die andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages gemäß Abschnitt 2) C.2.5. für Verkaufsstellen des Einzelhandels, kann während der Kurzarbeit weiter angewendet werden. Jedoch bleiben Zeiträume, in denen die Verkaufsstelle geschlossen (z.B. auf Grund des von der Bundesregierung verordneten Betretungsverbotes) und der Arbeitnehmer daher nicht beschäftigt war, für den Anspruch auf Blockfreizeit unberücksichtigt. Der Anspruch berechnet sich aliquot, sinngemäß Abschnitt 2) C.2.5.4
Beispiel:
Anspruch von 5 Blockfreizeiten für 26 Wochen. Innerhalb dieser 26 Wochen war die Verkaufsstelle 6 Wochen geschlossen. Es ergibt sich daher ein Anspruch von nur 4 Blockfreizeiten in diesem Halbjahr (5 Blockfreizeiten / 26 Wochen * 20 geöffnete Wochen = 3,85 Blockfreizeiten, kaufmännisch gerundet auf ganze Zahlen ergibt dies einen aliquoten Anspruch von 4 Blockfreizeiten in diesem Halbjahr)
4) Können während der Kurzarbeit Minusstunden aufgebaut werden?
Der Aufbau von Minusstunden während der Kurzarbeit ist nicht zulässig. Die Zeit der Kurzarbeit ist zu neutralisieren und darf am Zeitkonto zu keinen Zeitschulden führen.
5) Fallen während der Kurzarbeit Öffnungszeitenzuschläge an?
Die Öffnungszeitenzuschläge gemäß Abschnitt 2) F. sind grundsätzlich in Zeit abzugelten. Wird während der Kurzarbeit zu den erweiterten Öffnungszeiten gearbeitet, fällt die Zeitgutschrift in der jeweiligen Höhe (gemäß KV, Betriebs- oder Einzelvereinbarung) an.
Erfolgt die Abgeltung der ÖZ-Zuschläge durch Bezahlung, ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit in die Berechnungsgrundlage der Nettoersatzrate mit einzubeziehen. Wird in diesem Fall zu den erweiterten Öffnungszeiten gearbeitet, entsteht kein weiterer Anspruch auf Abgeltung.
6) Ist es möglich während der Kurzarbeit in das neue Gehaltssystem umzusteigen?
Der Umstieg in das neue Gehaltssystem ist unter Anwendung der Übergangsbestimmungen auch während der Kurzarbeit möglich. Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden aufgrund der Entgeltdynamik auch während der Kurzarbeit wirksam. Aufgrund der Komplexität der KUA Abrechnung und um die aktuelle betriebswirtschaftliche Situation berücksichtigen zu können, wird ein Umstieg nach der Beendigung der Kurzarbeit sinnvoll sein. Der Umstieg ist bis zum 1. Jänner 2022 möglich.
7) Wie wirken sich Erhöhungen der Kollektivvertragsgehälter bzw. Gehaltsvorrückungen während der Kurzarbeit aus?
Mit der Phase 3 der Kurzarbeit wurde die Entgeltdynamik verankert. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kurzarbeit muss angepasst werden, wenn der Arbeitnehmer von einer kollektivvertraglichen Vorrückung, einer Umstufung oder einer jährlichen KV-Erhöhung betroffen ist.
Diese Entgeltdynamik gilt für Gehaltszahlungszeiträume ab 1.10.2020, es gibt keine Rückwirkung.
8) Wie hoch ist das Lehrlingseinkommen während der Kurzarbeit?
Der Lehrling erhält 100 % Nettoersatzrate des jeweils gültigen Lehrlingseinkommens des Lehrjahres, in dem sich der Lehrling während der Kurzarbeit befindet. D.h, ein Wechsel im Lehrjahr wirkt sich auch auf die Höhe der Nettoersatzrate aus. Nach Abschluss der Lehre erhält der Lehrling die Nettoersatzrate (80,85,90%) des gebührenden Gehalts.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes oder die Regionalgeschäftsstelle der Gewerkschaft gpa in Ihrem Bundesland). Die Kontaktdaten finden Sie auf der jeweiligen Homepage.
Die FAQ’s werden um weitere wichtige Fragen erweitert, sobald diese geklärt sind. Die aktuellste Version ist jeweils auf der Homepage Ihrer Interessenvertretung zu finden.
*) Um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen, wurde auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Es versteht sich jedoch von selbst, dass sich alle personenbezogenen Bezeichnungen auf beide Geschlechter beziehen.
Stand 19.02.2021