Lohnordnung Textilindustrie Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2018
- Gilt für:
- Tirol
Lohntarif für die Textilindustrie Tirol
gültig ab 1.4.2018
Lohngruppe | €/Stunde |
---|---|
A ................................................................................................. | 8,74 |
Tätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitung und Einweisung | |
B ................................................................................................. | 9,03 |
Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung | |
C ................................................................................................. | 9,24 |
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen | |
D ................................................................................................. | 9,87 |
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern | |
E ................................................................................................. | 10,77 |
Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist | |
F ................................................................................................. | 12,61 |
SpitzenfacharbeiterInnen |
Einführung eines Monatslohnes (lt. Anhang 6 des RKV vom 1. April 2016)
Spätestens ab 1.5.2018 haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen Monatslohn. Die vor Einführung des Monatslohnes bestehenden Stundenlöhne (auch die in betrieblichen Lohnschemata vorgesehenen) sind mit 167,4 zu multiplizieren.
Bereits vor 1. April 2016 bestehende Monatslöhne, die auf Grundlage von 167 Stundenlöhnen errechnet wurden, sind nicht mehr rückabzuwickeln.
Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind die bestehenden Stundenlöhne gleichfalls mit dem Faktor laut der voranstehenden Regelung zu vervielfachen, sodann durch 38,5 zu teilen und mit der vereinbarten Wochenstundenanzahl zu multiplizieren.
Die Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.4.2018:
Bei 3- bzw. 4-jähriger Lehrzeit in Euro: | Tabelle I | Tabelle II |
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im 1. Lehrjahr | 626,00 | 779,00 |
im 2. Lehrjahr | 773,00 | 1.043,00 |
im 3. Lehrjahr | 997,00 | 1.301,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.237,00 | 1.509,00 |
Bei 2-jähriger Lehrzeit pro Monat in Euro: | Tabelle I | Tabelle II |
im 1. Lehrjahr | 626,00 | 779,00 |
im 2. Lehrjahr | 871,00 | 1.144,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.4.2018, nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.