Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022
- Gültigkeit:
- 1.5.2022 - 30.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2022
Kollektivvertrag für Steinarbeiter
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II – Lohnerhöhung
1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | 15,97 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 15,65 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 15,30 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,84 |
5. Angelernte | 14,31 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 12,89 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer, Modelleure | 18,22 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 15,97 |
b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2023 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2023 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2022 bezahlten und ab 1. Mai 2022 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2022 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,61 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,60 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,59 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,57 |
5) Angelernte | 0,55 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,50 |
7) Steinbildhauer | |
a) | 0,70 |
b) | 0,61 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppe erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Spezialfacharbeiter
z.B.
Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter mit Sprengbefugnis
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure
Schriftenhauer und Graveure
Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker
Gelernte Gehilfen
Professionisten mit abgeschlossener Lehre
Steinmetzmonteure
Handwerker
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
5. Angelernte
Schleifer und Einschläger
Eisenbieger,
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker
Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer)
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster,
Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter,
Maschinenwärter, Bossierer,
Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern,
Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinsteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer,
Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker
ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede
für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger,
Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer
am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung
für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung
nachfolgenden dreijährigen Praxis
als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium
mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen
Praxis als Steinbildhauer), Modelleure
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer
B) Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel
Burgenland
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 14,75 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Betonsteinfacharbeiter | 14,52 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 14,32 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 14,21 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Betonsteinfacharbeiter | 14,18 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 13,97 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 13,86 |
4. Angelernte | |
Former (Einschläger),Betonsteinschleifer | 13,68 |
Eisenbieger, Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind | 13,39 |
5. Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,29 |
Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 15,29 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,86 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter | 14,40 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit | 14,18 |
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief | 14,40 |
4. Angelernte | 13,68 |
5. Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,35 |
Niederösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 15,08 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,86 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,18 |
4. Angelernte | 13,68 |
5. Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,33 |
Oberösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 15,29 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,86 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 14,40 |
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 14,34 |
Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker | 14,34 |
4. Angelernte | |
Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker | 13,68 |
Angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 14,37 |
Angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 14,29 |
5. Hilfsarbeiter | |
a1) Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe | 12,82 |
a2) Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,33 |
Salzburg
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 15,01 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 14,79 |
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 14,62 |
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker | 14,79 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,18 |
4. Angelernte | 13,68 |
5. Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,27 |
Steiermark
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | |
Vorarbeiter am Mischwerk | 14,86 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Hochqualifizierte Facharbeiter | 14,86 |
Qualifizierte Facharbeiter | 14,63 |
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 14,53 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Qualifizierte Facharbeiter | 14,18 |
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 14,18 |
4. Angelernte | 13,55 |
5. Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,15 |
Tirol
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | |
Vorarbeiter | 14,84 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Spezialfacharbeiter | 14,24 |
Professionisten und Maschinisten erster Klasse | 14,23 |
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 13,96 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Professionisten und Maschinisten erster Klasse | 13,89 |
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 13,61 |
4. Angelernte | |
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker) | 13,12 |
Maschinisten zweiter Klasse | 13,36 |
5. Hilfsarbeiter | |
a1) Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit | 12,02 |
a2) Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr | 11,83 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 11,19 |
Vorarlberg
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 15,29 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,81 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,18 |
4. Angelernte | 13,68 |
5. Hilfsarbeiter | |
a1) Helfer | 13,09 |
a2) Hilfsarbeiter | 12,53 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,04 |
Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 15,29 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,86 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 14,76 |
4. Angelernte | |
Former (Einschläger), Betonschleifer | 14,07 |
Eisenbieger,Angelernte Hilfsarbeiter | 13,68 |
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind | 13,68 |
5. Hilfsarbeiter | 12,69 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 12,69 |
b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2023 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2023 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2022 bezahlten und ab 1. Mai 2022 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2022 | |
---|---|
1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 0,59 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,57 |
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,55 |
4) Angelernte | 0,53 |
5) Hilfsarbeiter | 0,48 |
a1), a2) | 0,48 |
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 0,43 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
Hochqualifizierte Facharbeiter
Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
Facharbeiter
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
4. Angelernte
Former
Einschläger
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker
sind
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter
5. Hilfsarbeiter
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
Lehrlingseinkommen für ... | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | € 6,00 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | € 7,70 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | € 11,15 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr | € 12,90 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
D) Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ,erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr
Artikel IV – Änderung im Rahmenkollektivvertrag
Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.
Wien, am 23. März 2022
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Präsident KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg. z. NR Josef
Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte ab 1. Mai 2022
Lenkstunde gem. § 11 Z 4 ........................... € 12,25
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt I Ziffer 4. ..... € 6,30
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt II ................. € 26,40