Lohnordnung Sattler, Riemer, Lederwarengewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für für das Sattler- und Lederwarengewerbe
Inhaltsverzeichnis
C) Tatsächliche Stundenverdienste
D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
V. Integrative Berufsausbildung
VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
VII. Wechsel ins System der "Abfertigung Neu"
VIII. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
IX. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
X. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
XI. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
XII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
XIII. Erfolgsprämie für Lehrlinge nach Praxistest und Lehrabschlussprüfung
I. Kollektivvertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.
II. Geltungsbereich
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich
Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Maler und Tapezierer erfassten Betriebe der Berufsgruppe der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fechtartikeln, Hersteller von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen.
Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.
III. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
IV. Lohnordnung ab 1.1.2021
A) Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn EUR | ||
---|---|---|
1. | FacharbeiterInnen mit LAP, die im erlernten Beruf verwendet werden, nach den ersten 3 Jahren | 10,43 |
2. | FacharbeiterInnen mit LAP, die im erlernten Beruf verwendet werden, in den ersten 3 Jahren | 9,53 |
3. | Angelernte | 9,14 |
4. | Hilfsarbeiten | 8,67 |
B) Lehrlingsentschädigungen
Monatlich EUR | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 554,00 |
im 2. Lehrjahr | 757,00 |
im 3. Lehrjahr | 899,00 |
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.
C) Tatsächliche Stundenverdienste
Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen
Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche
Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des
Arbeitnehmers heranzuziehen.
D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrages entspricht.
Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.
V. Integrative Berufsausbildung
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.
VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die Vorlehre oder teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs- Ausbildung zuletzt bezahlte.
VII. Wechsel ins System der "Abfertigung Neu"
Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.
VIII. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.
IX. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
§ 16 erster Satz wird wie folgt geändert:
"Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:"
X. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.
XI. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
XII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1) Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für Arbeitgeberkündigungen als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der Probezeit vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit gemäß den Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.
XIII. Erfolgsprämie für Lehrlinge nach Praxistest und Lehrabschlussprüfung
Lehrlinge, die den "Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit" (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 10.9.2010) positiv absolvieren, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von 200 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit dem Lehrlingseinkommen auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 150 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gemäß § 19c BAG vom 10.9.2010 führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Wien, 26. Jänner 2021
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommRat Erwin Wieland
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Bundesinnungsmeister
der Tapezierer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundessekretär
Gerald Cuny-Kreuzer
Branchensekretär