Lohnordnung Kleintransportgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Artikel XVII. Lohntafel
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren,
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren,
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren,
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zwanzig Jahren.
Lohnkategorie
Kraftfahrer für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern bis 3.500 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht, sowie alle sonstigen Arbeiter
Lohntabelle KV-Kleintransporteure ab 1.1.2020
Normal | |||
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Stundenlöhne in € | Wochenlöhne in € | Monatslöhne in € | |
a) | 8,71 | 348,29 | 1.506,34 |
b) | 8,79 | 351,48 | 1.520,14 |
c) | 8,80 | 351,86 | 1.521,78 |
d) | 8,85 | 353,90 | 1.530,63 |
e) | 8,92 | 356,67 | 1.542,58 |
B. Tagesgeld
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.