Lohnordnung Kinobetriebe Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2019
- Gültigkeit:
- 1.4.2019 - 31.3.2024
- Gilt für:
- Wien
Kinoarbeiter/innen Lohnordnung
April 2019 – März 2024
A. Geltungsbereich
Diese Lohnordnung gilt:
räumlich: für das Bundesland Wien,
fachlich: für jene Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe der Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Wien angehören und die den Filmbezugsbedingungen unterliegen,
persönlich: für alle in den zuvor genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter.
B. Lohngruppen
Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
Lohngruppe I:
ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.
Lohngruppe II:
ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.
C. KV-Löhne
Die KinoarbeiternehmerInnen erhalten unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (das sind 173 Stunden im Monat) folgende Bruttomindestlöhne:
Monatslohn: | Stundenlohn: | |
---|---|---|
ab 1.4.2019 bis 31.3.2020 | € 1.228,30 | € 7,10 |
ab 1.4.2020 bis 31.3.2021 | € 1.262,90 | € 7,30 |
ab 1.4.2021 bis 31.3.2022 | € 1.332,10 | € 7,70 |
ab 1.4.2022 bis 30.11.2022 | € 1.418,60 | € 8,20 |
ab 1.12.2022 bis 31.3.2024 | € 1.500,00 | € 8,67 |
D. Überzahlungen
Die vor dem Inkrafttreten dieser Lohnordnung geltenden und die Bruttostundenlöhne laut Punkt C. übersteigenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden mit Wirkung ab dem 1. April 2019 um 2,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Cent auf – oder abgerundet. Sie dürfen aus Anlass dieser Lohnordnung nicht herabgesetzt werden. Darüber hinaus sind Überzahlungen nicht aufrecht zu halten. Die somit ab 1. April 2019 geltenden Bruttomindestlöhne sind der Beilage zu entnehmen.
Bis sie von den unter C. genannten Mindeststundenlöhnen erreicht werden, werden sie zu den unter C. genannten Zeitpunkten anhand der jeweiligen Verbraucherpreisindexentwicklung angepasst. Mit Ausnahme der Anpassung zum 1. Dezember 2022, in der die Verbraucherpreisentwicklung in den zurückliegenden acht Monaten berücksichtigt wird, werden für die Anpassungen jeweils die Verbraucherpreisentwicklungen in den vor der Anpassung zurückliegenden zwölf Monaten berücksichtigt.
E. Zulagen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Lohnordnung vorgesehene Zulagen bleiben in der zuletzt vorgesehenen Höhe aufrecht und werden erst mit Wirkung ab dem 1. April 2021 und danach zu den in Punkt C. vorgesehenen Terminen entsprechend der Anpassungsregel laut Punkt D. wertangepasst (erste Anpassung anhand der Verbraucherpreisentwicklung in den vor der Anpassung zurückliegenden zwölf Monaten).
F. Geltungsdauer
Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024. Es gilt als vereinbart, dass die Neuverhandlung der Löhne ab dem 1. April 2024 auf Grundlage der Inflation im Zeitraum vom April 2023 bis zum März 2024 erfolgen wird.
Beilage:
Ab dem 1. April 2019 ergeben sich somit folgende Bruttomindestlöhne:
für Eintritte vor dem 31.3.2019
Mehrfachfilmvorführer, der mindestens 7 Säle betreut | € 14,48 |
Mehrfachfilmvorführer, der mindestens 3 Säle betreut | € 12,11 |
Mehrsaalfilmvorführer in Ausbildung | € 10,04 |
Digitalfilmvorführer | € 12,75 |
Digitalfilmvorführer in Ausbildung | € 10,04 |
Turnusvorführer | € 9,49 |
alle anderen Filmvorführer | € 9,53 |
Kinoassistent | € 9,09 |
Kassier und Büffetkraft (bis Erreichen des Ansatzes laut C.) | € 7,31 |
Lohngruppe I (außer Kassier und Büffetkraft) | € 7,10 |
für Neueintritte ab dem 1.4.2019
Lohngruppe II | € 12,75 |
Lohngruppe I | € 7,10 |
Zulagen:
1.) Fehlgeldentschädigung
Die Fehlgeldentschädigung steht Kinokassen- und Kinobüffetkräften zu. Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Fehlgeldentschädigung entsprechend der Arbeitszeit aliquotiert werden. Die nachstehend angeführten Sätze verstehen sich als monatlicher Maximalbetrag.
pro Monat | |
im Einsaalkino | € 34,62 |
in anderen Kinos | € 42,53 |
2.) Kleiderpauschale
laut Punkt XVII, Abs. 3 Rahmen KV
Jacke / Sakko | € 51,00 | 2 x p.a. |
Leibchen / Hemd | € 30,60 | 2 x p.a. |
Wien, im Mai 2019
Wirtschaftskammer Wien / Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Fachgruppe der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien
KommR Fery Keinrat
Fachgruppenobmann
Mag. Oswald Bacovsky
Fachgruppengeschäftsführer
Österreichischen Gewerkschaftsbund
younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinge
Vorsitzender
Angela Luege
Vorsitzender - Stellvertreterin