Lohnordnung Glashütten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2024
- Gültigkeit:
- 1.6.2024 - 31.5.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Fachlich: für alle Glashütten.
Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterverarbeitung oder Veredelung gelangt.
II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten
A. Flachglas
1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage.
3. Lohngruppe I
z.B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Professionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-Anlagen, Linienführer I, Maschinisten I ... 3.550,73 Euro
4. Lohngruppe II
z.B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II ... 3.273,43 Euro
5. Lohngruppe III
z.B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper ... 3.104,73 Euro
6. Lohngruppe IV
z.B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter ... 2.806,13 Euro
7. Lohngruppe V
z.B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstätten-helfer ... 2.615,41 Euro
8. Lohngruppe VI
Hilfsarbeiter ... 2.467,76 Euro
9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter (während der Sommerferien) ... 2.112,27 Euro
10. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ... 3.961,61 Euro
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens ... 2.994,25 Euro
In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.
B. Hohlglas
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.
2. Kommt ein 100%iger Glasmacher oder Schleifer bei nachgewiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordverdienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug.
Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100%igen Glasmachers beträgt im Monat ... 3.687,19 Euro
In diese Kategorie gehören:
Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler.
Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat ... 2.833,74 Euro
Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100%igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken.
3. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ... 3.961,61 Euro
Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30).
4. Lohngruppe I
z.B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverantwortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigt sind, Hafenmacher ... 3.370,97 Euro
5. Lohngruppe II
z.B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure ... 2.762,97 Euro
6. Lohngruppe III
z.B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer ... 2.623,52 Euro
7. Lohngruppe IV
z.B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten ... 2.430,94 Euro
8. Lohngruppe V
Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z.B. Altglasaufbereiter) ... 2.337,82 Euro
9. Lohngruppe VI
Ferialarbeiter ... 2.032,26 Euro
10. Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von ... 2.994,25 Euro
In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nacht-arbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.
C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol
1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben.
3. Lohngruppe I
z.B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z.B. Meisterprüfung) ... 3.595,74 Euro
4. Lohngruppe II
z.B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer ... 3.263,65 Euro
5. Lohngruppe III
z.B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit ... 2.859,22 Euro
6. Lohngruppe IV
a) z.B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit ... 2.653,82 Euro
b) Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter ... 2.509,51Euro
7. Lohngruppe V
Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.) ... 2.386,19 Euro
8. Lohngruppe VI
Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter ... 2.371,49 Euro
9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter ... 2.032,26 Euro
10. Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages.
D. Zulagen
Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen:
Schichtzulagen für die 2. Schicht 1,7631 Euro
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 176,31 Euro)
Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter 3,8487 Euro
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 384,87 Euro)
E. Lehrlingseinkommen
Das monatliche Lehrlingseinkommen in allen Glashütten beträgt:
im 1. Lehrjahr ....... 985,39 Euro
im 2. Lehrjahr .... 1.168,95 Euro
im 3. Lehrjahr .... 1.661,47 Euro
im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:
- bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
- bei Flachglas und
- D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Falle eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.
F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer
1. Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten:
bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von 63,35 Euro
Übernachtungsspesen von 43,05Euro
Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.
2. Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14.00 Uhr umfaßt, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten, eine Essensvergütung von ... 25,05 Euro
III. Erhöhung der Monatsbezüge
Die Ist-Löhne sind um 6,3 %, maximal jedoch um 350,00 Euro brutto pro Monat zu erhöhen.
Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2024 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um 6,3 % zu erhöhen.
IV. Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024
Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Einzelvereinbarungen zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 447 EStG:
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeit-beschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen),
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fach-prüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mit-arbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeit-nehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.
V. Rahmenrechtliche Änderung:
Das Muster eines Dienstzettels wird an den neuen gesetzlichen Mindestinhalt angepasst und durch folgenden Text ersetzt:
DIENSTZETTEL – MUSTER GEMÄSS § 2 AVRAG
(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)
1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber:in:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
......................................................................................................................
2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer:in:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
......................................................................................................................
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet* / befristet bis ...................... [Datum] *
5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. des Abschnitts IX des anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter:innen in der Glashüttenindustrie.
Kündigungstermin: .......................................................................................
Kündigungsverfahren: Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und wird auf das Kündigungsverfahren in § 105 ArbVG verwiesen.
6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort: ....................................................
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte:*
......................................................................................................................
Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
7. Einstufung laut Kollektivvertrag*, Betriebsvereinbarung*, innerbetriebliches Lohnschema* in Lohngruppe:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
9. Bruttolohn monatlich: ...............................................................................
Prämie*: .......................................................................................................
Fälligkeit und Art der Auszahlung:
......................................................................................................................
Allfällige sonstige Entgeltbestandteile*:
......................................................................................................................
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Konto überwiesen.
10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits-* / Kalenderjahr*: .......................................
......................................................................... Werktage* / Arbeitstage*.
11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt …………… Stunden.*
Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt …………… Stunden.*
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
(Falls zutreffend:)* Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter:innen der Glashütten (Glasindustrie).
Anwendbare Betriebsvereinbarungen:*
......................................................................................................................
......................................................................................................................
Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen* liegen im
......................................................................................................................
......................................................................................................................
(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.
13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergerstraße 15-19.
Betriebliche Vorsorgekasse: ........................................................................
................................................................................... (Name und Adresse).
14. Die Probezeit beträgt gemäß IX. des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen in Glashütten 4 Wochen.
Probezeit bis: .............................................................................. (Datum).
15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
......................................................................................................................
......................................................................................................................
......................................................................................................................
......................................................................................................................
.....................................
Ort, Datum
............................................
(Unterschrift Arbeitgeber/in)
Dienstzettel übernommen:
............................................
(Unterschrift Arbeitnehmer/in)
* Nicht zutreffendes streichen
VI. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2025.
Wien, am 21. Mai 2024
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder e.h.
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.