Lohnordnung gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2019
- Gültigkeit:
- 1.3.2019 bis 29.2.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2019
Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlä gerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2018, werden beschlossen:
1. Änderung der Lohntafel (Anlage A):
Kat. | Zeitlohn | Akkordlohn | |
---|---|---|---|
1. | Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsäge, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) | 8,92 | 11,15 |
2. | Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) | 9,14 | 11,43 |
3. | Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung | 10,54 | 13,18 |
4. | Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) | 10,75 | 13,44 |
5. | Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) | 13,15 | 16,44 |
Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,37 | 1,71 | |
Partieführer.zutage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,37 | 1,71 | |
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 | 1,60 | ||
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 | 0,54 |
2. Änderung der Lehrlingsentschädigung (Anlage B)
Lehrberuf Forsttechnik (Anlage B)
Auf Basis des im Bundesberufsausbildungsbeirat (BBAB) am 24. November 2015 beschlossenen Vorschlages für eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Forsttechnik (Forsttechnik-Ausbildungsordnung) erzielen die Sozialpartner Einvernehmen über folgenden lohnrechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung von Lehrlingen für den Lehrberuf Forsttechnik:
Lehrling im 1. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.138,94 pro Monat
Lehrling im 2. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.389,23 pro Monat
Lehrling im 3. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.639,53 pro Monat
Forsttechniker .................... Zeitlohn: ca. EUR 1.865,63 pro Monat
3. Rahmenrechtliche Änderungen
a) Neuregelung der Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 5, siehe Anlage A
b) Einfügung einer Karenzanrechnungsregelung, siehe Anlage B
c) Anpassung der Regelung zu den Dienstverhinderungsgründe § 13 an die Gesetzeslage
4. Wirksamkeit und Geltungsdauer
Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2019 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2020.
Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
Peter Konrad e. h.
Bundesvorsitzender
Forstunternehmer
Mag. Thomas Kirchner e. h.
Fachverbandsgeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE:
Franz Stürmer e. h.
Sekretär
Josef Reisenbichler
Bundesbranchenvorsitzender Agrar
Wien, am 18. Februar 2019