Lohnordnung Obst-/Gemüseverarbeitung, Tiefkühlwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017
- Gültigkeit:
- 1.1.2017 - 31.12.2017
- Gilt für:
- Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Wien
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.
I. Geltungsbereich
a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich und Steiermark.
b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich und Steiermark, die sich mit der Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmeladen, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren befassen. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen.
c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen.
II. Lohnsätze
Lohngruppen | Stundenlohn € | Monatslohn*) € | |
---|---|---|---|
1. | Vorarbeiter(innen) mit eigenständig verantwortlichem Arbeitsbereich | 11,1894 | 1.938,00 |
2. | Professionisten(innen), Kesselwärter(innen), Kraftfahrer(innen), Hilfskocher(innen), Hilfskonservierer(innen), Maschinführer(innen) mit einem Verantwortungsbereich, der wesentlich über den der Lohngruppe 3 hinausgeht | 10,5976 | 1.835,50 |
3. | Qualifizierte Arbeitnehmer(innen), Portier(innen), Stapelfahrer (innen), Maschinführer(innen) (Tätigkeiten an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordern) | 9,5727 | 1.658,00 |
3a. | Ladner(innen) | 9,2927 | 1.609,50 |
4. | Arbeitnehmer(innen) soweit sie nicht in den vor- stehenden Lohngruppen verwendet werden, ab dem 2. Jahr der Beschäftigung im Betrieb | 9,0733 | 1.571,50 |
5. | Arbeitnehmer(innen) im 1. Jahr der Beschäftigung im Betrieb | 8,5739 | 1.485,00 |
6. | Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 730,00 | |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 940,00 |
Arbeitnehmer(innen) der Lohngruppe 4, die auch als Ladner(innen) Verwendung finden, sind in die Lohngruppe 3a einzustufen.
*) Für die Berechnung des Urlaubszuschusses gilt § 14 Abs. 3 Rahmenkollektivvertrag für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (1986); für die Berechnung der Weihnachtsremuneration gilt § 15 Abs. 3.
III. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn | ||||
---|---|---|---|---|
auf Basis | ||||
Stundengrundlohn | Monatsgrundlohn | |||
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | 0,0743 | 12,87 | ||
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 0,1608 | 27,85 | ||
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 0,1924 | 33,32 | ||
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 0,2425 | 42,00 | ||
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 0,3014 | 52,21 | ||
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 0,3564 | 61,73 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
IV. Geltungsbeginn
Der neue Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Lohnvertrages wird der Lohnvertrag vom 15. Dezember 2015, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PROGE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, außer Kraft gesetzt.
V. Überzahlungen
Die euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn bleibt in voller Höhe aufrecht.
VI. Begünstigungsklausel
Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlaß genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
Wien, 22. Dezember 2016
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
Innungsmeister:
KommR Ing. Karl Inführ
Bundesinnungsgeschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Gerhard Riess