Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Salzburg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2024

Gilt für:
Salzburg

Anhang 6

Nomenklatur Salzburg, 
gültig ab 1. November 2024

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Salzburg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.

1 Lohnordnung

Lohngruppe 1

Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich:
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.

Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, Restaurantleiterin/ Restaurantleiter
Küchenchefin/ Küchenchef/, Küchenleiterin/ Küchenleiter

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.542,00 € 2.580,10 € 2.618,30 € 2.656,40 € 2.694,50
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren  
€ 2.732,70 € 2.770,80 € 2.808,90 € 2.847,00

Lohngruppe 2

Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen

sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.

Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/ Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/ Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.286,00 € 2.320,30 € 2.354,60 € 2.388,90 € 2.423,20
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren    
€ 2.457,50 € 2.491,70 € 2.526,00 € 2.560,30

Lohngruppe 3

Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die

  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.

Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/ Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Konditorin/ Konditor, Bäckerin/ Bäcker, Elektrikerin/ Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/ Gärtner, Masseurin/ Masseur, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.084,00 € 2.115,30 € 2.146,50 € 2.177,80 € 2.209,00
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren
€ 2.240,30 € 2.271,60 € 2.302,80 € 2.334,10

Lohngruppe 4

Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die

  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,

in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.

Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/ Koch, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Bäckerin/ Bäcker, Konditorin/ Konditor, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses

1. November 2024:

erstes und zweites Berufsjahr
€ 2.010,00

Lohngruppe 5

Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.

Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 1.950,00 € 1.979,30 € 2.008,50 € 2.037,80 € 2.067,00
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren
€ 2.096,30 € 2.125,50 € 2.154,80 € 2.184,00

2. Lehrlingseinkommen

LehrjahrLehrlingseinkommen
1. Lehrjahr€ 1.000,00
2. Lehrjahr€ 1.120,00
3. Lehrjahr€ 1.320,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre€ 1.420,00

3. Zulagen

Nachtarbeitszuschlag € 27,00

Gemäß Abschnitt XV ist der Nachtarbeitszuschlag in folgende Zeitabschnitte gestaffelt:

  • für Arbeitsleistungen zwischen 0:01 und 2:00 Uhr: € 9,00
  • für Arbeitsleistungen zwischen 2:01 und 4:00 Uhr: € 9,00
  • für Arbeitsleistungen zwischen 4:01 und 6:00 Uhr: € 9,00
  • für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50

Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

Fremdsprachenzulage € 38,00

4. Verfall

Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.