Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gültigkeit:
1.5.2016 bis 30.4.2017
Gilt für:
Kärnten

Kollektivvertrag


Abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz.andererseits.

Artikel I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Kärnten.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten­ und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II. Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden, ab 1. Mai 2016 in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafel (Lohnordnung) Kärnten

Stundenlohn in Prozent vom Facharbeiter K1

  Lohnerhöhung 1,50 % ab 1. Mai 2016 % ab 1.Mai 2016
Kat. Bezeichnung  
  Facharbeiter Status nur mit LAP Kärnten Basis K1
K1 Facharbeiter*) n. d. 2. Verwendungsjahr 12,86 100 %
K2 Facharbeiter*) im 2. Verwendunqsjahr 12,22 95 %
K3 Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr mit LAP 11,57 90 %
K4 Helfer und Arbeitnehmer ohne LAP 10,93 85 %

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

  Lehrling  ab 1. Mai 2016 % ab 1.Mai 2016
Kat. Bezeichnung Basis K1
K5 Lehrlinqe im 1. Lehrjahr*) 3,22 25 %
K6 Lehrlinge im 2. Lehrjahr*) 4,50 35 %
K7 Lehrlinge im 3. Lehrjahr*) 5,79 45 %
K8 Doppellehre H/F 4. Lehrjahr 7,07 55 %

Lehrlingsentschädigungen in Prozent vom Facharbeiter K1

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

3. Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B) Für Keramikergewerbe

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne FA u. HE und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Stundenlohnbasis: Keramiker FA n.d. 2 Verwendunqsjahr

Lohnerhöhung 1,50 % ab 1. Mai 2016 % ab 1.Mai 2016
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr  10.24 100 %
Facharbeiter  im 2. Verwendungsjahr 9,73 95 %
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr mit LAP 9,22 90 %
Helfer und Arbeitnehmer ohne LAP 8,70 85 %

b) Lehrlingsentschädigungen

Basis FA n.d. 2 Verwendunqsjahr

 Lehrlingeab 1. Mai 2016% ab 1. Mai 2016
Lehrlinge im 1. Lehrjahr2,5625 %
Lehrlinqe im 2. Lehrjahr3,5835 %
Lehrling im 3. Lehrjahr4,6145 %

Artikel IV. Sonstige Vereinbarung

1. Voraussetzung für diesen Kollektivvertragsabschluss ist die Verwirklichung von bundeseinheitlichen Mindestlöhnen bis zum 1. Mai 2017.

2. Die Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker bleibt weiterhin als Verhandlungspartner für die Hafner, Platten- und Fliesenleger in Kärnten vom Sozialpartner anerkannt.

3. Der Akkordvertrag für Platten- und Fliesenleger wird zeitgleich für das Bundeland Kärnten abgeschlossen und ist integrieter Bestandteil des Kollektivvertrages.

4. zu § 6 Allgemeine Lohnbestimmungen – Ziffer 3 und 4 wird der Text und der Inhalt der Bundes Vereinbarung vom 1. Mai 2016 übernommen.

5. zu § 7 Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Fahrtzeitvergütung gilt der Punkt 2b aus der Bundes Vereinbarung vom 1. Mai 2016. Der Punkt gilt analog für die Laufzeit vom Bundesland Burgenland.

Artikel V.

Die Lohnkategorien K2 bis K8 werden ab 1.5.2016 in Prozentstaffelungen vom Basislohn – Facharbeiterlohn nach dem 2. Verwendungsjahr (VJ) , Kategorie (K1) aus berechnet:

Stundenlohn in Prozent vom Facharbeiter K1

Facharbeiter/Helfer  ab 1. Mai 2016
Kat. Bezeichnung  
K1 Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr 100 %
K2 Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr 95 %
K3 Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr mit LAP 90 %
K4 Helfer und Arbeitnehmer ohne LAP 85 %

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

Lehrlinge  ab 1. Mai 2016
Kat. Bezeichnung  
K5 Lehrlinqe im 1.  Lehrjahr*) 25 %
K6 Lehrlinge im 2. Lehrjahr*) 35 %
K7  LehrlinQe im 3. Lehrjahr*) 45 %
K8  Doppellehre H/F 4. Lehrjahr 55 %

Lehrlingsentschädigungen in Prozent vom Facharbeiter K1

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

Artikel VI.

Der Akkordvertrag für Platten- und Fliesenleger ist Bestandteil dieser Vereinbarung, und ist zeit!ich aneinander gekoppelt. Basis für die Berechung des Akkordvertrages bleibt der Facharbeiterlohn - K1.

Artikel VII.

Im Akkordvertrag wird der § 3 - (Vereinbarung zu §5 Rahmenkollektivvertrag neu aufgenommen (siehe Akkordvertrag 2016/17).

Artikel VIII. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag – mit seinen Teilen, Rahmenkollektivvertrag / Lohnordnung / Akkordvertrag, beginnt seine Wirksamkeit am 1.Mai 2016. Der Kollektivvertrag mit all seinen Teilen und den Vereinbarungen gelten bis 30. April 2017.


Für die
Landesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Gerhard Santer

Landesinnungsmeister

Mag. David Zwattendorfer

Geschäftsführer


Manfred Buxbaum


Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. NR. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Wien/Klagenfurt am 1. Juni 2016

Anlage: Akkordvertrag 2016/2017