Kollektivvertrag Orthopädieschuhmacher, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2018

Gilt für:
Österreichweit

             Kollektivvertrag
für die Orthopädieschuhmacher

I. Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

II. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.

c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

III. Geltungsbeginn, Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 2018 in Kraft.

IV. Lohnordnungen 

A. Lohngruppen

Alle ab dem 1.4.2018 oder danach neu in ein Arbeitsverhältnis eintretenden Arbeiter/innen sind zwingend in die Lohngruppen der neuen Lohnordnung einzustufen. Gleiches gilt für Lehrlinge, die ihre Lehre spätestens mit dem 30.4.2018 beendet haben und ab dem 1.4.2018 im Betrieb weiterverwendet werden.

Lohnordnung und Lohngruppen neu ab 1. April 2018

LG 1 – Spitzenfacharbeiter/in 

Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet; 
oder 
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten inkl. Kundenbetreuung betraut ist; 
oder 
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von anderen Arbeitnehmer/innen betraut ist.

LG 2 – Qualifizierte/r Facharbeiter/in

Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in der LG 3 mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes ausführt, selbstständig Kunden berät oder andere Arbeitskräfte anleitet.

LG 3 – Facharbeiter/in mit LAP

Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in sowie Professionisten/innen, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt werden.

LG 4 - Angelernte Tätigkeiten/Arbeiter/in mit besonderer Qualifikation/Facharbeiten ohne LAP

Arbeiter/in, der/die angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet; 
oder
Arbeiter/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Orthopädieschuhmachergewerbe; 
oder
Arbeiter/in mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in ohne Lehrabschlussprüfung, der/die Facharbeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet. 

LG 5 – Hilfsarbeiten   

Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt;  
oder 
Arbeiter/in während der Anlernzeit für eine berufseinschlägige Tätigkeit des Orthopädieschuhmachergewerbes bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten.

Lohnordnung und Lohngruppen alt bis maximal 30. Juni 2018

im 1. Gehilfenjahr im 2. Gehilfenjahr nach dem 2. Gehilfenjahr

Diese Lohnordnung und die Lohngruppen für die Orthopädieschuhmacher treten mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft.  

Alle Arbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.4.2018 begründet wurde und ab dem 1.4.2018 weiterhin aufrecht ist, können bereits ab 1.4.2018 oder während einer Übergangsfrist bis 30.6.2018 in die neue Lohnordnung umgestuft werden.

Ab dem 1.7.2018 sind ausnahmslos alle Arbeiter/innen zwingend in die neue Lohnordnung und in die neuen Lohngruppen umzustufen. 

Die Erläuterungen für die Umstufung von der alten in die neue Lohnordnung bzw. für die Einstufung in die Lohngruppen der neuen Lohnordnung sind im Detail im Anhang I geregelt.

B. Lohnschema 

a) Kollektivvertragliche Stundenlöhne ab 1.April 2018

Lohngruppe (neu)EURO
1.11,54
2.10,24
3.9,01
4.7,68
5.7,62
Lohngruppe (alt)EURO
im 1. Gehilfenjahr 9,01
im 2. Gehilfenjahr10,24
nach dem 2. Gehilfenjahr11,54

b) Einmalige Sonderzahlung  für den Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 

1. Zusätzlich zum Lohn ab 1.4.2018 gebührt den Arbeiter/innen für den Zeitraum von 1.4.2017 – 31.3.2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 300,00.

Diese Sonderzahlung gebührt allen Arbeiter/innen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums vom 1.4.2017 bis 31.3.2018 Zeitraums ununterbrochen aufrecht war.

Diese Sonderzahlung gebührt in voller Höhe auch jenen Arbeiter/innen, die nach dem 31.12.2017 eingetreten sind und das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2018 noch aufrecht war.

Arbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2018 geendet hat, gebührt keine einmalige Sonderzahlung.

2. Die einmalige Sonderzahlung ist gemeinsam mit dem Lohn für den Monat April 2018 auszubezahlen, spätestens jedoch bis Ende Mai.

3. Teilzeitbeschäftigten gebührt die einmalige Sonderzahlung entsprechend ihrer im Anspruchszeitraum vereinbarten Arbeitszeit im aliquoten Ausmaß, wobei die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen ist (§ 19d Abs. 4 AZG). Bei vereinbarter Altersteilzeit ist der Lohnausgleich mit zu berücksichtigen.

4. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 bereits freiwillig eine Erhöhung der tatsächlichen Löhne vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, können diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1 bzw. Punkt 3 im vollen Ausmaß anzurechnen.

c) Lehrlingsentschädigungen ab 1. April 2018 pro Monat 

im 1. Lehrjahr ..………………………………………………… € 470,00 
im 2. Lehrjahr ..………………………………………………… € 570,00
im 3. Lehrjahr ..………………………………………………… € 800,00
im 4. Lehrjahr ………………………………………………….. € 880,00 

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schuhstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechenden Lehrlingsentschädigung.

d) Einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018

1. Zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen ab 1.4.2018 gebührt den Lehrlingen für den Zeitraum von 1.4.2017 – 31.3.2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 250,00.  Diese Sonderzahlung gebührt allen Lehrlingen, wenn das Lehrverhältnis während des Zeitraums vom 1.4.2017 bis 31.3.2018 Zeitraums ununterbrochen aufrecht war.  Diese Sonderzahlung gebührt in voller Höhe auch jenen Lehrlingen, deren Lehrverhältnis nach dem 31.12.2017 begründet wurde und dieses zum 31.3.2018 noch aufrecht war.  Lehrlinge, deren Lehrverhältnis bereits vor dem 1.1.2018 geendet hat, gebührt keine einmalige Sonderzahlung.

2. Die einmalige Sonderzahlung ist gemeinsam mit der Lehrlingsentsentschädigung für den Monat April 2018 auszubezahlen, spätestens jedoch bis Ende Mai.

3. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 bereits freiwillig eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigung vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, können diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt im vollen Ausmaß anzurechnen.

C. Tatsächliche Stundenverdienste

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers heranzuziehen. 

V. Integrative Berufsausbildung

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.

VII. Abfertigung NEU

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist. 

VIII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

IX. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen. 

X. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert: 

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

XI. Abfertigung 

§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:

(1) Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung. 

XII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:

Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden. 

Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.

Wien, am 12. April 2018


Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufszweig Orthopädieschuhmacher

KommR Richard Koffu

Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe

Manfred Hager

Bundesinnungsmeister Orthopädieschuhmacher/Schuhmacher

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer


Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär

 

Gerald Kreuzer

Sekretär


Anhang I
Erläuterungen zu der Einstufung und Umstufung in die Lohngruppen der neuen Lohnordnung der Orthopädieschuhmacher

a) Erläuterungen für die Einstufung in die neuen Lohngruppen:

Die neue Lohnordnung ab 1.4.2018 enthält fünf Lohngruppen mit entsprechenden Lohngruppenmerkmalen.

Die Einstufung in eine Lohngruppe setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Dieser generelle Grundsatz, dass sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten richtet, kommt in der Lohnordnung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe ausdrücklich auch noch eine formelle Qualifikation verlangt. 

Entscheidende Zäsur innerhalb der Lohngruppen ist die Lehrabschlussprüfung bzw. der damit verbundene Status als Facharbeiter/in.

Insofern knüpft der Kollektivvertrag für die Abgrenzung der Lohngruppen 3,2 und 1 an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich der beruflichen Qualifikation als Facharbeiter/in.

Auch bei an sich gleicher Tätigkeit wird ein/e Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung (LAP) einer höheren Lohngruppe zugeordnet als ein/e Arbeiter/in ohne Lehrabschlussprüfung. Der Kollektivvertrag bewertet also anknüpfend an das Vorliegen der Lehrabschlussprüfung bei dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in auch die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in finanziell höher.

Facharbeiter/innen mit LAP Orthopädieschuhmacher/in sind daher zumindest in die Lohngruppe 3 einzustufen. Gleiches gilt für Professionisten/ innen mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, wenn diese in ihren erlernten Berufen überwiegend verwendet werden.

Grundvoraussetzung für die Einstufung in eine der Facharbeiter/innen/gruppen (1-3) ist also eine erfolgreich abgeschlossene LAP Orthopädieschuhmacher/in (oder eine erfolgreich abgeschlossene LAP eines anderen Gewerbes mit der überwiegenden Verwendung im erlernten Beruf). In diesem Zusammenhang ist auch die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen zu beachten.

§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Erlass verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind. Dieser Erlass legt daher abschließend fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf.

Innerhalb der Facharbeiter/innen/gruppen richtet sich die Einstufung in eine höhere Lohngruppe wiederum nach der konkret vereinbarten und tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten. Persönliche oder fachliche Qualifikation allein genügt hier aber nicht.

Wird ein/e Arbeitnehmer/in beispielsweise mit der Qualifikation "besonderer Fachkenntnisse" aufgenommen, aber nur als Facharbeiter/in tatsächlich beschäftigt, besteht kein Anspruch auf Entlohnung der Lohngruppe 2 "Qualifizierte/r Facharbeiter/in".

Es müssen alle Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Lohngruppe tatsächlich bei Ausübung der Tätigkeit vorliegen und erfüllt werden.

Die Lohngruppe 5 erfasst Hilfsarbeiter/innen und Reinigungskräfte, die Lohngruppe 4 angelernte Arbeiter/innen, Arbeiter/innen, die Facharbeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks verrichten, auch die Lehrzeit gemäß dem Lehrvertrag zur Gänze absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung (LAP) nicht oder noch nicht erfolgreich bestanden haben sowie Arbeiter/innen mit besonderer Qualifikation.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen vorzunehmen, wobei die geforderten formellen Qualifikationen schon bei Eintritt entsprechend nachgewiesen werden müssen. 

Werden die entsprechenden Qualifikationen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben, müssen sie dem/der Arbeitgeber/in speziell mitgeteilt und nachgewiesen werden (z. B. Vorlage der Zeugnisse über Kurse, Seminare etc.). 

LG 1 – Spitzenfacharbeiter/in

Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet;
oder
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten inkl. Kundenbetreuung betraut ist; 
oder
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von anderen Arbeitnehmer/innen betraut ist.

In dieser Lohngruppe sind drei verschiedene Facharbeiter/innen-Gruppen einzustufen:

  • Facharbeiter/innen mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet.

Es müssen inhaltlich alle, sehr schwierigen Tätigkeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks selbständig und verantwortungsvoll ohne vorherige Anweisung durch den/die Arbeitgeber/in ausgeführt werden.

Reichlich praktische Erfahrung, als auch besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung (LAP) vermittelte Fachwissen hinausgehen sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht. 

Das Vorliegen dieser praktischen als auch theoretische Fachkenntnisse (z. B. Meisterprüfung, Seminare, Kurse, Zertifikate, etc.) muss nachgewiesen werden.

Beispiel: Weiterbildung im Bereich sensomotorische Einlagen für neurologische Fälle bei Kindern.

  • Facharbeiter/innen mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten inkl. Kundenbetreuung betraut ist.

Facharbeiter/innen, die mit der Projektabwicklung betraut sind und dabei einen sehr hohen Entscheidungsspielraum und auch Ergebnisverantwortung haben, d.h. es müssen Tätigkeiten sein, die/die Arbeiter/in anstelle des/der Chefs/in bzw. Meisters/in ausführt.

Beispiel: Der Facharbeiter betreut einen Kunden vom ersten Gespräch bis zur Übergabe des fertigen orthopädischen Maßschuhs selbstständig, ohne dass er während der Abwicklung mit dem Chef Rücksprache hält.

Die entsprechende Verantwortung wird sowohl in Bezug auf allenfalls untergeordnete Arbeitskollegen/innen als auch in Bezug auf den konkreten Produktionsgang verlangt.  Die selbstständige Betreuung und Beratung der Kunden muss kompetent und individuell auf alle unterschiedlichen Zielgruppen ausgeführt werden können.

  • Facharbeiter der /in, der/die dauernd der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von anderen Arbeitnehmer/innen betraut ist. 

Facharbeiter/innen mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, die dauerhaft Führungsaufgaben übernehmen. Diese Führungsaufgaben müssen ausdrücklich vereinbart werden.

Beispiel: Ein im Betrieb selbst mitarbeitender Teamleiter oder Partieführer. 

LG 2 – Qualifizierte/r Facharbeiter/in

Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in der LG 3 mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes ausführt, selbstständig Kunden berät oder andere Arbeitskräfte anleitet.

Voraussetzungen für die Einstufung in diese Lohngruppe sind:

Es müssen inhaltlich alle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks selbständig und verantwortungsvoll mit kurzer vorheriger Anweisung durch den/die Arbeitgeber/in ausgeführt werden.  

Eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Lohngruppe 3 muss vorliegen. Besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung (LAP) vermittelte Fachwissen hinausgehen sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht.

Das Vorliegen der zweijährigen Berufspraxis als auch die theoretischen Fachkenntnisse (z. B. Meisterprüfung, Seminare, Kurse, Zertifikate, etc.) müssen nachgewiesen werden.

Beispiel: Kurse im Bereich Diabetesversorgung.

Die Betreuung und Beratung der Kunden muss kompetent und individuell auf alle unterschiedlichen Zielgruppen ausgeführt werden können und auch tatsächlich erfolgen.

Die Anleitung beigestellter Arbeiter/innen muss als Aufgabenbereich vereinbart werden. 

LG 3 – Facharbeiter/in mit LAP

Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in sowie Professionisten/innen, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt werden.

Voraussetzungen für die Einstufung in diese Lohngruppe sind:

Abgeschlossene Berufsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in und damit die Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten des Orthopädieschumacherhandwerks nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

Professionist/in: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes und die tatsächliche und überwiegende Verwendung in seinem/ihrem erlernten Beruf. 

Beispiel: Ein Schuhmacher, der in seinem erlernten Beruf bei einem Orthopädieschumacher überwiegend eingesetzt wird.

LG 4 - Angelernte Tätigkeiten/Arbeiter/in mit besonderer Qualifikation/Facharbeiten ohne LAP

Arbeiter/in, der/die angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet; 
oder
Arbeiter/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Orthopädieschuhmachergewerbe; 
oder
Arbeiter/in mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ohne Lehrabschlussprüfung, die Facharbeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet.

In dieser Lohngruppe sind drei verschiedene Arbeiter/innen–Gruppen einzustufen:

  • Arbeiter/in der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks verrichten.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um eine oder mehrere angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten handelt. Die berufseinschlägigen Tätigkeiten können auch bei einem anderen Betrieb angelernt worden sein. Entsprechende Dienstzeugnisse können als Nachweis verlangt werden.

  • Arbeiter/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) des Orthopädieschuhmacherhandwerks.

Der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Orthopädieschuhmacherhandwerk muss durch eine im Sinne des BAG geregelte Teilqualifikation und Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung nachgewiesen werden. 

  • Arbeiter/in mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in ohne Lehrabschlussprüfung, der/die Facharbeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks verrichtet.

Abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, aber die LAP wurde noch nicht positiv oder gar nicht abgelegt. 

Facharbeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks müssen verrichtet werden.

Die im Lehrvertrag vereinbarte Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in muss zur Gänze abgeschlossen worden sein und nachgewiesen werden.

Die Einstufung in diese Lohngruppe muss auch während der Weiterverwendungszeit vorgenommen werden.

LG 5 – Hilfsarbeiten

Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt; 
oder 
Arbeiter/in während der Anlernzeit für eine berufseinschlägige Tätigkeit des Orthopädieschuhmachergewerbes bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten.

In dieser Lohngruppe sind zwei verschiedene Arbeiter/innen–Gruppen einzustufen:

  • Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt.
  • Arbeitner/in während der Anlernzeit für eine berufseinschlägige Tätigkeit des Orthopädieschuhmachergewerbes bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten.

b) Umstufungsbestimmungen

Die seit dem 1.4.2016 gültige Lohnordnung für die Orthopädieschuhmacher (Lohngruppen, Lohnschema) tritt mit 30.06.2018 außer Kraft. 

Alle ab dem 1.4.2018 oder später neu eintretenden Arbeitnehmer/innen sind zwingend in die neue Lohnordnung einzustufen. Gleiches gilt für Lehrlinge, die ihre Lehre ab dem 1.4.2018 beenden.

Auf Grund der mit 1.4.2018 in Kraft tretenden neuen Lohnordnung für die Berufszweige der Orthopädieschuhmacher sind Umstufungen zwingend von der alten Lohnordnung in die neue Lohnordnung vorzunehmen.

Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.4.2018 begründet wurde und danach weiterhin aufrecht ist, können in die neue Lohnordnung bereits ab 1.4.2018 umgestuft werden, spätestens sind sie jedoch ab 1.7.2018 (Übergangsfrist) umzustufen.

Folgende Grundsätze und Parameter sind bei der Umstufung zu beachten:

Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST-Lohnes kommen.  

Dies gilt insbesondere für den Fall, wo der bisher gebührende und tatsächlich bezahlte Kollektivvertragslohn bis 31.3.2018 höher war als der neu mit 1.4.2018 festgelegte Kollektivvertragslohn der neuen Lohngruppe. 

Dieser bis zum 31.3.2018 gebührende und tatsächlich bezahlte höhere Kollektivvertragslohn wird durch eine Umstufung in eine Lohngruppe mit einem niedrigeren Kollektivvertragslohn ab 1.4.2018 automatisch zum IST-Lohn. 

Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.4.2018 muss jeder/jede Arbeiter/in ab 1.4.2018 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner/ihrer neuen Lohngruppe erhalten.

Für die Übergangsfrist 1.4.2018 – 1.7.2018, sofern nicht sofort umgestuft wird, gelten folgende kollektivvertragliche Mindestlöhne ab 1.4.2018: 

Lohngruppe 

Im 1. Gehilfenjahr ……………………………………………………….  9,01 
Im 2. Gehilfenjahr ………………………………………………………. 10,24
Im 3. Gehilfenjahr ………………………………………………………. 11,54