Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2020

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I 

Der Kollektivvertrag gilt 

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

Fachlich: für alle Mitgliedsfirmen (und selbständigen Betriebsabteilungen) der Lederwaren- und Kofferindustrie*), innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie.

*) vormals Leder verarbeitenden Industrie

Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird

Persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Ist – Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der/ des Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 um 1,45 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) zu erhöhen.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantie bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unberührt.

Artikel III

Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Oktober 2020 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Oktober 2020 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV

Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Zulagen und Zuschläge

Sämtliche Zulagen und Zuschläge erhöhen sich mit 1. Oktober 2020 um 1,45 %.

Artikel VI

Empfehlung einer Corona-Zulage

Es wird empfohlen, den Beschäftigten eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EstG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 100,00 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen. Für Angestellte wird eine allfällige Auszahlung mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2020 empfohlen.

Artikel VI

Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Lederwaren- und Kofferindustrie*)

*) vormals Leder verarbeitenden Industrie

Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 RKV beträgt ab 1. Oktober 2020:

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr 598,00787,00
2. Lehrjahr 787,001.052,00
3. Lehrjahr 1.052,001.302,00
4. Lehrjahr*)1.410,001.515,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. Juni 1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

In den §§ 3 (5), 11 (3), 12 (1), 12 (3), 18 (c), 18 (d) und 18a wird die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt.

Artikel VIII

Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2020 in Kraft, soweit nichts anders vereinbart.


Wien, am 30. September 2020


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

BERUFSGRUPPE SCHUH- UND LEDERWARENINDUSTRIE

Vorsitzender:

Komm.Rat Joseph Lorenz

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Die gf. Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender-Stv:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert Steinhauser