Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
Fachlich: für alle Mitgliedsfirmen (und selbständigen Betriebsabteilungen) der Lederwaren- und Kofferindustrie*), innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie.
*) vormals Leder verarbeitenden Industrie
Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird
Persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II
Ist – Gehaltserhöhung
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der/ des Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 um 1,45 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) zu erhöhen.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantie bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unberührt.
Artikel III
Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. Oktober 2020 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Oktober 2020 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV
Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Zulagen und Zuschläge
Sämtliche Zulagen und Zuschläge erhöhen sich mit 1. Oktober 2020 um 1,45 %.
Artikel VI
Empfehlung einer Corona-Zulage
Es wird empfohlen, den Beschäftigten eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EstG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 100,00 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen. Für Angestellte wird eine allfällige Auszahlung mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2020 empfohlen.
Artikel VI
Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Lederwaren- und Kofferindustrie*)
*) vormals Leder verarbeitenden Industrie
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 RKV beträgt ab 1. Oktober 2020:
Lehrjahr | Tabelle I | Tabelle II |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 598,00 | 787,00 |
2. Lehrjahr | 787,00 | 1.052,00 |
3. Lehrjahr | 1.052,00 | 1.302,00 |
4. Lehrjahr*) | 1.410,00 | 1.515,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. Juni 1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
In den §§ 3 (5), 11 (3), 12 (1), 12 (3), 18 (c), 18 (d) und 18a wird die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Artikel VIII
Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2020 in Kraft, soweit nichts anders vereinbart.
Wien, am 30. September 2020
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
BERUFSGRUPPE SCHUH- UND LEDERWARENINDUSTRIE
Vorsitzender:
Komm.Rat Joseph Lorenz
Berufsgruppenleiterin:
Barbara Withalm
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Die gf. Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender-Stv:
Thomas Schwab
Wirtschaftsbereichssekretär:
Mag. Albert Steinhauser