Zusatzkollektivvertrag für die Beschäftigung von Jugendlichen im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker-, und Käsergewerbe, gültig ab 1.10.1996

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Jugendlichen im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker-, und Käsergewerbe

gültig ab 1.10.1996


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bäcker, Bundesinnung der Konditoren, Bundesinnung der Fleischer und Bundesinnung der Molkereien und Käsereien, 1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63, dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Hollandstr. 2, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß 1080 Wien, Albertgasse 35, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

b) fachlich: Für alle Betriebe die der Bundesinnung der Bäcker, Bundesinnung der Konditoren, Bundesinnung der Fleischer und Bundesinnung der Molkereien und Käsereien bzw. dem Geltungsbereich des vom Österreichischen Raiffeisenverbandes für die Arbeiter in den genossenschaftlichen Molkereien abgeschlossenen Kollektivvertrages angehören.

c) Persönlich: Für alle Jugendlichen, die dem Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker-, und Käsergewerbe bzw. dem Geltungsbereich des vom Österreichischen Raiffeisenverbandes für die Arbeiter in den genossenschaftlichen Molkereien abgeschlossenen Kollektivvertrages unterliegen, beschäftigt werden und nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4 des KJBG fallen.

§ 2 Geltungsdauer 

Dieser Kollektivvertrag ist ein integrierter Bestandteil der Rahmenkollektivverträge der Bäcker vom 1.10.1996, der Konditoren vom 1.10.1996, der Fleischer vom 1.1.1993 und der Molker und Käser bzw. des vom Österreichischen Raiffeisenverbandes für die Arbeiter in den genossenschaftlichen Molkereien abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 1.11.1989 und tritt am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126 - Teil I vom 6.11.1997, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, in Kraft und hat solange Geltung, als die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 bis 7 in Kraft stehen. Dieser Kollektivvertrag kann vorzeitig nur einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern gelöst werden.

§ 3 Wochenfreizeit

1) Den Jugendlichen, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann/frau ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Ausgleichsmaßnahmen sind auf betrieblicher Ebene, etwa durch längere tägliche Ruhezeiten als gesetzlich vorgesehen, festzulegen.

Die Wochenfreizeit hat am Samstag nach 5 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 13.00 Uhr zu beginnen. Ist die Arbeitszeit am Samstag ausnahmsweise länger als 5 Stunden, entsteht ein Anspruch auf eine über 43 Stunden hinausgehende Wochenfreizeit im Ausmaß der Differenz von 48 Stunden. Diese Differenz ist innerhalb von 26 Wochen auszugleichen.

2) Für Jugendliche, die nicht unter Abs. 1 fallen, kann die Wochenfreizeit abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 KJBG aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der Jugendlichen so gestaltet werden, daß die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht aufeinanderfolgen oder daß das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt. Die Wochenfreizeit hat am Samstag spätestens um 13.00 Uhr, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten beschäftigt sind, um 15.00 Uhr zu beginnen.


Wien, 31. Oktober 1997