Lohnordnung Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gültigkeit:
1.5.2017 - 30.4.2018
Gilt für:
Wien

Zusatzübereinkommen

zum Kollektivvertrag vom 1. Mai 1999, Stand vom 1. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.

§ 1 Geltungsbereich

1. räumlich: Für das Bundesland Wien

2. fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Asphaltierer, Schwarzdecker und Abdichter gegen Feuchtigkeit mit Sitz in Wien

3. persönlich: Für alle in den unter 2. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge – mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

§ 2 Lohnsätze

Mit Geltung ab 1. Mai 2017

1. Mai 2017 Stundenlohn Euro
Fachvorarbeiter (zum Fachvorarbeiter kann derjenige Vorarbeiter ernannt werden, der für alle Sparten des Betriebes so fachkundig ist, dass er fallweise auch zur Aufnahme und Beaufsichtigung von Arbeiten herangezogen werden kann)14,15
Fachvizevorarbeiter13,57
Asphaltierervorarbeiter13,14
Schwarzdecker- und Isolierervorarbeiter13,02
Asphalthilfsstreicher12,39
Schwarzdecker- und Isolierhilfsstreicher12,05
Qualifizierte Helfer bei Asphaltierungsarbeiten11,72
Qualifizierte Helfer bei Schwarzdeckungen und Isolierungen11,67
Nichtqualifizierte Hilfsarbeiter11,11
Chauffeure und Walzenführer soweit sie ausgelernte Maschinisten, Schlosser oder Automechaniker sind12,39
Chauffeure, Maschinisten und Walzenführer, soweit sie angelernt sind11,78
1. Mai 2017 Stundenlohn Euro
Abdichter von Bauwerksfugen sowie Fenster- und Türfugen:
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr12,29
Facharbeiter ab dem 2. Verwendungsjahr12,94
Hilfsarbeiter10,82

Bei Arbeiten mit dem Kompressor oder Rüttelgeräten werden den betreffenden Arbeitern 20 % Aufschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet.

§ 3 Überzahlungen 

Die bestehenden betragsmäßigen Überzahlungen (Differenz in Euro) bleiben aufrecht.

§ 4 Kündigung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis kann beiderseits im ersten Monat seines Bestandes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

Bei Lösung des Dienstverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist

a) bei ununterbrochener Beschäftigung bis zu 10 Jahren ...... 1 Woche

b) bei ununterbrochener Beschäftigung zwischen 10 Jahren und 20 Jahren ...... 2 Wochen

c) bei ununterbrochener Beschäftigung über 20 Jahren ...... 3 Wochen

Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes eine angemessene Freizeit, bei einer Kündigungsfrist von 1 Woche im Höchstausmaß von 3,5 Stunden, bei einer Kündigungsfrist ab 2 Wochen im Höchstausmaß eines Tages unter Fortzahlung seines Entgeltes zu gewähren.

§ 5 Schlussbestimmungen 

a) Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer 
Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt 12 Monate.

b) Begünstigungsklausel 
Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen  werden durch dieses Zusatzübereinkommen nicht berührt.


Wien, am 28. April 2017

LANDESINNUNG WIEN BAUHILFSGEWERBE

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE