Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Chemischen Industrie 2024

Gilt für:
Österreichweit

Informationen zum KV-Abschluss der chemischen Industrie 2024

Ist-Löhne/Gehälter:

Erhöhung um 6,33 %, maximal jedoch um Euro 316,50. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot, entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

  • Alle Löhne und Gehälter bis zum Betrag von 5.000 € sind um 6,33 % anzuheben. Löhne und Gehälter über 5.000 € werden jeweils um den Fixbetrag iHv 316,50 € angehoben.
  • Der Betrag von 316,50 € entspricht 6,33 % von 5.000 €. Über diesen Grenzwert hinaus werden die Löhne und Gehälter somit mit einem einheitlichen Deckelbetrag angehoben. Das führt zu der gewünschten sozialen Staffelung des Abschlusses.
  • Die Erhöhung ist für Löhne und Gehälter von Mitarbeitern, die bereits am 30.4.2024 im Unternehmen beschäftigt waren, rückwirkend mit 1.5.2024 durchzuführen.
  • Für später eintretende Mitarbeiter ist keine Erhöhung durchzuführen; es ist jedoch zu kontrollieren, ob der vereinbarte Lohn bzw. Gehalt dem (neuen) kollektivvertraglichen Mindestwert entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist entsprechend aufzustocken. Es kommt jedoch zu keiner Aufrechterhaltung der Überzahlung.
  • Für Mitarbeiter in Teilzeit ist der Deckelbetrag entsprechend ihres Arbeitszeitausmaßes zu aliquotieren. 316,50 dividiert durch 38, mal der Anzahl der vereinbarten Wochenstunden. Liegt der Bezug des Teilzeitmitarbeiters - hochgerechnet auf Vollzeit - unter 5.000 €, so wird um 6,33 % angehoben.
  • Nach Durchführung der Ist-Erhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Lohn bzw. Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2024 geltenden, Mindestlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist entsprechend aufzustocken. Es kommt jedoch zu keiner Aufrechterhaltung der Überzahlung.

Mindest-Löhne/Gehälter:

Erhöhung der Lohntabelle um 6,33 %; Erhöhung der Mindestgehälter in den VwGr I bis IVa sowie in den Meistergruppen um 6,33 %; Die Mindestgehälter der VwGr V bis VI um den Fixbetrag iHv Euro 316,50

  • Die neuen Mindestlöhne und Mindestgehälter entnehmen Sie bitte der kollektivvertraglichen Lohn- bzw. Gehaltsordnung.
  • Für die Arbeiter wurden die Löhne in allen Kategorien linear um 6,33 % angehoben.
  • Bei den Angestellten wurde die soziale Staffelung, die der Systematik des IST-Abschlusses zugrunde liegt, weitestmöglich auch in der Gehaltsordnung umgesetzt. Die VwGr I bis IVa sowie die Meistergruppen wurden linear um 6,33 % angehoben. Die Gehälter ab der VwGr V (diese entsprechen in etwa "den Gehältern über 5.000 €") wurden jeweils um den Fixbetrag 316,50 € angehoben.

Lehrlingseinkommen:

Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 6,33 %

  • Die Werte der Lehrlingseinkommen entnehmen Sie bitte der kollektivvertraglichen Lohn- bzw. Gehaltsordnung.

Schicht- und Nachtarbeitszulagen:

Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen 6,33 %

  • Die Höhe der Zulagen entnehmen Sie bitte der kollektivvertraglichen Lohn- bzw. Gehaltsordnung.

Sonstige Zulagen:

  • Arbeiter-KV: Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, variable Entgeltbestandteile und variable Prämien und sonstige nicht auf den Monatsbezug bezogene Zuwendungen bleiben in ihrer absoluten Höhe unverändert soweit nicht einzelvertragliche oder betriebliche Ansprüche auf eine Erhöhung bestehen. Soweit diese Zulagen prozentuell vom Monatsbezug ermittelt worden sind, werden sie unter Beibehaltung ihres bisherigen Betrages entsprechend prozentuell herabgesetzt.
  • Angestellten-KV: Andere Bezugsformen als das Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert. Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten effektiv erhöht.

Aufwandsentschädigungen und Messegeld (niedrigster Satz):

Erhöhung von Aufwandsentschädigungen und Messegeld um 5,5 %

Die aktuellen Werte der Reiseaufwandsentschädigung für Inlandsdienstreisen entnehmen Sie bitte der kollektivvertraglichen Gehaltsordnung.

Mitarbeiterprämie:

Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024

  • Die Mitarbeiterprämie löst im Jahr 2024 die Teuerungsprämie ab. Da der Kollektivvertrag nun eine entsprechende Ermächtigung enthält, kann in Betrieben mit Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarungen, für sämtliche Mitarbeiter eine abgabenfreie Prämie bis zu 3.000 € gewährt werden. Bitte beachten Sie hier neben den im Kollektivvertrag ausformulierten Bedingungen auch die Vorgaben der Finanzverwaltung! Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 (bmf.gv.at)