Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Chemischen Industrie 2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Erhöhungen der Löhne und Gehälter gem. dem KV-Abschluss 2023
- Ist-Löhne/Gehälter:
Die Ist-Löhne und -Gehälter werden − ausgenommen die Gehälter in der
VwGr Va und VwGr VI − ab 1.5.2023 mit 9,00 % plus einem zusätzlichen
nachhaltigen Betrag iHv 48,00 € erhöht.
In den VwGr Va und VwGr VI steigen die Gehälter ab 1.5.2023 um 8,00 % plus einem zusätzlichen nachhaltigen Betrag iHv 48,00 €.
Für Teilzeitbeschäftigte wird der Fixbetrag entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit aliquotiert. - Mindest-Löhne/Gehälter:
Erhöhung um 9,90 %
Alle Löhne und Gehälter sind grundsätzlich (auch) IST-Bezüge und nach der entsprechenden Regelung zu erhöhen − auch bisherige KV-Bezieher; diese werden dadurch zu IST-Beziehern.
Sowohl die IST-Löhne als auch die IST-Gehälter (Stichtag 30.4.2023) werden im 1. Schritt um 9 % erhöht und dann die 48 € addiert. Das Ergebnis stellt das neue IST-Gehalt bzw. den neuen IST-Lohn dar. In den VwGr Va und VI wird im ersten Schritt um 8 % erhöht.
Mit dieser Methode konnte die sozial erwünschte Staffelung erreicht werden (niedrigere Löhne/Gehälter steigen prozentuell gesehen mehr).
Der Fixbetrag dient somit lediglich der Ermittlung der neuen Bezüge und scheint nicht gesondert als Gehaltsbestandteil oder eigenen Lohnart auf und ist als Teil des IST-Gehaltes/Lohns auch automatisch in den Überstunden und Sonderzahlungen mitenthalten.
Die Erhöhung ist für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Stichtag 30.4.2023) vorzunehmen. Nicht jedoch für künftig eintretende.
Die neuen KV-Löhne und -Gehälter werden linear um 9,9 % erhöht (die aktualisierten Tabellen veröffentlichen wir in Kürze auf unserer Homepage). Diese sind für Neueintritte ab dem 1.5.2023 anzuwenden.
Achtung:
Im Falle von "knappen" Überzahlungen auf das KV-Gehalt ist eine Kontrollrechnung durchzuführen:
Der KV beinhaltet den Passus: Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2023 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.