Klarstellung zur COVID-Prämie für Wachorgane im Bewachungsgewerbe

Gilt für:
Österreichweit

Der Fachverband der Gewerblichen Dienstleister hat zu der im KV-Abschlussprotokoll vom 16.11.2020 vereinbarten Corona-Prämie folgende Klarstellung zu nachstehendem Sachverhalt abgegeben.

Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter mit 40 Stunden vereinbarter Normalarbeitszeit gehört im November 2020 dem Unternehmen an, wobei das Arbeitsverhältnis in den Monaten Juli, August und September unterbrochen wurde. Eintritt war im Februar 2020.

Frage:

Welche Höhe hat die Corona-Prämie?

Antwort:

Der Fall eines grundsätzlich anspruchsberechtigten Mitarbeiters mit Unterbrechungszeiten ist im Hinblick auf die KV-Bestimmung zur Unternehmenszugehörigkeit (§ 16 KV BG) wie folgt zu beurteilen:

Dauert die Unterbrechung nicht länger als 60 Tage an, hat der Mitarbeiter Anspruch auf die volle Corona Prämie.

Wenn die Unterbrechung länger als 60 Tage angedauert hat, dann hat der im November dem Unternehmen angehörende Mitarbeiter Anspruch auf die Corona-Prämie für jene Monate, die nach der letzten Unterbrechung zurückgelegt wurden.

Im konkreten Beispiel beträgt die Höhe der Corona-Prämie daher 40 x 4,33 x 11 Cent = EUR 19,05