Information zum KV-Abschluss für Wachorgane im Bewachungsgewerbe 2021

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsabschlussprotokoll
Bewachungsgewerbe 2021

Abschnitt I

Kollektivvertrag 2021 (für Wachorgane im Bewachungsgewerbe)

Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2020 werden wie folgt abgeändert:

1. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Die Neuregelungen treten mit Ausnahme von Punkt 3., der ab sofort in Kraft tritt, mit 1. Jänner 2021 in Kraft und haben eine Geltungsdauer von 6 Monaten.

2. § 21 Abs 1 Lohntabelle

Die Grundstundenlöhne betragen:

Verwendungsgruppe A - Wachdienst ................................... EUR   9,58

Verwendungsgruppe B - Service und Sicherheitsdienst ..... EUR 10,66

Dienstart B 6 - Museumsaufsichtsdienst ............................ EUR   9,64

Verwendungsgruppe C - Sonderdienst ................................ EUR 11,94

Verwendungsgruppe D - Mobiler Dienst .............................. EUR 10,65

Verwendungsgruppe E - Veranstaltungssicherheitsdienste EUR   9,58

Verwendungsgruppe F - Flughafensicherheitsdienst ......... EUR 11,52

3. Corona-Prämie

Alle Wachorgane, die im November dem Unternehmen angehören, erhalten bis spätestens 31. Dezember 2020 eine einmalige Corona-Prämie gemäß §124 b Z 350 Lit. a EStG 1988, gestaffelt nach der Dauer ihrer Tätigkeit während der COVID-19-Krise 2020, die sich wie nachstehend angeführt errechnet.

Aktuell vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, multipliziert mit dem Faktor 4,33 und multipliziert mit dem Cent-Betrag laut nachfolgender Tabelle:

Tätigkeit seit dem Monat März 2020: ............... 50 Cent

Tätigkeit seit dem Monat April 2020: ................ 44 Cent

Tätigkeit seit dem Monat Mai 2020: .................. 39 Cent

Tätigkeit seit dem Monat Juni 2020: ................. 33 Cent

Tätigkeit seit dem Monat Juli 2020: .................. 28 Cent

Tätigkeit seit dem Monat August 2020: ............. 22 Cent

Tätigkeit seit dem Monat September 2020: ...... 17 Cent

Tätigkeit seit dem Monat Oktober 2020: ........... 11 Cent

Tätigkeit seit dem Monat November 2020: ......... 6 Cent

Beispiel:
Wachorgan mit 40 Stunden-Arbeitsvertrag, seit dem Monat März tätig, erhält dementspre­chend 40 Stunden x 4,33 Wochen x 50 Cent = EUR 86,60 einmalige Corona-Prämie

Vom Unternehmen freiwillig bezahlte Prämien im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie sind auf die gegenständliche Corona-Prämie anzurechnen.

4. Evaluierung der Schlichtungsverfahren, Verfall

Zu den in § 9 Abs 7 des Kollektivvertrages 2020 eingeführten Schlichtungsverfahren wird vereinbart, dass die erste Evaluierung der bis dahin erfolgten Schlichtungsverfahren erst im Frühjahr 2022 erfolgen soll. Gemeinsam mit der zweiten Evaluierung der Schlichtungsver­ fahren im Frühjahr 2023 wird die Forderung der Gewerkschaft vida nach Ausdehnung der Verfallsfrist  (auf 6 Monate für alle bzw. in weiterer  Folge auf 12 Monate) neu bewertet.

Abschnitt II

Sonderkollektivvertrag Veranstaltungssicherheitsdienste 2021

Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2020 werden wie folgt abgeändert:

1. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Die Neuregelungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und haben eine Geltungsdauer von 6 Monaten.

2. Grundstundenlohn

Der Grundstundenlohn beträgt:

Veranstaltungssicherheitsdienst: ................. EUR 9,58


FÜR DEN
FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER

FGO Mag. Hans-Georg Chwoyka

Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer


FÜR DEN
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

Gottfried Bachmann

Verhandlungsleiter

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin


Wien, am 16. November 2020