Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019
- Gültigkeit:
- 1.5.2019 - 30.4.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2019
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 5 RKV
Lohntafel (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro | |
---|---|
Hilfspolier | 16,12 |
Vorarbeiter | 14,89 |
Bundzimmerer | 14,32 |
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*) | 13,89 |
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**) | 13,42 |
Hilfsarbeiter | 12,11 |
*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden" oder in die Lohnkategorie "Zimmer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr" eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.
**) Die Einstufung in die Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr" bzw. "Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung" ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.
Lehrlingsentschädigungen
Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 4,20 |
im 2. Lehrjahr | 5,60 |
im 3. Lehrjahr | 8,40 |
Im 4. Lerhjahr | 11,19 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2019. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2020.
Wien, am 22. März 2019
Für die
Bundesinnung Holzbau
Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
§ 8 Ziffer 3
Lenkstunde ab 1. Mai 2019 ........................................... € 11,21
§ 9 Dienstreisevergütungen
I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2019 ................................... € 6,20
I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2019 ................................... € 26,40
II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2019 ........................... € 13,27