Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gültigkeit:
1.5.2019 - 30.4.2020
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2019


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich 

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 5 RKV

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
Hilfspolier 16,12
Vorarbeiter 14,89
Bundzimmerer 14,32
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*) 13,89
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**) 13,42
Hilfsarbeiter 12,11

*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden" oder in die Lohnkategorie "Zimmer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr" eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.  

**) Die Einstufung in die Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr" bzw. "Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung" ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.

Lehrlingsentschädigungen

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
im 1. Lehrjahr 4,20
im 2. Lehrjahr 5,60
im 3. Lehrjahr 8,40
Im 4. Lerhjahr 11,19

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer 

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2019. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2020. 


Wien, am 22. März 2019


Für die 
Bundesinnung Holzbau

Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

§ 8 Ziffer 3

Lenkstunde ab 1. Mai 2019 ........................................... € 11,21

§ 9 Dienstreisevergütungen

I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2019 ................................... € 6,20

I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2019 ................................... € 26,40

II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2019 ........................... € 13,27