Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 - 30.4.2019
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2018


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt

Die bis 30.4.2019 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,65 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2018 bis Februar 2019 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht.Diekollektivvertraglichen MindestlöhneundLehrlingsentschädigungen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 5 RKV

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
Hilfspolier15,71
Vorarbeiter14,51
Bundzimmerer13,96
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung;
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr;
Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*)
13,54
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr;
Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung;
Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr;
angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**)
13,08
Hilfsarbeiter11,80

*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden" oder in der Lohnkategorie "Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr" eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.

**) Die Einstufung in die Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr" bzw. "Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung" ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.

Lehrlingsentschädigungen

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
im 1. Lehrjahr4,09
im 2. Lehrjahr5,46
im 3. Lehrjahr8,19
im 4. Lehrjahr10,91

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

2 B Flexible Arbeitszeit

Der § 2B Ziffer 2 lautet neu wie folgt:

"2. Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 26 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen.
Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 156 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen."

§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung

§ 7 Ziffer 2 und 3 lauten neu wie folgt:

"2. Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung:
Für Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt.
Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder
mit geringerer Arbeitszeitversäumnis hätte vornehmen können.

3. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe, insbesondere:

a) Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann ...... die notwendige Zeit

b) Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde ...... die notwendige Zeit

c) Die eigene Trauung und die Trauung eigener Kinder ...... 1 Tag

d) Geburt eigener Kinder ...... 1 Tag

e) Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) sowie der Kinder (Ziehkinder) ...... 3 Tage

f) Todesfall der Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern ...... 1 Tag

g) Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist ...... 1 Tag

h) Übersiedlung, einmal im Kalenderjahr ...... 1 Tag

i) Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige Zeit.

j) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte Freizeit für die notwendige Zeit.

k) Lehrlinge erhalten für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte Freizeit für die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag.

Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere:
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht. Arrest und sonstige Freiheitsstrafen.
Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt werden können. Tätigkeit als Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen."

§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung

In § 8 lautet Ziffer 3 neu wie folgt:

"3. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von € 10,92 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 3 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.
Die Lenkzeitvergütung erhöht sich jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen."

§ 9 Dienstreisevergütungen

§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet neu wie folgt: 

"4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,60 pro Arbeitstag, ab 1. Mai 2019 € 6,20 pro Arbeitstag. Mittels Betriebsvereinbarung kann ein höherer Betrag vereinbart werden, welcher an Stelle des kollektivvertraglich festgelegten Wertes tritt."

§ 10 Lehrlinge

In § 10 wird eine neue Ziffer 9 eingefügt: 

"9. Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs bei internatsmäßiger Unterbringung Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen."

§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses

In § 15 lautet die Ziffer 2 neu wie folgt:

"2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, längstes jedoch bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, seine Papiere, sein Entgelt und auf Verlangen ein Zeugnis."

In § 15 entfallen die Ziffern 3 und 4.

In § 15 wird die bisherige Ziffer 5 zur Ziffer 3.

Artikel V – Sonstige Vereinbarungen

Eine fortlaufende Aus- und Weiterbildung aller Arbeitnehmer und Lehrlinge ist eine der Herausforderung der Zukunft. Die Sozialpartner wollen daher die Möglichkeit der Schaffung eines "Aus- und Weiterbildungsfonds" prüfen.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2018 bzw. 1.5.2019. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2019 bzw. 30.4.2020.


Wien, am 23. März 2018


Für die
Bundesinnung Holzbau

Ing. Hermann Atzmüller

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

§ 8 Ziffer 3

Lenkstunde ab 1. Mai 2018 .................... € 10,92

§ 9 Dienstreisevergütungen

I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2018............... € 5,60
I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2018 .............. € 26,40
II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2018 ...... € 13,01