Übereinkommen zum Gehalts- und Rahmenbeschluss Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, 2024 / 2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Übereinkommen
zum Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe
Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft GPA andererseits vereinbaren nachfolgende Erhöhung der
kollektivvertraglichen Gehälter, Lehrlingseinkommen und Zulagen für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe:
1. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1. Mai 2024 und ab 1. November 2024
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in den Gehaltsschemata der einzelnen Bundesländer (Beilage A) ersichtlich.
2. Bundesdurchschnittserhöhung:
Der sich aufgrund dieser Erhöhungen ergebende rechnerische Durchschnittswert aller kollektivvertraglichen Mindestgehaltserhöhungen in allen Bundesländern beträgt mit 1. Mai 2024 6,24 % und mit 1. Nov. 2024 2,10 %.
3. Lehrlingseinkommen:
Lehrjahr | 1. Mai 2024 | 1. Mai 2025 |
---|---|---|
1. Lehrjahr: | 1.000,00 Euro | 1.050,00 Euro |
2. Lehrjahr: | 1.120,00 Euro | 1.180,00 Euro |
3. Lehrjahr: | 1.320,00 Euro | 1.400,00 Euro |
4. Lehrjahr: | 1.420,00 Euro | 1.500,00 Euro |
4. Zulagen:
4.1. Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 1,00 Euro auf 27,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 1,50 Euro auf 28,50 Euro.
4.2. Die Fremdsprachenzulage erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 3,00 Euro auf 38,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 40,00 Euro.
4.3. Die Fehlgeldentschädigung erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 3,00 Euro auf 39,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 41,00 Euro.
5. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1. Mai 2025:
5.1. Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen um die Jahresinflation 2024 (VPI national, kaufmännisch gerundet auf eine Kommastelle) plus 1 %, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge.
5.2. Die Gehaltstabellen sowie Erhöhungen der Zulagen werden gesondert im Jahr 2025 verlautbart (hinterlegt).
6. Rahmenrechtliche Änderungen:
Folgende rahmenrechtliche Änderungen treten mit 1. November 2024 in Kraft.
Arbeitszeit:
- für Teilzeitbeschäftigte kann analog zur Regelung für Vollzeitbeschäftigte ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Mitarbeiter: innen mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 9 Monaten, vereinbart werden:
- Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach Ende der Durchrechnung mit 50 % Zuschlag abzugelten
- Für Teilzeitbeschäftigte beträgt die maximal durchrechenbare wöchentliche Arbeitszeit die vereinbarte Wochenarbeitszeit plus 8 Stunden, jede weitere Stunde gilt als Mehrarbeits- bzw. Überstunde und ist mit einem 50 % Zuschlag abzugelten.
- Anrecht auf Aufstockung der vereinbarten NAZ von Teilzeitbeschäftigten auf Wunsch der Arbeitnehmer: in möglich, wenn die vereinbarte NAZ über einen festgelegten Zeitraum um mindestens 20 % überschritten wurde.
- Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen:
Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden. - Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden): von 17 Wochen auf 26 Wochen
Lehrlinge und Jugendliche:
- Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren
- Die Sonntagsbeschäftigung kann flexibler im Hinblick auf die betrieblichen Notwendigkeiten organsiert werden. Was bleibt: im Jahresdurchschnitt muss die Hälfte der Sonntage frei sein.
- Die ersten 8 Sonntage im ersten Lehrjahr sind arbeitsfrei.
- Schließt ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg ab, bekommt er/sie eine Förderprämie über 250 bzw. 200 Euro.
Neuregelung des Nachtarbeitszuschlages:
- Umfasst alle Beschäftigten, die ab Mitternacht noch arbeiten.
- Zugschlag ist in drei Abschnitte unterteilt:
- von 00:00 Uhr bis 01:59 Uhr,
- von 02:00 Uhr bis 03:59 Uhr und
- von 04:00 Uhr bis 05:59 Uhr.
- Pro Abschnitt gebührt Beschäftigten ein Zuschlag von 9,00 Euro.
- Ausnahme:
- Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – 4,50 Euro Zuschlag
- Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
Freier Sonntag:
- Grundsätzlicher Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr
- Freie Sonntage müssen im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag konsumiert werden.
- Ausgenommen davon sind
- Betriebe mit zumindest einem fixen Sperrtag;
- Betriebe, die mit ihrem Mitarbeiter/ihrer Mitarbeiterin zumindest einen fixen freien Tag bzw. ausschließlich eine Arbeitsleistung am Wochenende vereinbart haben;
- Mitarbeiter:innen mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten
Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
- Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen auf die NAZ berücksichtigt. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestgehalt berechnet.
Probemonat und Kündigungsfristen:
- Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat.
- Während dieses Zeitraums kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
- Bei neuerlicher Beschäftigung im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und unter der Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, entfällt das Probemonat.
- Klarstellung im Kollektivvertrag zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Feiertagsarbeit:
- Sollte es binnen eines Beschäftigungsjahres dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer:in mehr als sechs Mal an einem Feiertag "FREI" eingetragen bekommt so erhält er/sie ab dem siebenten Mal zusätzlich einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben.
Umwandlungsmöglichkeit des Jubiläumsgeldes in Freizeit:
- Jubiläumsgeldansprüche können nach einvernehmlicher Vereinbarung in einen Freizeitanspruch umgewandelt werden. Für Vollzeit-Arbeitnehmer:innen gilt: ein Monat entspricht 22 Freizeittagen. Die Umwandlung kann zur Gänze oder zu einem festgelegten Teil in Freizeit erfolgen.
Umkleidezeit:
- Pro Dienst werden 10 Minuten als Umkleidezeit berücksichtigt, sofern diese im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt.
Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe:
- Besteht ein/e Arbeitnehmer:in erstmalig die Führerscheinprüfung der Gruppe "B" so erhält er/sie dafür einen freien Tag.
Nachstehende Bestimmungen treten mit 1. Mai 2025 in Kraft:
- die Neuregelung der Gehaltsgruppe 4 sowie
- die Regelung über die Anrechnung der Vordienstzeiten bei Fachkräften sowie Branchenzeiten bei ungelernten Arbeitnehmer:innen.
Wien, am 19. April 2024
FACHVERBAND GASTRONOMIE
Senator h.c. Mario Pulker
Obmann
Dr. Thomas Wolf
Geschäftsführer
FACHVERBAND HOTELLERIE
KommR Johann Spreitzhofer
Obmann
Mag.a Maria Schreiner
Geschäftsführerin
GEWERKSCHAFT GPA
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT
Manfred Schönbauer
BA Vorsitzender
Mag. Andreas Laaber
Wirtschaftsbereichssekretär
Norbert Bauer
Verhandlungsleiter