Kollektivvertrag Seilbahnen, Bestimmungen für Lehrlinge, gültig ab 1.5.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsabschluss 2022 – Geltungsbeginn 1. Mai 2022
Bestimmungen für Lehrlinge im Kollektivvertrag Seilbahnen
Für die Lehrlingsausbildung gelten folgende Bestimmungen im Kollektivvertrag:
§ 1 Z 2a:
Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge sämtlicher österreichischer Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen, Sesselbahnen und Sessellifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), deren Fahrbetriebsmittel mindestens 2 Personen fassen. Ausgenommen sind die in der Anlage angeführten Seilbahnen.
§ 1 Z 2b:
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge der Sessellifte, deren Fahrbetriebsmittel 1 Person fassen, und Kombilifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), ausgenommen jedoch die §§ 3 und 14 Z 4. Der § 28 dieses Kollektivvertrages findet mit der Einschränkung Anwendung, dass eine den Bediensteten dieser Seilbahnen entsprechende Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wird.
§ 1 Z 2c:
Seilbahnen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden. Von diesem Kollektivvertrag nicht erfasst sind die Bediensteten und Lehrlinge der Schlepplifte und Materialseilbahnen.
§ 6 Z 3.3.:
Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normalarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des KJBG anzuwenden. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 1 Monat auf 45 Stunden ausgedehnt wird. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. In Betrieben mit weniger als 5 Beschäftigten kann diese Regelung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Der Zeitausgleich soll nach Möglichkeit in einem oder in zwei Teilen erfolgen.
§ 11 Z 4:
Für Lehrlinge gilt § 17a Berufsausbildungsgesetz.
§ 14 Z 7:
Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz. Wird die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg abgeschlossen, so beträgt diese Frist sechs Monate. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem ausgelernten Lehrling nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.
§ 18 Z 7:
Einstufung von Lehrlingen:
a) Zeitraum zwischen Ende der Lehrzeit bis zur bestandenen Lehrabschlussprüfung: Gruppe B1
b) nach positivem Abschluss der Lehrabschlussprüfung: Gruppe C2
c) nach positivem Abschluss der Lehrabschlussprüfung im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik: Gruppe D2
Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
Die Einstufung ab dem darauffolgenden Montag erfolgt gemäß lit b).
§ 20 Internatskosten:
Für den Ersatz von Internatskosten gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 "Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss"
- Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die mit dem Novemberlohn fällig ist. Diese beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Novemberlohnes, für Lehrlinge ein monatliches Lehrlingseinkommen in der Höhe des Lehrlingseinkommens für den November. Bedienstete im 1. Dienstjahr erhalten einen halben Novemberlohn, Lehrlinge im 1. Lehrjahr ein halbes Lehrlingseinkommen für den November. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.
- Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der mit dem Mailohn fällig ist. Dieser beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Mailohnes, für Lehrlinge ein monatliches Lehrlingseinkommen in der Höhe des Lehrlingseinkommens für den Mai. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.
- Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember oder am 1. Juni länger als zwei Monate, aber noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum. Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember oder am 1. Juni weniger als zwei Monate beschäftigt sind, erhalten den für den Zeitraum zwischen Eintritt und Fälligkeit entfallenden Teil der Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses entweder beim Ausscheiden oder beim nächsten Fälligkeitstermin der jeweiligen Sonderzahlung.
- Bei Ausscheiden des Bediensteten oder Lehrlings gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Weihnachtsremuneration bzw. kein Urlaubszuschuss fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.
§ 24 Entgelt während der Krankheit:
Der Krankengeldzuschuss gebührt ab dem ersten Tag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch (Bemessungsgrundlage: 30 x Kalendertage mit Krankengeldzuschussanspruch). Der Krankengeldzuschuss findet auf Lehrlinge, Angestellte und Bedienstete mit einem befristeten Dienstverhältnis keine Anwendung.
Lehrlingseinkommen (gültig ab 1.5.2022):
Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0:
im 1. Lehrjahr 60 % | = | € 1.050,00 | € 6,07 |
im 1. Lehrjahr 70 % | = | € 1.225,00 | € 7,08 |
im 1. Lehrjahr 80 % | = | € 1.400,00 | € 8,09 |
m 4. Lehrjahr* 100 % | = | € 1.750,00 | € 10,12 |