Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain alles beachten?
Konflikte mit geschützten Rechten Dritter
Lesedauer: 5 Minuten
Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift. Solche Rechte Dritter können sich in Österreich insbesondere aus dem
- Marken
- Unternehmenskennzeichen
- dem Titelschutz und
- dem Namensrecht
ergeben.
Die Internet-Registrierstellen prüfen den Eingriff in fremde Rechte nicht. Diese Stellen tragen die gewünschte Domain in das Register ein, soweit die konkrete Domain noch nicht vergeben ist ("first come, first served").
Domain und Marken
Marken sind Zeichen, die dazu dienen, etwa bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es gibt verschiedene Arten von Marken: Am häufigsten sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken. Einen markenrechtlichen Schutz erlangt man grundsätzlich durch Eintragung in das Markenregister beim Patentamt. Dabei sind nach einer vorgegebenen Klasseneinteilung jene Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke bestimmt ist.
Durch die Markeneintragung erlangt der Markeninhaber ein Ausschließungsrecht, dh er kann Dritten die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen (richtet sich nach der Klasseneinteilung) im geschäftlichen Verkehr verbieten, sofern dabei Verwechslungsgefahr besteht.
Bei berühmten Marken (z.B. Coca Cola oder Red Bull) ist die Verwendung der Marke - auch unabhängig von der Waren- oder Dienstleistungsklasse - unzulässig, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung ausgebeutet oder beeinträchtigt wird.
Die Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle ist i.d.R. noch kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht. Das ist aber der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Registrierung offensichtlich ist, dass die unter der Domain geplante Website gegen Markenrechte verstoßen wird (z.B. die Domain-Registrierung „coca-cola.at“).
Ein Eingriff ist jedenfalls anzunehmen, wenn unter der Domain eine Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet wird, wodurch die Gefahr der Verwechslung mit einer Marke besteht.
Tipp:
Auch wenn die gewünschte Domain bei der Registrierstelle noch nicht „besetzt“ ist, wird daher nachdrücklich empfohlen, sich beim Patentamt zu erkundigen, ob die für die Domain gewünschte Bezeichnung bereits durch einen Dritten markenrechtlich geschützt worden ist und für welche Waren- bzw Dienstleistungsklassen dieser Schutz erwirkt wurde. Das markenrechtliche Ausschließungsrecht gilt nämlich (außer bei berühmten Marken) nur für die eingetragenen Klassen (z.B. Bauwesen oder Werbung).
Tipp:
Es ist jedoch umgekehrt möglich, eine Bezeichnung als Domain und als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Bezeichnung als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (z.B. wenn das Zeichen nur beschreibenden Charakter hat z.B. billige-reifen.at).
Kein Markenrechtseingriff liegt jedoch dann vor, wenn eine Domain vor der Markenrechtseintragung eines Dritten benutzt wird und wenn die unter der Domain abrufbaren Webinhalte schon vor der Registrierung der Marke bekannt waren.
Wer aber mit einer Domain fremde Markenrechte verletzt, kann vom Markeninhaber auf Unterlassung und Beseitigung der Domain geklagt werden. Zusätzlich hat der verletzte Markeninhaber Anspruch auf angemessenes Entgelt bzw. bei schuldhafter Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgeltsanspruchs Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns oder die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzter durch die Markenverletzung erzielt hat. Sofern die Markenrechtsverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, kann der Markeninhaber unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen. Zusätzlich kann auch eine Urteilsveröffentlichung begehrt werden.
Domain und Unternehmenskennzeichen
Zu den Unternehmenskennzeichen zählen neben der (registrierte) Marke vor allem der Namen, die Firma, die Domain oder eine andere Unternehmensbezeichnung. Eine Firma ist der ins Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers.
Unternehmenskennzeichen dürfen nicht so genutzt werden, dass sie zu Verwechslungen mit Kennzeichen anderer Unternehmen führen. Wird ein ähnliches Kennzeichen in völlig verschiedenen Branchen verwendet, wird jedoch i.d.R. keine Verwechslungsgefahr gegeben sein.
Unzulässig ist auch die ausbeutende Nutzung eines bereits bekannten Unternehmenskennzeichens, auch wenn kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.
Tipp:
Erkundigen Sie sich vor der Registrierung Ihrer Domain beim Patentamt und beim Firmenbuchgericht Ihres Sitzes, ob bereits eine idente oder ähnliche Marke bzw. Firma eingetragen ist, bei denen unter Umständen Verwechslungen mit der gewünschten Domain auftreten können. Zusätzlich sollten Erkundungen über Internetsuchmaschinen oder Branchenverzeichnisse eingeholt werden.
Einen Schutz genießen nur Kennzeichen, die eine Unterscheidungskraft besitzen. Das sind grundsätzlich nur frei erfundene Phantasiewörter oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung für die sie bestimmt sind, in keinem (näheren) Zusammenhang stehen (nach dem OGH z.B. "Internetfactory“ für die Dienstleistung der Internetwerbung). Trotz Zusammenhangs kann ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs Unterscheidungskraft besitzen, wenn diesem im Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung, für die es steht, Verkehrsgeltung zukommt.
Ein Rechteinhaber nach einem Kennzeichenberechtigten hat gegen den verletzenden Domain-Inhaber neben einem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Verschulden besteht auch Anspruch auf Schadenersatz.
Domain und Titelschutz
Auch Titel von Werken der Literatur (z.B. von Zeitungen, Zeitschriften und Bücher) oder der Kunst (z.B. Musik- und Filmtitel) genießen Schutz. Zweck dieses Schutzes ist, eine Täuschung zu vermeiden (Verwechslungsgefahr). Grundvoraussetzung für einen Titelschutz ist, dass der Titel Unterscheidungskraft besitzt. Eine solche fehlt, wenn der Titel z.B. aus einem bloß beschreibenden Begriff ohne Verkehrsgeltung besteht. So wurde z.B. der Titel "Steuerprofi“ für ein EDV-Programm zur Arbeiternehmerveranlagung als ein bloß beschreibender Titel ohne Verkehrsgeltung qualifiziert. Hingegen wurde der Titel "Krone“ für eine Tageszeitung für unterscheidungskräftig empfunden.
Der Titelschutzberechtigte hat gegen den Verletzer einen Unterlassung- und Beseitigungsanspruch. Weiters besteht auch hier ein Anspruch auf angemessenes Entgelt, bei Verschulden auch ein Schadenersatzanspruch inkl entgangenen Gewinn. Der Verletzte kann bei Verschulden des Verletzers auch ohne Nachweis des konkreten Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts oder die Herausgabe des durch die Titelverletzung erzielten Gewinns verlangen. Dabei kommt es auf den Grad des Verschuldens nicht an. Zusätzlich hat er Anspruch auf eine Urteilsveröffentlichung.
Tipp:
Es sollte daher kein Titel einer Zeitung- oder Zeitschrift verwendet werden.
Domain und Namensrecht
Das Namensrecht schützt Namen natürlicher wie juristischer Personen. Daher wird auch der Namen eines Unternehmens oder einer Körperschaft (z.B. eine Stadt, eine Gemeinde oder ein Land) geschützt. Die Verwendung eines Namens als Domain ist unabhängig vom Inhalt der Website dem jeweiligen Namensträger vorbehalten. Ohne Zustimmung des Namensträgers ist die Verwendung des Namens durch Dritte eine unzulässige Namensanmaßung.
Nun kann es jedoch vorkommen, dass beide den gleichen (Familien-) Namen führen, aber nur einer diesen als Domainnamen registriert hat ("first come, first served"). In einem derartigen Kollisionsfall ist eine Interessenabwägung zwischen den beiden Namensträgern (Domain-Inhaber und Dritter) anzustellen. Derjenige, der die schutzwürdigeren Interessen hat, ist im "stärkeren“ Recht. Die schutzwürdigen Interessen richten sich unter anderem nach dem auf der Website angebotenen Inhalt. So können schutzwürdige Interessen des gleichen Namensträgers grundsätzlich dann beeinträchtigt sein, wenn der Anschein einer wirtschaftlichen oder ideellen Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Namensverwender erweckt wird. Bei gleicher Interessenlage gewinnt der Prioritätsältere, dh derjenige, der seinen Namen zuerst als Domain registrieren hat lassen ("first come, first served").
Tipp:
Sollte ein Ortsname in einer Domain verwendet werden, sollte die Domain bereits so erklärend und aufklärend gestaltet sein, dass aus ihr selbst hervorgeht, dass die Website nicht vom Namensträger (z.B. der Gemeinde) betrieben wird.
Bei einem unzulässigen Namenseingriff kann der verletzte Namensträger die Unterlassung und Beseitigung der Domain verlangen. Im Rahmen des allgemeinen Schadenersatzrechts kann er auch einen Schadenersatzanspruch stellen.
Stand: 04.07.2024