Förderprogramme
Sozialministeriumservice
Auszug aus den Bestimmungen des Sozialministeriumservice betreffend „Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit“:
Bei der Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit können Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% Zuschüsse gewährt werden.
Voraussetzungen
- Die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Person wird durch die Unternehmensgründung verbessert
- Der Lebensunterhalt der antragstellenden Person bzw. der Angehörigen wird durch die Unternehmenstätigkeit gesichert
- Die notwendigen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit müssen vorliegen
- Eine Bedarfsbestätigung der Wirtschaftskammer muss vorgelegt werden Zuschusshöhe 50 % der getätigten Ausgaben in der Gründungsphase. Die maximale
Zuschusshöhe
ist mit der 100-fachen Ausgleichstaxe begrenzt. Anträge sind grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens einzubringen. Eine Entscheidung über die konkrete Höhe der Förderung ist jedoch erst nach Umsetzung des Vorhabens möglich.
Förderungen bei behinderungsbedingten Mehraufwänden
Zweck dieser Förderung ist die Sicherung bereits bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeiten von Menschen mit Behinderung.
Voraussetzungen für die Förderung
Diese Förderung erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, die entweder als Einzelunternehmer oder Einzelunternehmerinnen tätig sind oder einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und dort ausschließlich Familienmitglieder (im Sinne der Mitversicherung gemäß § 2 BSVG) beschäftigen oder den Betrieb (im Sinne von §§ 2a und 2b BSVG) gemeinsam führen.
Für diese Personengruppen gilt außerdem, dass (sie):
- nicht der Bilanzierungspflicht (im Sinne des § 189 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)) unterliegen oder von der Bilanzierungspflicht (gemäß § 189 Abs. 4 UGB) befreit sind
- deren Jahresumsatz den erhöhten Schwellenwert (gemäß § 189 Abs. 2 Z 2 UGB) nicht überschreitet,
- mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand konfrontiert sind, der eine maßgebliche Belastung für die unternehmerische Tätigkeit darstellt.
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen muss durch Unterlagen belegt werden.
Höhe des Zuschusses
Die monatlichen Förderungen werden pauschal in Höhe der Ausgleichstaxe gewährt. Die Abgeltung kann bei besonderen Umständen verdoppelt werden, wenn die selbständige Person regelmäßig nicht mehr als ein halbes Vollzeitäquivalent als Arbeitnehmer:in beschäftigt ist, durch eine längere Abwesenheit (Krankenstand, Kuraufenthalt), die mit der Behinderung zusammenhängt, eine Ersatzkraft einstellen muss und der Bestand des Unternehmens durch die Abwesenheit gefährdet wäre.
Verdoppelt wird jedoch nur für die Dauer der Gefährdung.
Dauer der Förderung
Die Förderung wird jeweils für höchstens sechs Monate gewährt. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen jedoch erneut gewährt werden.
Kleinstunternehmer und Kleinstunternehmerinnen
Kleinstunternehmer:innen können zur Absicherung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallende Kosten notwendiger externer Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt werden.
Nichtbehinderungsbedingte Schulungskosten können bis zu 50 % ersetzt werden
Aktion "Barriere:freie Unternehmen"
Ziel der Aktion ist es, vor dem Hintergrund des allgemeinen gesellschaftspolitischen Ziels der Herstellung von Barrierefreiheit, für Unternehmen einen Anreiz zu schaffen und diese zu unterstützen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten und somit eine uneingeschränkte Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
WER kann eine Förderung erhalten?
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Mitarbeiter:innen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter behinderter Personen erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen.
WER kann KEINE Förderung erhalten?
- Bund
- Länder
- Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind
- Politische Parteien und Parlamentsclubs
- Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
- Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern)
- Private Rechtsträger, die sich – auch über Holdingkonstruktionen – zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftung oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden.
- Gebietskörperschaften, deren Dienstnehmer:innen in einem ausgegliederten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen.
- Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlich Rechts sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen
- Gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
WAS kann gefördert werden?
- Bauliche Vorhaben, die die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wesentlicher öffentlich zugänglicher Bereiche ermöglichen: z.B. Rampen, Eingangstüren, Lifte, Orientierungs- und Leitsysteme, ….
- Nicht bauliche Vorhaben, die den Abbau von kommunikativen Barrieren fördern: z.B. barrierefreie Adaptierungen v. bestehenden Webseiten, Induktionsschleifen
WAS kann nicht gefördert werden?
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit,
- die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde,
- bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten, Generalsanierungen),
- bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen,
- die der Erweiterung und Ausgestaltung von Räumen, die zu privaten Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt werden,
- von neu gestalteten Webseiten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung im Rahmen der Aktion „Barrierefreie Unternehmen“ ist als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 75% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition(en) zu gewähren.
Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000 vergeben werden.
Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 15.000 (bei Investitionen von € 20.000 und mehr) pro Kalenderjahr und Unternehmen.
Förderwürdig sind nur jene Kosten(anteile), die in direktem Zusammenhang mit der Herstellung von Barrierefreiheit anfallen. Die Kosten verstehen sich inkl. Umsatzsteuer und Skonti.
Die Vergabe der Förderung erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Unterlagen (first-come-first-served Prinzip).
- Im Aktionszeitraum kann pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden.
- Mehrere Rechnungen können in einem Förderungsantrag zusammengefasst werden.
- Es können keine sonstigen Förderungen des Sozialministeriumservice für die gleiche Investition in Anspruch genommen werden.
Mehrfachförderungen:
Wenn dasselbe Vorhaben im gleichen Umfang im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert und bereits ausfinanziert wird, ist keine Förderung zu gewähren.
Antragstellung
Der Kostenzuschuss ist mittels eines auf der Homepage zum Download bereitgestellten standardisierten Antragsformulars beim Sozialministeriumservice einzureichen.
Die saldierten Rechnungen oder die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen, aus denen die Kosten der Barrierefreiheit eindeutig hervorgehen, sind in Kopie anzuhängen.
Der Antrag ist längstens 3 Monate nach Zahlungsdatum der zuletzt datierten und saldierten Rechnung unter Beilegung der Rechnung(en) einzubringen. Für Maßnahmen im baulichen Bereich muss der:die Antragsteller:in die Einhaltung der ÖNORM B 1600 bis B 1603 bestätigen.
Für Investitionen, die nicht der ÖNORM-Reihe unterliegen, muss eine Beschreibung der Leistung oder die Empfehlung einer Beratungsstelle oder Behindertenorganisation beigelegt werden. Anteilige Kosten müssen gesondert aufgelistet werden und hinsichtlich der in dieser Richtlinie geforderten Zielsetzung bestätigt werden.
Rechnungsdatum und Zahlungsdatum müssen im jeweiligen Aktionszeitraum liegen. Unvollständig eingebrachte Anträge werden einmalig vom Sozialministeriumservice unter Setzung einer Frist retourniert. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Auskünfte
Bei zusätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die für ihr Bundesland zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Kontaktstellen
Sozialministeriumservice – Landesstellen
Wien
Babenbergerstraße 5
1010 Wien
T: 01/588 31, F: 05 99 88-2266
E: post.wien@sozialministeriumservice.at
Tirol
Herzog-Friedrich-Straße 3
6010 Innsbruck
T: 0512/563 101, F: 05 99 88/7075
E :post.tirol@sozialministeriumservice.at
Niederösterreich
Daniel-Gran-Straße 8/3. Stock
3100 St. Pölten
T: 02742/31 22 24, F: 02742/31 22 24-76 55
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Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
T: 05574/68 38, F: 05 99 88-7205
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Kärnten
Kumpfgasse 23-25
9010 Klagenfurt
T: 0463/5864-0, F: 05 99 88-5888
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Burgenland
Neusiedler Straße 46
7000 Eisenstadt,
T: 02682/640 46, F: 05 99 88-7412
E: post.burgenland@sozialministeriumservice.at
Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
T: 0732/7604-0, F: 0732/7604-4400
E: post.oberösterreich@sozialministeriumservice.at
Steiermark
Babenbergerstraße 35
8021 Graz
T: 0316/7090, F: 05 99 88-6899
E: post.steiermark@sozialministeriumservice.at
Salzburg
Auerspergstraße 67a
5027 Salzburg
T: 0662/889 83-0, F: 05 99 88-3499
E: post.salzburg@sozialministeriumservice.at
Weitere Kontaktstellen
Kompetenzzentrum Selbständig mit Behinderung (österreichweit)
Wiener Straße 150 (WIFI)
Bauteil G, 1.Stock, Zimmer 105 G
4021 Linz
T: 0732/33 66 91-0 (Mo-Do 7.30–16:00 und Fr 7.30–13.00)
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W: www.integratio.at
wienwork
Integrative Betriebe und Ausbildungs GmbH
Sonnenallee 51, Stiege 1, Top 2
1220 Wien
Tel. 01/288 80-540
E: gruendungsberatung@wienwork.at
W: gruendungsberatung.wienwork.at
Arbeit und Behinderung: Institut für „Bildung und Innovation“
Schwarzenbergplatz 4
1031 Wien
T: 01/711 35-0
E: service@arbeitundbehinderung.at
W: www.arbeitundbehinderung.at
Verein Integratio Oberösterreich
Initiative zur beruflichen Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung
Wiener Straße 150 (WIFI)
4021 Linz
T: 0732/33 66 91-0 F: 0732/33 66 91-13
E: office@integratio.at
W: www.integratio.at