Checkliste zur Vertragsgestaltung bei Franchise-Systemen
Von der Betriebspflicht bis zum Wettbewerbsverbot
Lesedauer: 9 Minuten
Je nach Betrieb und Branche unterscheiden sich Franchise-Verträge in ihrer Gestaltung und Formulierung voneinander. Insofern sind Muster-Verträge als Grundlage für die Erstellung eines Franchise-Vertrages selten geeignet. Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Erstellung und beim Abschluss von Franchise-Verträgen helfen. Über die Liste hinausgehende Auskünfte und Beratungen sind aufgrund der zahlreichen Fülle an betroffenen Rechtsgebieten im Einzelfall von großer Wichtigkeit. Ebenso empfiehlt es sich, Informationen über den Österreichischen Franchise-Verband einzuholen.
Allgemeines
Franchise-Verträge und alle Abweichungen vom Vertrag sollten nur schriftlich vereinbart werden. Da die Einheitlichkeit im Franchising von großer Bedeutung ist, werden Franchise-Verträge nur selten weiter verhandelt.
Bei Verträgen mit fremdsprachigen Partnern sollte eine Sprache als Vertragssprache festgelegt werden, in welcher der Franchise-Vertrag dann erstellt wird und für die Auslegung maßgeblich ist. Ansonsten kann es aufgrund unterschiedlicher Übersetzungen zu Streitigkeiten kommen.
Legen Sie darüber hinaus vertraglich fest, dass einzelne ungültige Bestimmungen nicht zum Wegfall des gesamten Vertrages führen.
Betriebspflicht
Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Ein Recht auf vorübergehendes Geschlossen halten, zum Beispiel für Inventur oder Urlaub, ist aufgrund der Selbstständigkeit grundsätzlich möglich. In Franchise-Verträge n ist zumeist ohnehin geregelt, dass der Franchise-Nehmer entsprechend Mitarbeiter einstellen kann. Diese können den Franchise-Nehmer entsprechend vertreten.
Bewilligungen
Für öffentlich-rechtliche Bewilligungen (Gewerbe-Berechtigung, Betriebsanlagen-Genehmigung, Baubewilligung) hat der Franchise-Nehmer für seinen Franchise-Betrieb, auf seine Kosten, zu sorgen.
Liegt für einen Betrieb, der eine Belästigung für die Nachbarschaft darstellt, keine Betriebsanlagen-Genehmigung vor, sollte vereinbart werden, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn die Betriebsanlagen-Genehmigung vorliegt.
Bei der Verwendung von EDV-Anlagen ist auf Folgendes zu achten:
- allfällige Registrierungspflicht (DVR-Nummer) nach dem Datenschutzgesetz
- Eine Datenübermittlung bedarf in Staaten außerhalb der EU in vielen Fällen (z. B. USA) einer Bewilligung der Datenschutz-Kommission.
- Beim Einsatz eines Intranets sollte geprüft werden, ob es sich um ein "Informationsverbundsystem“ handelt, für das eine Reihe von Sondervorschriften im Datenschutzgesetz (insbesondere die "Vorabkontrolle“) besteht.
Bezugsbindungen
Mindestabnahme-Pflichten des Franchise-Nehmers von etwaigen Gütern werden selten in Franchise-Verträgen vereinbart. Der Franchise-Nehmer ist aus kartellrechtlichen Gründen jedenfalls berechtigt, auch von anderen Franchise-Nehmern Waren zu beziehen. Die Bezugsvereinbarung (Verpflichtung zum Bezug von bestimmten Lieferanten oder vom Franchise-Geber) ist meist mit dem - in den kartellrechtlichen Grenzen zulässigen – vertraglichen Wettbewerbsverbot verknüpft.
Einstiegsgebühr/laufende Gebühr
Folgen der Vertragsauflösung
Eine allfällige Rücknahme-Verpflichtung oder die Frage des Abverkaufs noch lagernder Ware müssen bedacht werden.
- Herausgabe jener Waren, die sich im Eigentum des Franchise-Gebers befinden
- Einstellung des Marken- und Ausstattungsgebrauches
- Löschungen in Telefon- oder Branchenverzeichnissen
- Herausgabe des Handbuchs
- Geheimhaltungsvereinbarung
- Einstellung der Nutzung des Franchise-Systems
Dem Franchise-Nehmer steht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Entschädigung noch nicht amortisierter Investitionen zwingend zu.
Geheimhaltungsvereinbarungen
- bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen,
- während des aufrechten Vertragsverhältnisses und
- nach Vertragsbeendigung
zur Geheimhaltung verpflichtet.
Gerichtsstands- oder Schiedsklausel
- weniger Zeitaufwand
- weitgehend freie Richterwahl
- Ausschluss eines Instanzenzuges und der Öffentlichkeit
- für Streitigkeiten zwischen in- und ausländischen Unternehmen: das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
- für Streitigkeiten zwischen österreichischen Unternehmen: die Schiedsgerichte der Landes-Wirtschaftskammern
- Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris
- Schiedsgerichte von Franchise-Verbänden
Die Schiedsgerichtsordnungen der Wirtschaftskammer-Organisation sowie entsprechende Musterformulierungen können von den zuständigen Wirtschaftskammer-Dienststellen angefordert werden. Schiedsklauseln bedürfen in Österreich der Schriftform (Unterschrift der Streitparteien). Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen können Schiedssprüche fast auf der ganzen Welt vollstreckt werden.
Kosten und Gebühren der Vertragserrichtung
Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Fristen
- Skonti
- Rabatte
- Eigentumsvorbehalte
- Schadenersatz
- Aufrechnungs- und Abtretungsverbote
- Verzugszinsen und
- Gefahrtragung
Mehrere Franchise-Betriebe
Präambel
Preisgestaltung
Produkthaftpflicht
Das Produkthaftungsgesetz betrifft vor allem Franchise-Nehmer, die Importeure oder Hersteller sind. Regress-Ansprüche sind vertraglich abzusichern und es ist ausreichend Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung, Rückstellungen) zu treffen. Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise in deutscher Sprache usw. sollten verlangt werden. Eine gut dokumentierte Qualitätskontrolle ist empfehlenswert.
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU gelten Produkte, die aus einem EWR-Staat eingeführt werden, nicht mehr als Import im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. In diesen Fällen haftet der "Händler“ nicht, wenn er innerhalb angemessener Frist seinen Vorlieferanten, den Hersteller oder Importeur in den EWR namhaft machen kann.
Rechtsnachfolge
Rechtswahl
Schulung und Know-how-Lieferung
Verletzung von Vertragsrechten durch Dritte
Versicherung
Vertragsdauer
Franchise-Verträge werden selten auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen. Zumeist werden diese auf 5 Jahre vereinbart. Dies hat meist kartellrechtliche Hintergründe.
Befristete Verträge können beiderseits nur aus besonders wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Längere Befristungen (z.B. 10 Jahre) sollten daher vermieden werden, da auch bei sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen keine einseitige Auflösungsmöglichkeit besteht. Gegebenenfalls ist bei der Vertragsauflösung auch auf die zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu achten.
Vertragsgebiet
Entweder wird dem Franchise-Nehmer ein Standort gewährt oder aber dem Franchise-Nehmer wird ein Gebietsschutz,, zum Beispiel bezogen auf einen Stadtteil, einen Bezirk oder ein Land, eingeräumt. Beim Gebietsschutz darf der Franchise-Geber oder andere Franchise-Nehmer nicht aktiv Kunden im Vertragsgebiet bewerben. Gleichwohl darf ein Franchise-Nehmer Kundenanfragen aus Dritten Gebieten annehmen. Ebenso dürfen Franchise-Nehmer über Internet (sogenannter passiver Vertrieb) ihr Produkt anbieten, wobei der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer in den kartellrechtlichen Grenzen entsprechende Vorschriften machen kann.
Eine weitere Variante wäre ein so genannter "Kundenschutz“: Laut Vereinbarung dürfen bereits bestehende Kunden eines Franchise-Nehmers nicht von anderen Franchise-Nehmern abgeworben werden.
Vertragsgegenstand
- der Marke,
- des Know-hows,
- der Ausstattung und
- der sonstigen Unternehmenskennzeichen des Franchise-Gebers in bestimmtem Umfang.
- Weitere übliche Vertragsgegenstände:
- Werbekonzept
- "Franchise-Handbuch“
Im Streitfall liefert das Franchise-Handbuch wesentliche Informationen über den Charakter und den tatsächlichen Nutzen des Systems für den Franchise-Nehmer.
Standortanalysen und Rentabilitätsrechnungen sollten vom Franchise-Nehmer in seiner eigenen Verantwortung vorgenommen werden.
weitere Infos zu Patent, Marke, Muster
Vertragssicherung/Kontrollrechte
Vorzeitige Vertragsauflösung
Die Auflösungsgründe sollten daher beispielhaft aufgezählt werden, wie etwa
- Insolvenz
- Rückgang des Umsatzes um mehr als einen bestimmten Prozentsatz
- wiederholte Vertragsverletzung trotz Abmahnung
- wiederholter Zahlungs- oder Lieferverzug
- Geheimnisbruch
- unerlaubte Konkurrenz
- Ableben
Werbung
Die lokale Werbung in einem Franchise-System übernimmt üblicherweise der Franchise-Nehmer. Er wird dazu meistens in einem angemessenen Umfang verpflichtet. Der Franchise-Geber stellt bestimmtes Werbematerial wie Kataloge, Warenproben usw. kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung. Möchte der Franchise-Nehmer die vorgegebenen Werbemaßnahmen einseitig abändern, so hat er meistens die vorherige Zustimmung des Franchise-Gebers im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit des Franchise-Systems einzuholen.
Die überregionale Werbung trägt gewöhnlich der Franchise-Geber. Teilweise wird auch vom Franchise-Nehmer eine monatliche Werbegebühr verlangt. Oft werden auch Werbe-Beiräte, in denen Franchise-Nehmer Sitz und Stimme haben, geschaffen. Es ist üblich, dass diese Beiräte nur für den Franchise-Geber empfehlenden Charakter haben.
Wettbewerbsverbot
Dem Franchise-Nehmer wird es normalerweise untersagt, während der Vertragslaufzeit in einem bestimmten Gebiet ein Konkurrenz-Unternehmen zu gründen, sich an einem solchen zu beteiligen oder auch nur Konkurrenz-Artikel zu verkaufen. Unter Konkurrenz-Tätigkeit ist jene Leistung zu verstehen, die mit dem Franchise-Geber bzw. dem Franchise-System in Konkurrenz steht.
Wettbewerbsverbote in Verträgen auf unbestimmte Zeit oder mit einer Befristung von mehr als fünf Jahren sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme davon ist unter anderem: Der Franchise-Geber ist Eigentümer oder Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem der Franchise-Nehmer seine Tätigkeit ausübt. In diesem Fall darf für die Dauer des Vertrages ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden.
Das nachträglichen Wettbewerbsverbot ist nach der EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen für 1 Jahr am Standort des Franchise-Nehmers zum Schutz des know-hows des Franchise-Systems zulässig.