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Checkliste zur Vertragsgestaltung bei Franchise-Systemen

Von der Betriebspflicht bis zum Wettbewerbsverbot

Lesedauer: 9 Minuten

08.11.2024

Je nach Betrieb und Branche unterscheiden sich Franchise-Verträge in ihrer Gestaltung und Formulierung voneinander. Insofern sind Muster-Verträge als Grundlage für die Erstellung eines Franchise-Vertrages selten geeignet. Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Erstellung und beim Abschluss von Franchise-Verträgen helfen. Über die Liste hinausgehende Auskünfte und Beratungen sind aufgrund der zahlreichen Fülle an betroffenen Rechtsgebieten im Einzelfall von großer Wichtigkeit. Ebenso empfiehlt es sich, Informationen über den Österreichischen Franchise-Verband einzuholen.

Allgemeines

Franchise-Verträge und alle Abweichungen vom Vertrag sollten nur schriftlich vereinbart werden. Da die Einheitlichkeit im Franchising von großer Bedeutung ist, werden Franchise-Verträge nur selten weiter verhandelt. 

Bei Verträgen mit fremdsprachigen Partnern sollte eine Sprache als Vertragssprache festgelegt werden, in welcher der Franchise-Vertrag dann erstellt wird und für die Auslegung maßgeblich ist. Ansonsten kann es aufgrund unterschiedlicher Übersetzungen zu Streitigkeiten kommen.

Legen Sie darüber hinaus vertraglich fest, dass einzelne ungültige Bestimmungen nicht zum Wegfall des gesamten Vertrages führen.

Betriebspflicht

Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Ein Recht auf vorübergehendes Geschlossen halten, zum Beispiel für Inventur oder Urlaub, ist aufgrund der Selbstständigkeit grundsätzlich möglich. In Franchise-Verträge n ist zumeist ohnehin geregelt, dass der Franchise-Nehmer entsprechend Mitarbeiter einstellen kann. Diese können den Franchise-Nehmer entsprechend vertreten.

Bewilligungen

Für öffentlich-rechtliche Bewilligungen (Gewerbe-Berechtigung, Betriebsanlagen-Genehmigung, Baubewilligung) hat der Franchise-Nehmer für seinen Franchise-Betrieb, auf seine Kosten, zu sorgen.

Liegt für einen Betrieb, der eine Belästigung für die Nachbarschaft darstellt, keine Betriebsanlagen-Genehmigung vor, sollte vereinbart werden, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn die Betriebsanlagen-Genehmigung vorliegt.

Bei der Verwendung von EDV-Anlagen ist auf Folgendes zu achten:

  • allfällige Registrierungspflicht (DVR-Nummer) nach dem Datenschutzgesetz
  • Eine Datenübermittlung bedarf in Staaten außerhalb der EU in vielen Fällen (z. B. USA) einer Bewilligung der Datenschutz-Kommission.
  • Beim Einsatz eines Intranets sollte geprüft werden, ob es sich um ein "Informationsverbundsystem“ handelt, für das eine Reihe von Sondervorschriften im Datenschutzgesetz (insbesondere die "Vorabkontrolle“) besteht. 

Bezugsbindungen

Mindestabnahme-Pflichten des Franchise-Nehmers von etwaigen Gütern werden selten in Franchise-Verträgen vereinbart. Der Franchise-Nehmer ist aus kartellrechtlichen Gründen jedenfalls berechtigt, auch von anderen Franchise-Nehmern Waren zu beziehen. Die Bezugsvereinbarung (Verpflichtung zum Bezug von bestimmten Lieferanten oder vom Franchise-Geber) ist meist mit dem - in den kartellrechtlichen Grenzen zulässigen – vertraglichen Wettbewerbsverbot verknüpft.

Einstiegsgebühr/laufende Gebühr

In den meisten Franchise-Verträgen verlangt der Franchise-Geber zu Beginn eine einmalige Einstiegs-Gebühr, die nicht zurück gezahlt wird. In weiterer Folge wird grundsätzlich eine laufende monatliche Franchise-Gebühr (z.B. 8 %) vereinbart, die sich vom Nettoumsatz errechnen kann oder aber die Gebühr ist in den Warenverkäufen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer als indirekte Gebühr enthalten.

Teilweise werden auch eine Werbegebühr oder sonstige zusätzliche Gebühren verlangt, die ebenso monatlich vom Umsatz oder aber auch als fixer Betrag monatlich zu leisten sind.

Folgen der Vertragsauflösung

Je nach Beendigung des Franchise-Vertrages kann dem Franchise-Nehmer ein Ausgleich für seine Kunden zustehen, sofern die Kunden auch an den Franchise-Geber übergeben werden. Hat der Franchise-Nehmer einen schon bestehenden Kundenstock kostenlos übernommen hat, steht ihm keine Abfindung zu. Eintritts-, Vorkaufs- oder Vorpachtrechte sind vor allem für den Franchise-Geber bzw. für von ihm namhaft gemachte Franchise-Nehmer zu erwägen.

Eine allfällige Rücknahme-Verpflichtung oder die Frage des Abverkaufs noch lagernder Ware müssen bedacht werden.

Übliche Vereinbarungen bei einer Vertragsauflösung:

  •  Herausgabe jener Waren, die sich im Eigentum des Franchise-Gebers befinden
  •  Einstellung des Marken- und Ausstattungsgebrauches
  •  Löschungen in Telefon- oder Branchenverzeichnissen
  • Herausgabe des Handbuchs
  •  Geheimhaltungsvereinbarung
  • Einstellung der Nutzung des Franchise-Systems 

Dem Franchise-Nehmer steht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Entschädigung noch nicht amortisierter Investitionen zwingend zu.

Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann in den kartellrechtlichen Grenzen 1 Jarh nach Vertragsbedingungen für den Franchise-Standort des Franchise-Nehmers vereinbart werden.

Geheimhaltungsvereinbarungen

Der Franchise-Geber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass geheimes Know-how nicht an Dritte gelangt. 

Daher ist der Franchise-Nehmer

  •  bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen,
  • während des aufrechten Vertragsverhältnisses und
  • nach Vertragsbeendigung

zur Geheimhaltung verpflichtet.

Die Verletzung dieser Pflichten wird mit einer Vertragsstrafe sanktioniert.

Gerichtsstands- oder Schiedsklausel

Statt einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich eine Schiedsklausel (es sei denn, der Franchise-Nehmer ist Existenzgründer und unterliegt damit dem Konsumentenschutzgesetz). 

Vorteile der Schiedsklausel:

  • weniger Zeitaufwand
  • weitgehend freie Richterwahl
  • Ausschluss eines Instanzenzuges und der Öffentlichkeit 

Folgende Gerichte sind zuständig:

  • für Streitigkeiten zwischen in- und ausländischen Unternehmen: das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
  • für Streitigkeiten zwischen österreichischen Unternehmen: die Schiedsgerichte der Landes-Wirtschaftskammern
  • Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris
  • Schiedsgerichte von Franchise-Verbänden 

Um Verfahrensverzögerungen und -probleme zu vermeiden, sollte unbedingt ein institutionalisiertes Schiedsgericht (z. B. der Wirtschaftskammer-Organisation) vereinbart werden.

Die Schiedsgerichtsordnungen der Wirtschaftskammer-Organisation sowie entsprechende Musterformulierungen können von den zuständigen Wirtschaftskammer-Dienststellen angefordert werden. Schiedsklauseln bedürfen in Österreich der Schriftform (Unterschrift der Streitparteien). Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen können Schiedssprüche fast auf der ganzen Welt vollstreckt werden.

Kosten und Gebühren der Vertragserrichtung

Die Kosten der Vertragserrichtung wird zumeist zunächst vom Franchise-Geber getragen. Weitere Vertragsanpassungen sind selten. Die Vertragserrichtung wird teilweise auch über die Einstiegs-gebühr abgegolten. Franchise-Verträge sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Bei den Liefer- und Zahlungsbedingungen ist vor allem auf 

  • Fristen
  • Skonti
  • Rabatte
  • Eigentumsvorbehalte 
  •  Schadenersatz
  • Aufrechnungs- und Abtretungsverbote
  • Verzugszinsen und
  • Gefahrtragung

Rücksicht zu nehmen. Generell sind Gutschriften ab Erreichung gewisser Umsätze sowie Skonti als Anreiz für Franchise-Nehmer empfehlenswert. Preiserhöhungsklauseln sollten im Falle von Lieferungsübereinkommen sorgfältig ausgehandelt werden. 

Mehrere Franchise-Betriebe

Franchise-Nehmern kann ein Gebietsschutz oder nur ein Standortschutz eingeräumt werden. Sollte dem Franchise-Nehmer ein Gebietsschutz bzw. ein Vertragsgebiet zustehen, kann es teilweise notwendig sein, einen weiteren Betrieb in diesem Gebiet zu eröffnen. Für Franchise-Nehmer wird teilweise vertraglich das Recht einräumt, innerhalb ihres Gebietes einen weiteren Standort zu errichten, sofern sich dazu die Notwendigkeit ergibt. Dabei wird der Franchise-Nehmer zunächst aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist sich zu äußern, ob er von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Wenn der Franchise-Nehmer innerhalb zu vereinbarender Fristen von diesem Recht keinen Gebrauch macht, soll der Franchise-Geber selbst initiativ werden dürfen. Es empfiehlt sich, für jeden Standort einen eigenen Franchise-Vertrag abzuschließen.

Selten wird dem Franchise-Nehmer das Recht eingeräumt werden, so genannte "Subfranchise-Nehmer“ unter sich als Franchise-Nehmer des Franchise-Nehmers aufzunehmen.

Dieses Recht wird meist nur im Masterfranchising eingeräumt. Dabei übernimmt der Vertragspartner des Franchise-Gebers zumeist ein Land (z.B. Österreich) und hat dann das Recht, eigene Franchise-Nehmer aufzubauen.

Präambel

Eine Präambel steht in einem schriftlichen Vertrag zu Beginn. In der Präambel werden die Voraussetzungen, die die Vertragspartner mitbringen müssen und ihre gemeinsamen Ziele programmatisch festgelegt. Die Präambel dient vor allem der Auslegung des Parteiwillens im Falle später auftretender Streitfragen. 

Preisgestaltung

Bei Vereinbarungen über die Preisgestaltung ist zu beachten, dass Preisbindungen dem Kartellgesetz unterliegen und grundsätzlich verboten sind. Das Gesetz gestattet allerdings unverbindlich empfohlene Richtpreise und Höchstpreise. 

Produkthaftpflicht

Das Produkthaftungsgesetz betrifft vor allem Franchise-Nehmer, die Importeure oder Hersteller sind. Regress-Ansprüche sind vertraglich abzusichern und es ist ausreichend Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung, Rückstellungen) zu treffen. Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise in deutscher Sprache usw. sollten verlangt werden. Eine gut dokumentierte Qualitätskontrolle ist empfehlenswert. 

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU gelten Produkte, die aus einem EWR-Staat eingeführt werden, nicht mehr als Import im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. In diesen Fällen haftet der "Händler“ nicht, wenn er innerhalb angemessener Frist seinen Vorlieferanten, den Hersteller oder Importeur in den EWR namhaft machen kann. 

Rechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolger (vor allem Erben des Franchise-Nehmers) sollten die Möglichkeit haben, den Vertrag einseitig aufzulösen. Auch für den Fall einer Umwandlung in eine Gesellschaft sind Regelungen angebracht. 

Rechtswahl

Bei Verträgen mit Ausländern sollte unbedingt klargestellt werden, welches Recht im Streitfall anzuwenden ist. Bei gleichzeitigen Waren- oder Werklieferungsvereinbarungen ist das UN-Kaufrecht zu berücksichtigen (welches vertraglich ausgeschlossen werden kann). 

Schulung und Know-how-Lieferung

Zu Beginn des Franchise-Vertrages wird üblicherweise eine Grundschulung für den Franchise-Nehmer und etwaige Mitarbeiter vereinbart. Der Franchise-Geber wird dann in weiterer Folge sein weiter entwickeltes Know-how laufend dem Franchise-Nehmer, insbesondere durch Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstnehmerschulungen, zur Verfügung zu stellen. Der Franchise-Nehmer und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, diese Veranstaltungen zu besuchen. Eine Kostentragungsregelung für Schulung, Reisespesen und ähnliche Ausgaben ist üblich.

Verletzung von Vertragsrechten durch Dritte

Der Franchise-Nehmer wird zumeist verpflichtet, bei Kenntnis einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Dritte (z. B. in Bezug auf die Marke oder sonstige Unternehmenskennzeichen) den Franchise-Geber unverzüglich zu verständigen. Die Kosten gerichtlicher Schritte in diesem Zusammenhang sollte allein der Franchise-Geber tragen. 

Versicherung

Der Franchise-Nehmer wird häufig verpflichtet, eine angemessene Versicherung für diverse Geschäftsrisiken abzuschließen. Franchise-Geber sollten sich bemühen, günstige Konditionen für ihre Franchise-Nehmer auszuhandeln. 

Vertragsdauer

Franchise-Verträge werden selten auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen. Zumeist werden diese auf 5 Jahre vereinbart. Dies hat meist kartellrechtliche Hintergründe.

Befristete Verträge können beiderseits nur aus besonders wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Längere Befristungen (z.B. 10 Jahre) sollten daher vermieden werden, da auch bei sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen keine einseitige Auflösungsmöglichkeit besteht. Gegebenenfalls ist bei der Vertragsauflösung auch auf die zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu achten. 

Vertragsgebiet

Entweder wird dem Franchise-Nehmer ein Standort gewährt oder aber dem Franchise-Nehmer wird ein Gebietsschutz,, zum Beispiel bezogen auf einen Stadtteil, einen Bezirk oder ein Land, eingeräumt. Beim Gebietsschutz darf der Franchise-Geber oder andere Franchise-Nehmer nicht aktiv Kunden im Vertragsgebiet bewerben. Gleichwohl darf ein Franchise-Nehmer Kundenanfragen aus Dritten Gebieten annehmen. Ebenso dürfen Franchise-Nehmer über Internet (sogenannter passiver Vertrieb) ihr Produkt anbieten, wobei der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer in den kartellrechtlichen Grenzen entsprechende Vorschriften machen kann.

Eine weitere Variante wäre ein so genannter "Kundenschutz“: Laut Vereinbarung dürfen bereits bestehende Kunden eines Franchise-Nehmers nicht von anderen Franchise-Nehmern abgeworben werden. 

Vertragsgegenstand

Als Vertragsgegenstand sind die Hauptrechte und -pflichten der Vertragsparteien festzuhalten. Im Besonderen betrifft dies das Recht und die Pflicht des Franchise-Nehmers zum Gebrauch 

  • der Marke,
  • des Know-hows,
  • der Ausstattung und
  • der sonstigen Unternehmenskennzeichen des Franchise-Gebers in bestimmtem Umfang.
  • Weitere übliche Vertragsgegenstände:
  • Werbekonzept
  • "Franchise-Handbuch“

Im Streitfall liefert das Franchise-Handbuch wesentliche Informationen über den Charakter und den tatsächlichen Nutzen des Systems für den Franchise-Nehmer.

Standortanalysen und Rentabilitätsrechnungen sollten vom Franchise-Nehmer in seiner eigenen Verantwortung vorgenommen werden.

weitere Infos zu Patent, Marke, Muster


Vertragssicherung/Kontrollrechte

Zur Sicherung von Franchise-Verträgen werden vorwiegend Vertragsstrafen (selten Bankgarantien) herangezogen. Deren rigorose Wirkung muss dem Franchise-Nehmer bewusst sein. Buch-Einsicht und sonstige Kontrollrechte von Franchise-Gebern sind üblich. 

Vorzeitige Vertragsauflösung

Als Dauerschuld-Verhältnis kann ein Franchise-Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Sind diese Gründe nicht ausdrücklich vereinbart, kann es zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten kommen. 
Die Auflösungsgründe sollten daher beispielhaft aufgezählt werden, wie etwa

  • Insolvenz
  •  Rückgang des Umsatzes um mehr als einen bestimmten Prozentsatz
  • wiederholte Vertragsverletzung trotz Abmahnung
  • wiederholter Zahlungs- oder Lieferverzug
  • Geheimnisbruch
  • unerlaubte Konkurrenz
  • Ableben 

Derartige Auflösungsgründe sollten nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden können (zum Beispiel zwei Monate nach Entdeckung des Vertragsbruches bzw. nach erfolgter fruchtloser Abmahnung). Es sollte unterschieden werden zwischen Gründen, die den Franchise-Geber, und Gründen, die den Franchise-Nehmer zur vorzeitigen Auflösung berechtigen. 

Werbung

Die lokale Werbung in einem Franchise-System übernimmt üblicherweise der Franchise-Nehmer. Er wird dazu meistens in einem angemessenen Umfang verpflichtet. Der Franchise-Geber stellt bestimmtes Werbematerial wie Kataloge, Warenproben usw. kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung. Möchte der Franchise-Nehmer die vorgegebenen Werbemaßnahmen einseitig abändern, so hat er meistens die vorherige Zustimmung des Franchise-Gebers im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit des Franchise-Systems einzuholen.

Die überregionale Werbung trägt gewöhnlich der Franchise-Geber. Teilweise wird auch vom Franchise-Nehmer eine monatliche Werbegebühr verlangt. Oft werden auch Werbe-Beiräte, in denen Franchise-Nehmer Sitz und Stimme haben, geschaffen. Es ist üblich, dass diese Beiräte nur für den Franchise-Geber empfehlenden Charakter haben.

Wettbewerbsverbot

Dem Franchise-Nehmer wird es normalerweise untersagt, während der Vertragslaufzeit in einem bestimmten Gebiet ein Konkurrenz-Unternehmen zu gründen, sich an einem solchen zu beteiligen oder auch nur Konkurrenz-Artikel zu verkaufen. Unter Konkurrenz-Tätigkeit ist jene Leistung zu verstehen, die mit dem Franchise-Geber bzw. dem Franchise-System in Konkurrenz steht.

Wettbewerbsverbote in Verträgen auf unbestimmte Zeit oder mit einer Befristung von mehr als fünf Jahren sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme davon ist unter anderem: Der Franchise-Geber ist Eigentümer oder Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem der Franchise-Nehmer seine Tätigkeit ausübt. In diesem Fall darf für die Dauer des Vertrages ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden.

Das nachträglichen Wettbewerbsverbot ist nach der EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen für 1 Jahr am Standort des Franchise-Nehmers zum Schutz des know-hows des Franchise-Systems zulässig. 

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