Förderungsrichtlinie für sonstige Umweltschutzmaßnahmen: Demonstrations- und Pilotanlagen
Unterstützung innovativer Projekte und Technologien
Einstellungen
Förderungswerber
Förderungsmittel für sonstige Umweltschutzmaßnahmen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderungszweck
Gefördert werden Umweltschutzmaßnahmen die in §4 der Investitionsförderungsrichtlinie 2022 für die Umweltförderung im Inland aufgezählt sind und keinem anderen definierten Förderungsbereich zuordenbar sind.
Förderungsgegenstand
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von betrieblichen Lärmemissionen
- Maßnahmen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase
- Pilot- oder Demonstrationsanlagen zur Erprobung und Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Technologien in Zusammenhang mit förderungsfähigen Maßnahmen
- Projekte zur Erprobung der Anwendungstauglichkeit innovativer Systemkomponenten, zum Nachweis der Anwendbarkeit im großtechnischen Maßstab mit Bezug auf förderungsfähige Maßnahmen
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung beträgt bis zu 40 % der förderungsfähigen Kosten.
Einreichung
Onlineantrag "Demonstrationsanlage"
Onlineantrag "Sonstige Klimaschutzmaßnahme"
Onlineantrag "Lärmschutz"
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.