
Oberösterreich: Thermische Solaranlagen kleiner 100 m²
Zuschüsse für nachhaltige Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
Inhaltsverzeichnis
Einstellungen
Förderungswerber
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- thermische Solaranlagen bis 100 m2 zur
- ausschließlichen Warmwasseraufbereitung
- kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
- solaren Trocknung
- solaren Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft, Sportanlagen oder dem Wohnbauressort, unterstützt werden können.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Neuanlage zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
Fördersatz Land
Basisförderung: 20 % der Bundesförderung
KMU-Zuschlag: 20 % Mittlere Unternehmen, 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen
Neuanlage für sonstige Einsatzzwecke wie
- kombinierte Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
- solare Trocknung
- solare Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
Fördersatz Land
Basisförderung: 35 % der Bundesförderung
KMU-Zuschlag: 20 % Mittlere Unternehmen, 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen
- Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
- Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Einreichung
erfolgt beim Land Oberösterreich
Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.
Richtlinientext als PDF
Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.