
Oberösterreich: Thermische Solaranlagen größer oder gleich 100 m²
Zuschüsse für nachhaltige Wärmeerzeugung
Inhaltsverzeichnis
Einstellungen
Förderungswerber
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Förderungsgegenstand
Gefördert werden thermische Solaranlagen größer/gleich 100 m2 zur
- ausschließlichen Warmwasseraufbereitung
- kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme
- solaren Trocknung
- solaren Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft, Sportanlagen oder dem Wohnbauressort, unterstützt werden können.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.
Neuanlage zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
Fördersatz Land
Basisförderung: 20 % der Bundesförderung
KMU-Zuschlag: 20 % Mittlere Unternehmen, 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen
Neuanlage für sonstige Einsatzzwecke wie
- kombinierte Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme
- solare Trocknung
- solare Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
Fördersatz Land
Basisförderung: 35 % der Bundesförderung
KMU-Zuschlag: 20 % Mittlere Unternehmen, 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen
- Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
- Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Einreichung
erfolgt beim Land Oberösterreich
Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.
Richtlinientext als PDF
Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.