Person in weißer Arbeitskleidung in Fleischereibetrieb zieht Metallgestell mit verpackten Wurstwaren
© Christian Vorhofer | WKO

Fleischerei-Förderung des Landes Oberösterreich

Für Investitionsvorhaben von Unternehmen, die eine Gewerbeberechtigung zur Führung einer Fleischerei besitzen

Einstellungen

Geltungsdauer:
01.01.2024 – 31.12.2026
Standort:
Oberösterreich
Förderart:
Zuschuss
Thema:
Betriebsanlagen
Gründung
Innovation
Nachfolge
Übergabe

Förderungswerber

Gefördert werden Unternehmen, die eine aktive und gültige Gewerbeberechtigung zur Führung einer Fleischerei besitzen, max. 15 MitarbeiterInnen in Vollzeitäquivalent am Investitionsstandort beschäftigen und max. 7 Standorte führen.

Förderungsgegenstand

Gegenstand der Förderung sind materielle (z.B. Gebäude und Betriebs- und Geschäftsausstattung) Investitionen.

Die Investitionsschwerpunkte des gegenständlichen Programmes sind: 

  • Neuerrichtung eines Betriebes
  • Modernisierung und Erweiterung eines Betriebe
  • Qualitätsverbesserung und Angebotserweiterung
  • Übernahme eines Betriebes

Art und Ausmaß der Förderung

Kosten für die folgenden Maßnahmen sind, sofern diese Kosten dem „Lebensmitteleinzelhandel“ oder dem „Fleischereigewerbe“ oder dem „Konditoreigewerbe“ oder dem „Gastronomiegewerbe“ oder dem „Bäckereigewerbe“ zuzuordnen sind und der überwiegende Anteil der Bemessungsgrundlage (=förderbare, projektbezogene Kosten) dem „Lebensmitteleinzelhandel“ zuzuordnen ist, im Rahmen des gegenständlichen Programmes förderbar:

  • Planung (exkl. eigene Bauplanung und eigene Bauaufsicht) und Beratung, soweit diese Honorare als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren sind;
  • Errichtung (Um-, Zu- und Neubau) von Gebäuden; Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattungen; Übernahme von Betrieben (Ablöse von Investitionsgütern).

Bei Übernahme von Betrieben (Ablöse von Investitionsgütern) und bei der Anschaffung von Maschinen sind auch gebrauchte Investitionsgüter förderbar.

Ansonsten sind keine gebrauchten Investitionsgüter förderbar.

Die Förderung im Rahmen dieses Programmes wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bzw. Zinsenzuschüssen gewährt. Es kann jedoch zu einer Rückforderung kommen, wenn auf Basis der geltenden Vorschriften (z.B. EU-Beihilferecht, Nationale Vorschriften, Richtlinien) für den Zuschuss ein Rückforderungstatbestand vorliegt.

Die Förderungshöhe beträgt max. 15 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage muss mind. 10.000,-  Euro betragen.

Die maximale Landesförderung je FörderungswerberIn ist nach dem Landesförderungsprogramm „Fleischerei-Förderung für den Zeitraum 01.01.2024 – 31.12.2026“ mit einer Landesförderung von max. 60.000,- Euro innerhalb von 2 Jahren beschränkt.

Einreichung

Online über das Wirtschaftsportal

Richtlinientext als PDF 

Richtlinie


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.