
Oberösterreich: Biogene Einzelfeuerungsanlagen kleiner 100 kW Nennwärmeleistung
Voraussetzungen, Umfang und Antragstellung
Inhaltsverzeichnis
Einstellungen
Förderungswerber
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind
Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- Investitionen zur Errichtung von biogenen Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen) mit einer Nennwärmeleistung weniger als 100 kW im Nicht-Wohnbereich
- Es werden nur automatisch beschickte Biomasseheizkessel gefördert
- Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen unterstützt werden können
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Neu-Anlagen sowie Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage
Fördersatz Land
- Basisförderung: 10 % der Bundesförderung
- Effizienzbonus:
- 750 Euro je Prozent über 90 bis 95 % Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
- 1.000 Euro je Prozent über 95 % Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 % der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 % der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
Altanlagen-Tausch - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage
Fördersatz Land
- Basisförderung: 20 % der Bundesförderung
- Effizienzbonus:
- 750 Euro je Prozent über 90 bis 95 % Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
- 1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 % der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 % der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.
Einreichung
Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.
Richtlinientext als PDF
- Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
- Richtlinien 2022 zur Umweltförderung in Oberösterreich (für Förderungen innerhalb der De-minimis-Regelung)
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.