Oberösterreich: Anschluss an Fern- oder Nahwärme größer oder gleich 100 kW Anschlussleistung

Fernkälte – Effiziente und umweltfreundliche Gebäudekühlung

Einstellungen

Geltungsdauer:
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum)
Standort:
Oberösterreich
Förderart:
Zuschuss
Thema:
Reduktion von CO2 & weiteren Umweltschadstoffen
Ressourcen & Kreislaufwirtschaft (zB Wasser, Boden)
Erneuerbare Energie
Energieeffizienz (Gebäude)

Förderungswerber 

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.

Förderungsgegenstand

Förderungsfähig ist der Anschluss an Fern-/Nahwärmeanlagen, insbesondere auf Basis erneuerbarer Energieträger, mit einer Anschlussleistung von 100 kW oder mehr im Nicht-Wohnbereich.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen, unterstützt werden können.

Art und Ausmaß der Förderung 

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.

Anschluss für Neuerrichtung sowie Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage

Fördersatz Land

Basisförderung: 20 % der Bundesförderung

KMU-Zuschlag: 20 % Mittlere Unternehmen, 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen

Anschluss für Altbestand sowie Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage

Fördersatz Land

Basisförderung: 35 % der Bundesförderung

KMU-Zuschlag: 20 % Mittlere Unternehmen, 30 % Kleinst-/Kleinunternehmen

  • Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.

Einreichung 

erfolgt beim Land Oberösterreich

Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.

Richtlinientext als PDF 

Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich

Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich (für Förderungen außerhalb der De-minimis-Regelung) 


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.