Niederösterreich: Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld
Arbeitszeit reduzieren - Weiterbildung absolvieren
Einstellungen
Förderungswerber
Durch die Bildungskarenz werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei. Für die Dauer der Bildungskarenz kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt werden
Förderungszweck
Die Bildungskarenz kann zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Es bleibt dabei Ihnen überlassen, ob Sie
- das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen wollen – was dazu führt, dass sie in den darauffolgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumieren können,
- die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen oder
- mit einer Bildungsteilzeit kombinieren wollen
Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss aber zumindest 2 Monate andauern. Während dieser Zeit erhält die karenzierte Person vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 14,53,- Euro täglich.
Förderungsgegenstand
Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen.
- Höherqualifizierung des Personals und Reduktion der Lohnkosten.
- Unterstützung durch das AMS bei der Einstellung allenfalls erwünschter Ersatzarbeitskräfte.
Art und Ausmaß der Förderung
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer. Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer – Näheres dazu bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle. - Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen 6 Monate (3 Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosen-versicherungspflichtig gewesen sein. Im Hinblick auf Ausnahmen von dieser Regelung (zB wenn Sie eine Bildungskarenz im Anschluss an eine Elternkarenz planen) erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle über die diesbezüglichen Möglichkeiten.
- Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung. Haben Sie Betreuungspflichten für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen Sie die besuchte Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist. Nachgewiesene Lern- und Übungszeiten werden auf das geforderte Stundenausmaß angerechnet.
- Vereinbarung einer Bildungskarenz nach §11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) oder einer gleichartigen Karenzierung (zB nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen) zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in
- Vorlaufzeiten bis zum nächstmöglichen Beginn der Bildungsmaßnahme sowie ferienbedingte Unterbrechungen ersuchen wir Sie im Vorfeld mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle abzuklären.
- Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen, muss nach jedem Semester bzw.nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS- Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist das Weiterbildungsgeld einzustellen.
- Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, zB weil der/die Arbeitnehmer/in die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes.
Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld
Sie können innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombinieren – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen.
Beim selben Dienstgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander – 1 Tag Weiterbildungsgeld entspricht dabei 2 Tagen Bildungsteilzeitgeld.
Der vierjährige Beobachtungszeitraum beginnt mit dem ersten Bezugstag von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld – je nachdem welche Leistung am Beginn des Vierjahreszeitraumes steht.
Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder 12 Monate Weiterbildungsgeld oder 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1 zu 2.
Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle.
Einreichung
beim AMS
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.