Niederösterreichische Förderung für Bildungsteilzeit
Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden ist vorgeschrieben
Einstellungen
Förderungswerber
Sie wollen Ihre Arbeitszeit reduzieren um eine Weiterbildung zu absolvieren? Nutzen Sie die Möglichkeiten der dafür vorgesehenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Förderungszweck
Voraussetzung für eine Bildungsteilzeit nach §11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes oder gleichartigen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen ist, dass Sie bei Ihrem Dienstgeber bereits mindestens 6 Monate mit gleichbleibender Normalarbeitszeit beschäftigt sind (für Saisonbetriebe bestehen Sonderregelungen).
Trifft dies zu, kann im Rahmen einer Bildungsteilzeit eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 50 % mit Ihrem Dienstgeber vereinbart werden.
Die während der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden nicht unterschreiten und das Dienstverhältnis muss nach wie vor über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sein.
Art und Ausmaß der Förderung
Liegen die notwendigen Anwartschaftszeiten vor (siehe Arbeitslosengeld), ist eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch, dass Sie nachweislich in diesem Zeitraum an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums) teilnehmen.
Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
Studium während der Bildungsteilzeit
Wird während der Bildungsteilzeit einem Studium nachgegangen, muss nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 2 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten erbracht werden.
Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist das Bildungsteilzeitgeld einzustellen.
Zeitraum
Eine Bildungsteilzeit kann innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von maximal 2 Jahren abgeschlossen werden.
Es bleibt dabei Ihnen überlassen, ob Sie
die beiden Jahre zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen wollen – was dazu führt, dass Sie in den darauf folgenden 2 Jahren keine weitere Bildungsteilzeit und auch keine Bildungskarenz konsumieren können,
die 24-monatige Bildungsteilzeit innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen oder
mit einer Bildungskarenz kombinieren wollen
Jeder einzelne Teil einer Bildungsteilzeit muss aber zumindest 4 Monate andauern.
Höhe des Bildungsteilzeitgeldes
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt täglich 0,78,- Euro für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird (zB ergibt eine Reduktion der Arbeitszeit um 10 Stunden einen täglichen Anspruch von 7,80,- Euro). Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Somit wird in Kalendermonaten mit 30 Tagen bei z.B. einer Reduktion der Arbeitszeit um 50 % der Normalarbeitszeit (von 40 auf 20 Stunden) Bildungsteilzeitgeld in der Höhe von monatlich 468,- Euro bzw. bei Reduktion der Arbeitszeit um 25 % (um 10 Stunden) in der Höhe von monatlich 234,- Euro ausbezahlt.
Wird das Dienstverhältnis während der Bildungsteilzeit durch den Arbeitgeber gelöst und liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld (mit Ausnahme der Bildungskarenz) vor, kann nach Abzug der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten, für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer, Weiterbildungsgeld ausbezahlt werden. Es muss in einem solchen Fall so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß angehoben werden.
Hinweis:
Wenn Sie während des Bezuges des Bildungsteilzeitgeldes einer weiteren Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, informieren Sie sich bitte bei einem/r unserer Berater/innen über die zulässigen Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen. Werden diese überschritten, besteht kein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.
Anmerkung
Hinweis:
Es kann nur an eine bestimmte Anzahl von Personen pro Betrieb Bildungsteilzeitgeld ausbezahlt werden (4 Dienstnehmer/innen bei Betrieben bis zu 50 Personen, 8 % der Belegschaft bei Betrieben mit über 50 Dienstnehmer/innen). Wird dieser Wert überschritten, muss eine Zustimmung des mit Vertreter/innen der Sozialpartner paritätisch besetzten Regionalbeirates eingeholt werden.
Bestätigungsformulare können Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhalten oder im Internet unter www.ams.at herunterladen.
Einreichung
Antrag auf Bildungsteilzeitgeld:
Als Nutzer/in eines eAMS-Kontos haben Sie die Möglichkeit, das Bildungsteilzeitgeld elektronisch über das eAMS-Konto zu beantragen.
Sind Sie kein/e Nutzer/in eines eAMS-Kontos, können Sie das Bildungsteilzeitgeld
nur mittels persönlicher Vorsprache bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS beantragen.
Neben dem Antrag muss die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit vorgelegt werden.
- Diese Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:
- Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung
- zuvor ausgeübte Arbeitszeit
- Dienstnehmer/innenanzahl im BetriebDienstnehmer/innenanzahl, die sich in Bildungsteilzeit befinden
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.